Rückwirkend Betreuung beantragen bzw. jm für eingeschränkt geschäftsfähig erklären lassen

Hallo,

geht sowas?

Hintergrund ist, dass meine Mutter (GdB 100, aG, B, H; kann nicht mehr die Wohnung allein verlassen ist fast Blind) immer wieder Verträge abschließt, obwohl sie nicht versteht, was das für Konsequenzen hat. Ich erfahre davon bzw. bekomme Unterlagen immer erst wenn es zu spät ist und ich nichts mehr machen kann.

Ich bin allerdings aber auch immer die, die in "die Bresche springt", wenn z. B. dann ein größerer Betrag (aufgrund dieser Verträge)abgebucht wurde und sie sich nichts mehr zu essen kaufen kann. Und ich habe dann die Scherereien und Rennerei, damit ich die Verträge wieder gekündigt bekomme.

Nachdem ich ihr in der Vergangenheit mal klar gemacht habe, dass sie keine Verträge mehr abschließen soll, ohne dass ich dabei bin, ging es eine ganze Zeit lang gut.

Jetzt hat sie vor knapp 2 Monaten per Telefon wieder einen Vertrag abgeschlossen und ich habe nachdem ich die schriftliche Bestätigung mal in den Händen hatte (und mich kurz per Internet informiert hatte, um was es sich da handelt)sofort ein Fax mit dem Widerspruch losgeschickt. Leider zu spät! Der Vertrag ist gültig und der Widerspruch wird als Kündigung gewertet. Der Vertrag läuft bis zum 3. März 2012 und wir müssten jetzt den Mitgliedsbeitrag entrichten. Allerdings sind beide Schreiben sehr konfus.

Kommen wir da irgendwie raus ohne dass wir zahlen müssen? Kann ich meine Mutter rückwirkend zumindest für solche Verträge so unter Betreuung stellen lassen, dass sie erst mit meiner Zustimmung gültig werden. Ich werde so oder so nicht drumrum kommen sie für die Zukunft zumindest für diesen Bereich unter Betreuung stellen zu lassen, was mir allerdings sehr schwer fällt.

Dass man jemanden nur für einzelne Bereich unter Betreuung stellen kann weiß ich. Aber geht das auch rückwirkend?

LG Xandria

Antworten

  • Liebe Xandria,

    ich leite deine Frage an unsere Fachexperten weiter.
    Ich nehme an, sowie du schreibst, dass deine Mutter in allen Belangen - also auch in Geldangelegenheiten - voll rechtsfähig ist. Vielleicht solltet ihr euch gemeinsam eine Lösung überlegen, ob du sie zB in finanziellen Angelegenheiten vertrittst.

    Ich hoffe, dass du bald Antworten erhältst und wünsche euch, dass ihr ohne große finanzielle Schäden aus den Verträgen kommt.

    Ganz liebe Grüße von
    Michaela


  • Hallo Xandria,

    was sind das denn für Mitgliedsbeiträge? Und haben die denn nicht gemerkt, das Deine Mutter fast blind ist? Erkundige Dich doch mal bei der Verbraucherzentrale, was Du evtl. doch noch machen kannst, vor allem wenn es recht dubios klingt. Fragen kostet nix oder evtl. ein kleines Entgelt bei der Verbraucherzentrale. Vielleicht ist dieser Verein, etc... schon öfters negativ aufgefallen??? Warum läßt Deine Mutter solche Leute in die Wohung rein? Ich fertige diese immer an der Haustür ab und lass mir nichts mehr aufschwatzen...Du solltest auch mal kontrollieren ob noch alle Wertsachen Deiner Mutter vorhnanden sind, solche Leute geben sich gerne als Handwerker, Polizei etc...aus, und klauen dann die Wertsachen, oder die Person bittet nur um ein Glas Wasser....ist alles bekannt. Ich drücke Dir die Daumen, das Ihr da aus dem Vertrag bald wieder rauskommt.
  • Hallo,

    @Michaela,

    ja, meine Mutter ist noch in allen Bereichen voll rechtsfähig! Das will ich ja in Bezug auf die Verträge ändern. Ich hatte dies ja schon einmal vor, bin aber davon abgekommen, weil meine Mutter mir versprochen hatte, keine Verträge mehr abzuschließen und sich dann auch eine lange Zeit dran gehalten hat. Ich hatte ihr damals schon gesagt, dass ich sie beim nächsten Mal unter Betreuung stellen lassen werde. Dieses nächste Mal wäre dann jetzt.

    @Sanne,

    Die waren gar nicht bei uns zu Hause.
    Soweit ich das rekonstruieren kann, haben die angerufen, ob meine Mutter an diesem Angebot interessiert sei und Mitglied bei ihnen werden möchte.

    Das muss meine Mutter wohl bejaht haben und hat dann ein Bestätigungsschreiben bekommen. Problem ist, ich weiß nicht wann genau sie dieses Schreiben bekommen hat. Ich habe es aber in dieser Woche noch in die HÄnde bekommen und mich dann erst einmal schlau gemacht.

    Eine oder 2 Wochen danach (weiß ich auch nicht mehr so genau) habe ich ihr dann davon abgeraten. Sie hat mir zugestimmt und noch in derselben Woche habe ich ein Fax an diesen Verein geschickt, dass kein Interesse besteht. Ich hatte mich vorher erkundigt, wie man das machen kann und wie lange ich dafür noch Zeit habe. Man hatte mir mitgeteilt, dass die Frist noch laufen würde und ich es einfach per Fax mitteilen könnte. Genauso, wie ich es mit denen besprochen hatte, habe ich dass dann auch gemacht. War aber wohl zu spät! Jedenfalls liegt jetzt ein 2. SChreiben vor, in dem die meine Mutter herzlich in Ihrem Club willkommen heißen und den Mitgliedsbeitrag einfordern.

    Blöde Situation! Ich werde nicht mehr drumherum kommen, dass ich meine Mutter zumindest so unter Betreuung stelle, dass die Verträge, die sie abschließt meine Zustimmigkeit erforden, damit sie überhaupt rechtsgültig werden.

    LG Xandria
  • schubs!

    Ich hab noch nix gehört, von unseren Experten! Wollt mich mal freundlich in Erinnerung bringen.

    LG Xandria
  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihre Forenanfrage vom 20.04.2011.

    Sie möchten wissen, ob eine Möglichkeit besteht, den von Ihrer Mutter geschlossenen Abo-Vertrag zu beenden. Daneben möchten Sie wissen, ob es eine Möglichkeit gibt, eine Betreuung für Ihre Mutter rückwirkend zu beantragen.

    Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass es uns aufgrund der wenigen Angaben im Sachverhalt nicht möglich ist, eine Aussage darüber zu treffen, ob Ihre Mutter geschäftsunfähig ist oder ob bei ihr die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vormundschaft vorliegen. Die nachstehenden Informationen sind lediglich allgemeine Hinweise.

    1. Frage: Möglichkeiten, aus dem Vertrag „herauszukommen“?
    Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsschluss sind zwei übereinstimmende, aufeinander bezogene sogenannte „Willenserklärungen“. In Ihrem Falle stellt sich vorab die Frage, ob Ihre Mutter eine solche Willenerklärung wirksam abgeben konnte. Dies könnte möglicherweise deshalb ausgeschlossen sein, weil Ihre Mutter als geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB anzusehen ist. Hiernach ist geschäftsunfähig, wer sich „in einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist“. Die Voraussetzungen für die Annahme der Geschäftsunfähigkeit sind nicht ohne weiteres zu bejahen. In einem eventuellen Rechtsstreit hätten Sie zudem die Voraussetzungen zu beweisen. Selbst wenn Ihre Mutter unter Betreuung stehen würde (dazu gleich mehr), wäre es dennoch Frage des Einzelfalls, ob auch eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt.
    Laut Ihrer Angaben haben Sie bereits den Vertrag zu widerrufen versucht, was wegen des verspäteten Widerrufs leider nicht möglich war. Andere Anhaltspunkte für die vorzeitige Beendigung des Vertrages können wir Ihrem Foreneintrag leider nicht entnehmen.
    Möglicherweise sollten Sie sich telefonisch mit dem Vertragspartner Ihrer Mutter in Verbindung setzen und diesem die Umstände schildern. So können Sie sich mit ihm eventuell vergleichsweise einigen oder gar auf seine Kulanz hoffen.


    2. Frage: Gibt es eine Möglichkeit, Ihre Mutter rückwirkend unter Betreuung zu stellen?
    Die Voraussetzungen für eine Betreuung sind in den §§ 1896 ff. BGB geregelt. Hiernach bestellt das Betreuungsgericht für denjenigen einen Betreuer, der auf Grund psychischer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Gelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
    Unabhängig von der Frage, ob die Bestellung einer Betreuung für Ihre Mutter auch rückwirkend möglich ist, können wir Ihnen folgendes mitteilen: Zu beachten ist, dass die Betreuung nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten voraussetzt. Das bedeutet, dass der Betreute unter Umständen sogar dann wirksam Verträge abschließen kann, wenn er unter Betreuung steht, solange er nicht als geschäftsunfähig einzustufen ist. Die Geschäftsunfähigkeit wäre in einem selbstständigen Verfahren festzustellen. Für vorangegangene Verträge wäre die Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils nachzuweisen (s.o.). Gelänge Ihnen dies, so wären die geschlossenen Verträge jeweils nichtig gem. § 105 I BGB bzw. gem. § 131 BGB von Ihrer Zustimmung abhängig.

    Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnten. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
    JANSSEN + MALUGA LEGAL
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