Rechtslage Barrierefreiheit

Hallo,

Entschuldigung für den missglückten Einstieg (User aus der Steinzeit...)

Folgende Eckdaten führen mich zu einer Frage über die Verpflichtung öffentlicher Ämter zur Herstellung von Barrierefreiheit:
Anlässlich einer Hochzeit im Standesamt an der Mandelstraße in München mit einer Trauzeugin im Elektro-Rollstuhl muss ich eine erträgliche Lösung für die nicht bewältigbaren, steilen Eingangsstufen finden.

- Wie ist bitte die gesetzliche Lage? Ist das Amt verpflichtet zu unterstützen?
- Gibt es einen Ort beim bayerischen Staat (der ist wohl angesichts des Status des KVR zuständig?), der grundsätzlich Rampen bereitstellen kann?

Die besagten Ämter selbst, die ich ansprach, wollten mir leider nicht konkret weiterhelfen.
Auch bei der Recherche nach Leihrampen bei Stadt oder Staat komme ich nicht weiter. Der Behindertenbeauftragte der Stadt wiederum verwies nur auf das behinderten-zugängliche KVR zur Hochzeit. Da stand der Termin meiner Freunde in der Mandelstraße jedoch schon fest, und ich versprach ihnen, mich umfassend zu informieren.
Daher danke ich Ihnen im Voraus für Ihre detaillierte Einschätzung der Lage.
Grüße

Antworten

  • Guten Tag Petz,

    sei uns allen herzlich willkommen im Forum.

    Es macht gar nichts`wenn dein Einstieg nicht ganz positiv war beim ersten Versuch. Jeder bekommt eine zweite Chance, warum du nicht auch,... 😉 Und nun lasse uns schauen wie wir dir helfen können.

    Es ist wichtig, dass zu öffentlichen Einrichtungen und Räumen alle Menschen, auch Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen,möglichst ohne fremde Hilfe gelangen können und auch entsprechend den Anforderungen diese nutzen können. Dazu gehört der -barrierefreie Zugang. Der muss so gestaltet werden, dass auch Rollstuhlbenutzer (sie haben den größten Flächenbedarf) in das öffentliche Gebäude oder die öffentlichen Räume gelangen können. Planungsanforderungen an das barrierefreie Bauen wird in den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer festgelegt.

    Planungsgrundlage ist in fast allen Bundesländer die DIN 18040, Teil 1 " Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Öffentlich zugängliche Gebäude", die im Oktober 2010 veröffentlicht wurde. Sie löst die DIN 18024, Teil 2 ab. Planungshinweise für Arbeitsstätten sind nicht mehr in der neuen Norm enthalten. An barrierefreie Arbeitsplätze werden jedoch gleiche Anforderungen gestellt.

    --------------------

    Die Bauordnung lautet dazu in fast allen Bundesländern wie folgt im Text, kann auch abweichen sein in der Formulierung.

    Art. 48
    Barrierefreies Bauen

    (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen
    Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe in der allgemein üblichen Weise zweckentsprechend genutzt werden können. 2 Diese Anforderungen gelten insbesondere für

    1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
    2. Tageseinrichtungen für Kinder,
    3. Sport- und Freizeitstätten,
    4. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
    5. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
    6. Verkaufsstätten,
    7. Gaststätten, die keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen,
    8. Beherbergungsstätten,
    9. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

    Und so mit haben die Damen & Herren die Verpflichtung einem Rolli- Fahrer / rin den Zugang ins Gebäude zu ermöglichen. Und so würde ich nochmals auf die Behörde / Amt zugehen und höflichst erfragen,- wie man zur Bauordnung für dich oder auch andere Personen im Rolli den Zugang Langfristig zu allen Zeiten zu ermöglichen.

    Dir ein sonniges WE, Mfg Lyn 😉
  • Hallo zusammen,

    man sollte bei den Problemen aller dings
    nicht vergessen das es in fast allen Gesetzen
    den sogenanten Haushaltsvorbehalt gibt.

    Dies sieht zum Beispiel in der Bayrischen Bauordnung
    so aus das in Art 51 Abs. 3 und 4 folgendes steht


    Bei bereits bestehenden baulichen Anlagen im Sinn der Absätze 1 und 2 soll die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß ein gleichwertiger Zustand hergestellt wird, wenn das technisch möglich und dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist.

    Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 können auch gestattet werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

    Wer sich dagegen aufstellen will sollte Aktiv mitarbeiten
    an der Umsetzung der UN - Behindertenrechtskonvention.






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