IWie lange ist die Bearbeitungsfrist eines Widerspruches bei der Wohngeldstelle?

Ich habe im April 2009 einen Folgeantrag auf Wohngeld gestellt- im September 2009 bekam ich dann einen Bescheid dass ich 1040 € zurückzahlen soll da ich meiner Informationspflicht nicht nachgekommen bin, dagegen hab ich im Oktober 2009 Widerspruch eingelegt, da ich sofort nach erhalt meines Lohnzettels diesen als Kopie an die Wohngeldstelle weitergeleitet habe. Der Eingang des Widerspruches wurde mir bestätigt. 2010 rief ich bei Der Wohngeldstelle nochmal an man sagte mir dass der Widerspruch bearbeitet wird. Jetz hab ich im April 2011 wieder einen Antrag auf Wohngeld gestellt- auf grund der chwerbehinderung und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit. Ich bekam am 13. Juli den Bescheid dass noch eine offene Forderung ist in Höhe von 1040 €. Ich rief an und sagte das ich gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt habe- und dieser ja noch nicht Bearbeitet ist. Wie lange hat die Behörde Frist einen Widerspruch zu bearbeiten und kann das Wohngeld einfach nicht ausgezahlt werden wenn ein Neuantrag gestellt ist?

Antworten

  • Guten Abend Susie,

    zu deiner Frage,

    Im Verwaltungsrecht können Betroffene, die durch den Verwaltungsakt einer Behörde beschwert sind, gegen diesen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (ein Monat) ab seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben und damit die zuständige Behörde veranlassen, die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachzuprüfen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Behörde den Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes (z. B. eine Genehmigung) ablehnt. Ist über das Widerspruchsrecht nicht oder nicht richtig belehrt worden, soll das Widerspruchsrecht erst nach einem Jahr verwirken.

    Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Widerspruch eröffnet im Verwaltungsprozess das Vorverfahren vor einer verwaltungsgerichtlichen Klage, § 69 VwGO.
    Ohne Vorverfahren kann, abgesehen von der Möglichkeit einer Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO), grundsätzlich keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden (vgl. § 68 VwGO).
    Ausnahmen hiervon gibt es jedoch sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht. Hier ist dann sofort Klage zu erheben.

    Wenn dein Widerspruch Fristgerecht innerhalb 4 Wochenfrist bei der Behörde eingegangen ist, was ja durch das Eingangsschreiben bestätigt wurde, hast du folgende Möglichkeiten.

    Du kannst die Behörde Abmahnen in Schriftlicher Form, - oder eine Untätigkeitsklage anstreben. Der Verwaltungsakt zum Widerspruch/ Prüfung ist zu lang. Außerdem ist die Behörde verpflichtet ab einem gewissen Zeitraum eine Zwischenstandnachricht an dich zu versenden. Wie hier die Fristen sind kannst du beim Amtsgericht/ Sozialgericht an deinem Wohnort erfragen, da dies durch die BL = Bundesländer im einzelnen geregelt wird. Da ich nicht weiß in welchem BL du lebst kann ich mich dazu nicht äußern. Alles aufzuführen ist einfach zu viel. Bitte um Nachsicht durch dich.

    Du hast nicht geschrieben ob dir zu deinem Neuantrag Wohngeld gewährt wird oder ob es zu einer Absage kam ?! Kann so nicht beantwortet werden etc. Mfg Lyn

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