Gleichbehandlung als Deutsche in der Schweiz

Ich bin Deutsche und lebe seit 2004 in der Schweiz.
Seit 1998 bin ich zu 50% schwerbehindert und seit 2002 in Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Seit meiner Übersiedlung zahle ich als Nichtwerbstätige Beiträge zur Schweizer Sozialversicherung, wobei die Rente bisher nicht beitragspflichtig war.
Seit diesem Jahr wird die Rente aber in die Berechnung des Beitrages mit einbezogen.
Ich frage mich nun, ob das rechtlich begründet ist, da meines Wissens die IV-Rente in der Schweiz nicht zum Renteneinkommen gehört.
Gelte ich auch in der Schweiz als schwerbehindert oder muss ich hier eventuell einen entsprechenden Antrag stellen, damit für mich die gleichen Bedingungen herrschen?
Da ich inzwischen diesbezüglich sehr verunsichert bin, wäre ich dankbar für eine sachkundige Antwort.

Viel Grüsse
Christel

Antworten

  • Hallo Christel,

    ich leite deine Frage an meine Kollegen in der Schweiz weiter.
    Ich hoffe, sie können dir weiterhelfen.

    Viele liebe Grüße aus München
    Michaela
  • Hallo Christel

    Das ist eine sehr schwere Frage, die meines Wissens noch nicht vom Bundesgericht entschieden wurde. Es gibt zwar einen Entscheid aus dem Jahr 2004 (BGE H 121/03), der einen ähnlichen Sachverhalt behandelt, nur ist eine Änderung der Rechtslage durch die bilateralen Verträge und der dazugehörigen Ausführungsverordnungen (Nr. 1408/71 / 574/72) eingetreten. Deshalb kann ich Ihnen beim besten Willen keine nachhaltige Antwort geben. Es sei angemerkt, dass Sie auch - gemäss der angeführten Rechtsprechung - schon in den vergangenen Jahren beitragspflichtig gewesen wären. Deshalb stellt sich für mich die Frage, weshalb erst jetzt die Beiträge erhoben werden. Eine mögliche Erklärung wären die Änderungen in steuerrechtlicher Hinsicht, dass Sie neu die Renten aus Deutschland in der Schweiz versteuern müssen; eine andere Erklärung wäre, dass Sie sich haben scheiden lassen, weshalb die Beiträge des Ehegatten nicht mehr angerechnet werden.

    Ein IV-Rentenantrag wird nicht weiterhelfen, da Sie eindeutig keinen Rentenanspruch in der Schweiz haben. Deshalb wird - Achtung dabei handelt es sich um meine erste Einschätzung - nur der Beschwerdeweg klare Antworten mit sich bringen. Ich erlaube mir den Hinweis, dass solche gerichtlichen Verfahren mit Kosten verbunden sein können, weshalb ich Ihnen rate, auch diesen Punkt nicht aus den Augen zu verlieren.

    Freundliche Grüsse
    Sebastian Lorentz
  • Hallo Herr Lorentz,
    vielen Dank für Ihre Antwort, auch wenn diese für mich nicht positiv ausfällt.
    Ergänzend noch die Mitteilung, dass ich seit meiner Übersiedlung Steuern auf meine Rente in der Schweiz bezahlen muss. Auch bin ich weder kürzlich geschieden noch verheiratet.
    Es geht mir auch nicht darum, eine IV-Rente in der Schweiz zu beantragen.
    Ich empfinde ich es nur als ungerecht, dass meine Schwerbeschädigung hier in keiner Weise berücksichtigt wird und ich in dieser Beziehung nicht wie ein Schweizer Bürger behandelt werde. Meines Erachtens ist das nicht im Sinne der bilateralen Verträge.
    Da eine gerichtliche Auseinandersetzung für mich u.a. aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage kommt, werde ich mich also erst einmal mit den hiesigen Gegebenheiten abfinden müssen.

    Trotzdem nochmals Danke für Ihre Bemühungen und herzliche Grüsse
    Christel

  • slorentz hat geschrieben:
    weshalb die Beiträge des Ehegatten nicht mehr angerechnet werden.




    Sehr geehrte Herr Lorenz,

    Mit Erlaub unserer Freundin, nutze ich ihren Beitrag um Ihnen eine Frage zu stellen.

    Falls die Beiträge des ex Ehegatten nicht mehr angerechnet sind, warum hat die IV von einem meinen Bekannten, der 16 Monate mit einer schweizerin verheiratet war, eine Kopie nach der Eheurkunde und das Scheidungsurteil verlangt, um seine Invaliditätsrente zu kalkulieren ?


    Ein kleines Detail: der Antrag auf eine IR worde automatisch von der DRV der CHIRV gesendet, sobald die Person einen Antrag auf EU Rente in De. gemacht hat.
    Mein Bekannter war sich sicher, dass für seinen kurzen Aufenhalt in der Schweiz, wo er keine Sozialbeiträge bezahlt hat, Anspruch auf nichts hat. Nach Annerkenung des einjähriges Aufenthalt in der CH, worde ihm auch eine 55% GdB festgestellt.
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