Sonderrecht für Unterhalt

Hallo,Meine Tochter ist noch 9 Jahre alt, und hat einen Schwerbehindertenausweis mit 50% zur Gruppe H.Hat sie sonder Recht auf Unterhalt oder andere Dinge bzw was steht Ihr alles zu? Denn der Kindesvater zahlt nichts und ich bin neu Verheiratet und mein Mann ist nicht unterhaltspflichtig. Oder steht Ihr Sozialhilfe zu?Wer kann mir helfen die Fragen zu beantworten?

Antworten

  • Hallo Marlies1,

    schön, dass du mit deiner Frage zu uns gefunden hast.
    Ich leite sie an unsere Fachexperten weiter.
    Bitte hab noch etwas Geduld mit ihren Antworten.

    Viele Grüße sendet dir
    Michaela
  • Hallo Marlies,

    Auf jeden Fall solltest Du beim Familiengericht Klage gegen den leiblichen Vater auf Unterhalt einreichen.
    Das wird auch das Sozialamt wollen oder sogar veranlassen. Natürlich mußt Du auch Einkommensnachweise erbringen.
    Man kann am Familiengericht auch Unterhaltsvorschuß beantragen, der dem Vater, wenn er dann ausfindig gemacht wird und nachweisbar zahlen kann, abgezogen wird.

    LG

    Surfer
  • Guten Tag,

    also zu allererst würde ich einmal einen Anwalt einschalten und gegen die Unterhaltsverpflichtung gegen den Vater einklagen. Es gibt auch die Möglichkeit das Sie sich einen sog. Unterhaltsvorschuß beim zuständigen Jugendamt geben lassen. Das zuständige Jugendamt berät Sie darüber.

    Desweiteren besteht mit dem Buchstaben H mit großer Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Pflegegeld. Den die Anlage zur Versorgungsmedizinverordnung sagt dazu folgendes:

    Hilflose Personen erhalten das Merkzeichen H.
    Voraussetzung ist grundsätzlich, dass jeden Tag für die Dauer von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen (z. B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft) fremde Hilfe geleistet werden muss.
    Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.

    Wer von der Pflegeversicherung in die Pflegestufe III eingestuft wurde, erhält stets das Merkzeichen H. Bei Pflegestufe I liegt noch keine Hilflosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechtes vor. Bei Pflegestufe II kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
    Bei Kindern gelten für die Hilflosigkeit besondere Kriterien.

    Eine Pflegestufe müsste bei der zustänigen Krankenkasse beantragt werden.

    Außerdem besteht Anspruch auf die kostenlose Wertmarke für die öffentlichen Nahverkehr. Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (Achtung Kind muss Halter des Fahrzeugs sein und es dürfen nur Fahrten für das Kind oder mit dem Kind ausgeführt werden. Auch Minderjährige könnten Halter von Fahrzeugen sein).

    Und es steht ein erhöhrter Pauschalbetrag zur Absetzung bei der Einkommenssteuererklärung zu (ich denke 3700 Euro).

    In weiteren Fragen zu diesem Thema berät normalerweise auch der örtliche Behindertenbeauftragte.
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