habe seit kurzem AHV und jetzt im Mai ein eigenes kleines Geschäft aufgemacht. Muss ich das jrtzt de

Wude 7 Jahr vom Sozialamt unterstützt und die haben den Antrag an die AHV gestellt, für eine vorgezogene AHV, (bin 62J). Jetzt habe ich seit April AHV.
Nun ergab sich die Möglichkeit, eine kleine Brockenstube zu eröffnen (hatte schon mal eine).
Wie muss ich jetzt vorgehen,zu welchen Schritten bin ich nun verpflichtet ( AHV usw)was muss ich tun?
Vielen Dank für ihre Antwort

Antworten

  • Hallo Grashüpfer2

    Erstmal ganz herzlich willkommen in unserem Forum!

    Deine Frage leite ich gleich an unsere Fachexperten weiter. Da die vermutlich wie der Rest der Schweiz die Brücke machen, musst du dich vielleicht bis Montag gedulden.

    Liebe Grüsse

  • Hallo Grashüpfer, ich freue mich das Du den mutigen Schritt in die Selbständigkeit wagst. Aber auf jeden Fall musst Du dort wo Dein Geschäftssitz ist zur Ausgleichskasse gehn und anmelden, da Du für AHV, EO und iV Beitragspflichtig bist. Wieviel das wird die Ausgleichskasse berechnen. Nur mach bitte nicht den Fehler und melde Dich beim HR an, ja nicht, denn so wirst Du sofort mit einem vielfachen an Steuern zu kämpfen haben als sonst, glaub mir das sind alles Fehler die ich gemacht habe. Und studiere immer ganz genau die Briefe die kommen, da sind immer wieder seriös aussehende angebliche Handelsregister für Firmen die aber nur im Sinn haben Dich abzuzocken. Und hast Du Die Bücher von der Brockenstube durchgesehn? Also prüfe genau bevor Du ins Unglück rennst. Viel Glück und herzliche Grüsse Guido
  • sali grashüpfer
    bis fr.2000.- pro jahr sind ahv steuerfrei.das was darüber ist muss mit allen sozialabgaben versteuert werden (ca.9.5%).du kannst dich bei deiner gemeinde-ahv-zweigstelle erkundigen.auch das steueramt gibt gerne auskunft. 😉
    gruss rolligrün
  • Hallo
    möchte mich für eure Antworten herzlich bedanken!
    Wünsche schönes Weekend 😀
  • Lieber Grashüpfer

    Du findest viele Informationen auf der Seite www.gründen.ch. Gratuliere zu deiner Selbstständigkeit. Lg. Michel
  • hallo

    Wer im AHV Alter ist und zum Beispiel bei einem Arbeitgeber angestellt und daneben selbständig ist, ist nur begrenzt AHV-pflichtig. Die ersten 16800 Franken eines Arbeitsverhältnisses (Jahreslohn) wird nicht mit Beiträgen belastet. Das gilt auch für die selbständige Tätigkeit. Ich kann mir gut vorstellen, dass im ersten Geschäftsjahr nur ein bescheidener Erlö erzielt wird, so dass eine Anmeldung nicht notwendig ist. Ich empfehle dennoch, dass sich der Fragende bei AHV Zweigstelle informiert.

    Aufgepasst Mehrwertsteuer. Wieviel Umsatz wird erzielt pro Jahr. Bei über 75 000 Franken pro Jahr empfehle ich, weitere Auskünfte diesbezüglich einzuholen.
    Mit freundlichem Gruss H. Schmidt
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