Aufgrund einer psychischen Erkrankung bin ich seit April 2010 au. Bis 2013 erhalte ich EU-Rente wege

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  • Hallo mekeline,

    Willkommen bei MyHandicap. So einfach darf einem wegen einer langen Krankheit nicht gekündigt werden. Aber trotzdem wirst Du Deinem Arbeitgeber fehlen. Den fehlenden Platz möchte er gern ersetzen. Aber das darf er erst, wenn die Stelle frei wird.

    Es sei denn, er stellt vorübergehend jemaden ein, der an Deiner Stelle dort arbeitet. 😉 Das geht aber nur, wenn Du einen Schwerbehindertenausweis hast. Ich war auch im öffentlichen Dienst und einmal sehr, sehr lange krank geschrieben. Bei mir war es so, daß mein Arbeitgeber nach sechs Monaten Abwesenheit jemanden zeitlich befristet einstellen konnte, bis ich wieder gesund war. Über welche Stelle das gelaufen ist, weiß ich nicht mehr. Aber ich nehme an es war die Hauptführsorgestelle, die meine Ersatzkollgin einstellte und bezahlte.

    Du könntest das Deinem Arbeitgeber vorschlagen. Vieleicht geht es ihm ja nur darum, daß er auf Deine Arbeitskraft nicht länger verzichten kann. Wenn wärend Deiner langen Abwesenheit die Stelle besetzt werden kann, sieht er vieleicht von einer Kündigung ab. Bestimmt weiß einer unserer Fachexperten mehr darüber.

    Lieben Gruß
    Karin
  • Der Arbeitgeber darf Kündigen wenn .....

    a: eine negative Prognose in Bezug auf den Gesundheitszustand gegeben ist
    b: erhebliche der Betriebsablauf oder eine wirtschaftliche Belastung nachgewiesen
    werden kann

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 -).

    In einem anderen Urteil des BAG wurde eine Krankheitsdauer von 24 Monaten und ungewisser Wiederherstellung des Gesunheitszustandes als Kündigungsgrund als ausreichend erachtet.

    Das ganze muss allerdings vom Arbeitgeber sehr gut Begründet und Dokumentiert werden.

    Ich weise daraufhin das dies keine Rechtsberatung ist!!!!!!!!
  • Hallo Mekeline,

    wir leiten deine Anfrage einem Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter.

    Viele Grüße, Iris
    Redaktion
  • Hallo Mekeline, 😛

    herzlich willkommen hier im Forum......lächelt.

    Im öffentl Dienst bin auch einmal tätig gewesen, kirchlicher Fassung angenähert.

    Deshalb gab es auch Krankheitsvertretungen. Ich bin auch einmal eine gewesen. Doch 3 Jahre, über so einen Zeitraum habe ich nicht erlebt.

    Wenn du mich fragst will dein 'Vorgesetzter' dich los werden.

    Ich würde mich an deiner Stelle schnellstens an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Bist du im Rechtschutz? Dann wäre das von Vorteil.
    Falls du einen Schwerbehindertenausweiß hast, müsste das Integrationsamt zustimmen.

    Falls nicht, dann beantrage ihn (das Eingangsdatum zählt). Trete dann in den VDK, die begleiten anwaltlich, und beraten. Kostet auch nicht viel, lohnt sich allerdings immer.
    Ich weiß nicht woher du stammst, deshalb schau im Net wo das nächste zuständige VDK Büro ist.

    Bei Fragen, einfach melden.

    Viel Glück wünscht dir Marianne


  • Sehr geehrtes MyHandicap- Mitglied,

    ich nehme Bezug auf ihren oben eingestellten Forumsbeitrag und möchte zu den von Ihnen gestellten Fragen wie folgt Stellung nehmen:

    Das Bundesarbeitsgericht hat zur Feststellung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung von dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern eine dreistufige Prüfung entwickelt, dessen Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte Kündigung gegeben sein müssen:

    Die Kündigung ist im Falle lang anhaltender Krankheit sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt (erste Stufe), eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist (zweite Stufe) und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (dritte Stufe).

    Es kommt also letztlich darauf an, ob der Arbeitnehmer zur vertraglich vereinbarten Leistung in der Lage ist. Dabei sind auch Rentengewährungen zu beachten, insbesondere wenn diese wegen fehlender Erwerbsfähigkeit erfolgen. Die Vertretungsmöglichkeit für eine Dauer von 24 Monaten kommt nur in Betracht, wenn eine dauernde Arbeitsunfähigkeit gerade nicht feststeht. Dann ist nämlich noch nicht absehbar, dass der Leistungsaustausch endgültig gescheitert ist.

    Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz (ggf. auch zu geänderten Bedingungen) schließt eine krankheitsbedingte Kündigung aus. Wenn also eine Umsetzungsmöglichkeit besteht, führt die Krankheit nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen.

    Jedenfalls sind die Kündigungsfristen zu beachten.

    Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage, da uns leider nicht genügend Einzelheiten bekannt sind. Sie sollten sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage verschaffen kann und Ihnen so eine bestmögliche Vertretung gewährleisten kann. Wir können Ihnen leider aufgrund der recht geringen Angaben nicht mehr Informationen mitteilen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
    JANSSEN + MALUGA LEGAL
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