Nutzung des Behindertenparkplatzes

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  • MyHandicap User
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    @CAHA

    Deie Urteile sind von 2003 ! zudem Einzelfallentscheidungen - einen Rechtsanspruch ergibt sich daraus nicht, selbst wenn sie aktuell wären.
    Wie heißt es so schön: "Früher war sogar die Zukunft besser". Ich habe 20 Jahre lang ohne blauen Parkausweis legal auf durch das Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Plätze (Behindertenparkplätzen) geparkt.

    Aktuell ist: Um auf Behindertenparkplätze zu parken ist der blaue Ausweis erforderlich - ohne blauen Ausweis verboten.

    In der Änderung 2009 die du angesprochen hast, heißt es

    "Daneben wurde auch der Kreis behinderter Personen ausgeweitet, die andere Parkerleichterungen in Anspruch nehmen können, also auch im eingeschränkten Halteverbot, in Ladezonen oder in Fußgängerzonen parken dürfen. Bislang war dies nur denen gestattet, die Anspruch auf Nutzung eines Behindertenparkplatzes hatten.
    Künftig gilt das auch für..."

    Das Schlüsselwort heißt hier andere Parkerleichterung. Also z. Bsp. Lade oder Fußgängerzone. Hierfür gibt es den orangenen Parkausweis. Also nochmal:
    blauer Ausweis - Behindertenparkplatz, eingeschränktes Halteverbot, Ladezone, Fußgängerzone usw.
    orangener Ausweis - nur eingeschränktes Halteverbot, Ladezone, Fußgängerzone usw. kein Parken auf Behindertenparkplätze erlaubt.
  • MyHandicap User
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    Hallo CAHA, 😀

    sage mal, fühlst du dich nicht sehr armselig dabei ????


    Ich kann Klaus123 etc nur recht geben, denn bevor ich das ag hatte, gab es so etwas wie eine 'außergewöhnliche Parkerleichterung'.

    Das ist auch Sache von Kommunen, und die sind auch nicht in jedem Bundesland gültig.

    Die muss man sich beantragen, bzw man darf nicht auf Behindertenparkplätzen parken, ist aber vielseitig einsetzbar.

    Normalerweise kann ich Rollylady nur zustimmen, denn wer so etwas macht, muss doppelt belangt werden.

    Grüsse


  • MyHandicap User
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    CAHA hat geschrieben:...Eure Meinung ist mir wichtig!

    Aber gerne, Caha! 😉

    Ich schließe mich den Meinungen meiner Vorschreiber/innen voll an.

    Natürlich hätte ich es auch gern anders. Dann müsste ich nicht einen umfangreichen verschlimmerungsantrag beim versorgungsamt stellen (vorher noch arzt- und klinikberichte besorgen und kopieren), damit ich auch das "ag" und den blauen ausweis bekomme. 😺

    Ilse

  • MyHandicap User
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    Hallo! es ist nicht ausschließlich nur aG erforderlich, es bekommen auch andere Behinderungen den Blauen!! Nicht alle aber schon einige mehr. Ich habe auch den Blauen aber kein aG, ich glaube seit Sommer 2009 gab es eine Änderung (50 Jahre verspätet) , vorher dürfte ich auch nicht.


    Um Besitzer dieser Sondergenehmigung zur Nutzung eines Schwerbehindertenparkplatzes in Deutschland zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: Personen mit einer anerkannten Schwerbehinderung und einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) kann der blauen EU-Parkausweis bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Bezirksamt ausgestellt werden.


  • MyHandicap User
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    Kann sein, dass die Regelungen, um einen blauen Parkausweis zu bekommen, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich angewendet werden. Fakt ist aber: Nur wenn man einen blauen Parkausweis hat, darf man auf einem öffentlichen Schwerbehindertenparkplatz stehen. Stellt man sich ohne Ausweis drauf, muß man 35 Euro zahlen oder den Abschlepper, wenn man erwischt wird.

    LG, Fluse
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