Rückforderungen von Sozialleistungen durch die Staatskasse

Ich bin Betreuer eines ist geistig Behinderten. Nach dem Tode seiner Mutter hat er eine Geldsumme geerbt. Nun verlangt das Betreuungsgericht die an mich und seine Mutter ausgezahlten Aufwandsentschädigungen für 10 Jahre rückwirkend aus diesem Vermögen zurück. Das ist ein 4stelliger Betrag.
Das ist sicher rechtlich in Ordnung. Ich habe nun Sorge, daß auch andere Leistungen wie Grundsicherung und anderes zurückgefordert werden könnten. Rechtspersonen verlanngen für eine solche Auskunft gleich wieder ne Menge Geld, darum hier die Frag:
Hat jemand Erfahrung, welche Leistungen sozialen leistungenzurückgefordert werden können?

Antworten

  • Hallo Willi44,

    ich verstehe deine Bedenken.
    Ich leite deine Frage an unsere Fachexperten weiter und hoffe, dass sie dir bald weiterhelfen können.

    Viele Grüße schickt dir
    Michaela
  • Guten Morgen,

    also bei der Grundsicherung ist eine Rückerstattung durch Erben ausgeschlossen. Denn der Betroffene hat ja die Leistung benötigt da er kein Einkommen hatte. Allerdings muss man das Erbe der Grundsicherungsbehörde umgehend mitteilen. Sollte dann noch nicht klar sein wieviel man geerbt hat oder es noch Erbstreitigkeiten geben, wir die Grundsicherungsbehörde die Leistungen bis auf weiteres als Darlehen ausbezahlen, welches dann bei Verfügbarkeit der Mittel zurückbezahlt werden muss.

    Soweit mein derzeitiger ´Kenntnisstand.
  • Hallo Weidenoberpfalz,

    das beruhigt mich etwas. Und die Begründung scheint mir ja auch einleuchtend:
    "Denn der Betroffene hat ja die Leistung benötigt da er kein Einkommen hatte."

    Aber: es geht nicht um das Einkommen, sondern um das Vermögen des Betroffenen.

    Und: Die Betreuungsleistung, für die der Betreuer 320 Euro Aufwandsentschädigung pro Jahr beanspruchen kann, hat der Betroffene hat doch auch benötigt, als er kein Vermögen und kein Einkommen hatte. Und trotzdem wird dies jetzt für 10 Jahre zurückgefordert.

    Die obige Begründung scheint also nur zu gelten, wenn es die jeweiligen Ämter für richtig halten. Ich brauchte den Hinweis auf einen Gestzestext, der die Rückforderung ausschließt.

    Insofern bin ich weiterhin nicht sicher, was wird.
    Gut. Ich werde abwarten, wie es weitergeht und bedanke mich für die Auskunft.

    Willi44
  • Guten Tag Willi,

    sei uns herzlich willkommen im Forum,😉

    Mir ist dies bekannt, ob es in deinem Fall zur Betreuung greift würde ich durch einen RA prüfen lassen. So bist du auf der sicheren Seite.

    Rückforderung von Sozialhilfe von den Erben

    Die Erben eines Sozialhilfeempfängers oder von dessen Ehegatten bzw. Lebenspartner können gegebenenfalls zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet werden (§ 102 SGB XII). Die Erben haften höchstens mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses (also nicht mit ihrem Privatvermögen) und nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall angefallen sind.

    Die Erben des Ehegatten oder Lebenspartners haften nicht für Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten/Lebenspartner geleistet wurden.


    Keine Rückforderung von den Erben

    Ein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber den Erben wird nicht geltend gemacht:

    so weit der Wert des Nachlasses unterhalb der Freibetragsgrenze von 2.106,- € (dreifacher Grundbetrag nach § 85 SGB XII) liegt
    oder
    so weit der Wert des Nachlasses unter 15.340,- € liegt, wenn der Erbe zum Zeitpunkt des Todes mit dem Hilfeempfänger verheiratet war, in Lebenspartnerschaft zusammenlebte oder verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zu seinem Tode mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat.
    Zu den näheren Einzelheiten hierzu, z.B. im Zusammenhang mit dem Freibetrag, informiert das zuständige Sozialamt.

    Regressreglung !

    Nicht zu verwechseln ist die Rückzahlung der Sozialhilfe mit der Verrechnung, z.B. wenn der Empfänger länger auf ihm zustehende Unterhaltsleistungen oder Rente wartet und das Sozialamt währenddessen in Vorleistung tritt. In der Regel unterschreibt der Hilfebedürftige dann eine Abtretungserklärung. Das Sozialamt rechnet bei Erhalt der Leistungen direkt mit dem anderen Träger ab und zahlt einen eventuellen Überschuss an den Hilfeempfänger aus.

    Sind die Leistungen des anderen Trägers niedriger als erwartet, berät das Sozialamt den Empfänger, ob Antrag auf ergänzende Sozialhilfe gestellt werden kann und wie mit den zuviel gezahlten Geldern verfahren wird (Rückzahlung, Darlehen oder Umwandlung in Beihilfe).


    Zum Schonvermögen

    Nicht zum Vermögen zählt das sogenannte "Schonvermögen":

    Existenzsicherungsmittel aus öffentlichen Mitteln, z.B. Aufbaudarlehen, Wohnraum- und Hausratshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz.
    Zusätzliche Altersvorsorge, die staatlich gefördert ist.
    Angemessener Hausrat, z.B. Möbel, Haushaltsgegenstände.
    Gegenstände zur Berufsausübung, z.B. Pkw bei Handelsvertretern, Arbeitsgeräte, Fachliteratur, Schutzkleidung.
    Familien- und Erbstücke, so weit der Verkauf eine besondere Härte für den Hilfesuchenden bedeuten würde.
    Gegenstände für kulturelle oder wissenschaftliche Bedürfnisse, z.B. Musikinstrumente, Stereoanlage, Handbibliothek, Schallplatten, Briefmarkensammlung.
    Ein nach Größe und Verkehrswert angemessenes und selbst genutztes Hausgrundstück oder eine solche selbst genutzte Eigentumswohnung.
    Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei Hilfe zum Lebensunterhalt:
    maximal 1.600,- € für Hilfesuchende unter 60 Jahren.
    maximal 2.600,- €, wenn der Hilfesuchende das 60. Lebensjahr vollendet hat, voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält.
    Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei Gesundheitshilfe, Eingliederungshilfe für Behinderte, Hilfe zur Pflege (Pflege Sozialhilfe), Hilfe zur überwindung besonderer Sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen:
    maximal 2.600,- € für Hilfesuchende, zuzüglich 256,- € für jede vom Hilfesuchenden unterhaltene Person.
    Zusätzliche kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei allen Leistungen der Sozialhilfe:
    maximal 614,- € für den Ehegatten bzw. Lebenspartner des Hilfesuchenden oder für einen Elternteil bei minderjährigen unverheirateten Hilfesuchenden.
    maximal 1.534,- € für den Ehegatten bzw. Lebenspartner der Hilfesuchenden oder für einen Elternteil bei minderjährigen unverheirateten Hilfesuchenden, wenn der Hilfesuchende und sein Ehegatte bzw. Lebenspartner oder beide Elternteile blind (Blindenhilfe) oder schwerst pflegebedürftig (Pflegestufe III) sind.
    maximal 256,- € für jede vom Hilfesuchenden, Ehegatten, Lebenspartner oder von den Eltern unterhaltene Person.
    maximal 256,- € für den minderjährigen unverheirateten Hilfesuchenden selbst.


    Praxis
    Das Sozialamt kann bis zu 10 Jahre rückwirkend Geschenke (Barbeträge oder sonstige Geldwerte), die der Hilfesuchende gemacht hat, zurückfordern.


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    Willi und so würde ich mich durch einen RA - Rechtsanwalt beraten lassen ob das ganze geerbte Vermögen / Erbe eingesetzt werden muss oder ob ein Rechtsanspruch zu deinem Klientel auf Schonvermögen besteht. Durch die Veränderungen zum SGB und Zusammenlegung der SGBs kann man nur eine relevante Ausage treffen wenn man zu allen Fackten, Einsicht in die Unterlagen hat. So ist es nicht möglich. Dir eine gute Woche, positive Gedanken, Mfg Lyn 😉
  • Danke Lyn für deinen tollen Beitrag.

    Abschließend möchte ich aufrufen: Laßt es euch eine Lehre sein. Wartet nicht mit der Regelung eurer Angelegenheiten, schon morgen kann es zu spät sein.
    Das allgemein geltende Recht nimmt den Ärmsten noch das Letzte.
  • Willi44 hat geschrieben:Insofern bin ich weiterhin nicht sicher, was wird.
    Gut. Ich werde abwarten, wie es weitergeht und bedanke mich für die Auskunft.


    Das soll hier keine Rechtsberatung sein:

    Aber wenn Du Dich wirklich rechtlich absichern willst (mußt?), dann bleibt Dir nur der Gang zum Rechtsanwalt. Denn dieser kann vor Ort nur die Sachlage per Akteneinsicht am besten beurteilen und haftet dann auch für diese Rechtsauskunft an Dich!

    Sollte dann nach Rechtsauskunft eine andere Sachlage eintreffen, als wie Dir von Deinen Rechtsanwalt bestätigt wurde, bist Du gesetzlich aus dem Schneider und hast keine Einbußen!

    Den obigen Tipp von mir müßten Dir eigentlich die "Fachexperten" mit auf den Weg geben 😃
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