behindertengerechter Umbau des Arbeitsplatzes

Hallo zusammen,

ich hätte gerne eine Auskunft darüber, wie die rechtliche Lage aussieht, wenn ein Arbeitsplatz, bzw. der Zugang zum Arbeitsplatz behindertengerecht gestaltet, bzw. umgebaut werden muss.

Konkret ist mein Fall wie folgt:
Die Niederlassung unserer Firma ist in einem Gebäude eingemietet.
Für einen notwendigen, rollstuhlgerechten Umbau des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zum Arbeitsplatz wurde auch beim Vermieter des Gebäudes angefragt.
Grundsätzlich hat der Vermieter gegen einen Umbau nichts einzuwenden, jedoch verlangt dieser bei Beendigung des Mietverhälnisses, daß der bauliche Ursprungszustand wieder hergestellt wird.

Da lt. meines Arbeitgebers das Mietverhältnis zum Ende des Jahres 2012 höchstwahrscheinlich gekündigt wird, möchte man sich angesichts der nur noch relativ kurz verbleibenden Mietzeit die finanzielle Belastung des Rückbaus sparen (die Rentenversicherung finanziert ja nur den Umbau, nicht jedoch den Rückbau) und hat mich gefragt, ob ich mit einem Heimarbeitsplatz einverstanden wäre.
Ich habe, um meinem AG in Bezug auf diesen finanziellen Aufwand entgegenzukommen mein Einverständnis dazu gegeben.

Trotz meines Einverständnisses würde ich gerne wissen, ob und inwiefern man als behinderter Arbeitnehmer einen solchen Umbau verlangen kann ?
Hat man grundsätzlich einen Anspruch auf einen solchen Umbau ?
Gibt es ein Gesetz das dies regelt ?
(ich habe gelesen, daß ein Arbeitgeber einem behinderten Arbeitnehmer den Zugang zu seinem Arbeitsplatz nicht verwehren darf)

Es wär schön, wenn Ihr mir hierzu etwas schreiben könnt, besonders interesannt wäre hier auch zu erfahren, ob und welches Gesetz das regelt.

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten.


Tom

Antworten

  • Da würde ich 'mal beim Integrationsamt nachfragen.
  • Also bei mir hat auch das Integrationsamt den vollständigen barrierefreien Umbau meines Arbeitsplatzes finziert. Dazu gehörte der Einbau eines Fahrstuhl über drei Stockwerke, der nur von mir benutzt wird, einen Treppenlift und das Absenken eines Bordsteines, um in das Gebäude zu kommen. Insgesamt beliefen sich die Kosten auf locker 100.000€.
  • Hallo Thom,

    danke, dass du deinen Fall so konkret geschildert hast.
    Ich leite deine Frage an unsere Fachexperten weiter.

    Schick dir liebe Grüße und drück dir die Daumen, dass es mit den Umbauarbeiten an deinem Arbeitsplatz klappt

    Michaela
  • Guten Tag,

    also ein Rechtsanspruch auf Umbau ist im § 33 SGB IX geregelt der da lautet:

    § 33 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    (1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
    (2) Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
    (3) Die Leistungen umfassen insbesondere

    1.
    Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich vermittlungsunterstützende Leistungen,
    2.
    Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
    2a.
    individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
    3.
    berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
    4.
    berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
    5.
    Gründungszuschuss entsprechend § 57 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
    6.
    sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

    (4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 53 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 54 übernommen.
    (5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.
    (6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere

    1.
    Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
    2.
    Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
    3.
    mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
    4.
    Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
    5.
    Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
    6.
    Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
    7.
    Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
    8.
    Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 110).

    (7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme

    1.
    der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist,
    2.
    der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, vermittlungsunterstützende Leistungen.

    (😎 Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch

    1.
    Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,
    2.
    den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
    3.
    die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,
    4.
    Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,
    5.
    Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und
    6.
    Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.

    Die Leistung nach Satz 1 Nr. 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren erbracht und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 102 Abs. 4 ausgeführt. Der Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Der Anspruch nach § 102 Abs. 4 bleibt unberührt.

    Allerdings muss man hier das ganze auch in den Kontext setzten mite § 81 Abs. 4 SGB IX der da lautet:

    4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

    1.
    Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
    2.
    bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
    3.
    Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
    4.
    behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
    5.
    Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen

    unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

    Nach meiner Interpretation erfüllt der Arbeitgeber diese Dinge durch die Schaffung eines Heimarbeitsplatztes und wird somit ihrem Rechtsanspruch gerrecht. Ansonsten könnte ich Ihnen nur noch Raten einen Fachanwalt für Sozialrecht mit dem Sachverhalt zu beauftragen.
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