teilhabe am arbeitsleben

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  • Lieber joker3,

    herzlich willkommen bei uns!

    Was ist Dein Anliegen? Möchtest Du mehr über Teilnahme am Arbeitsleben generell erfahren oder hast Du konkrete Fragen zum Thema?

    Wenn Du Deine Frage(n) präzisierst, werden wir Dir gerne behilflich sein.

    Lieben Gruß,

    Tom
    MyHandicap
  • Hallo Tom und alle anderen!

    Also ich habe einen GdB von 30%(bis jetzt)
    Ein neuantrag ist gestellt und wird zur Zeit geprüft,da ich letztes Jahr einen Herzinfarkt hatte und 3Bypässe bekommen habe.Nach der OP musste ich in Reha und hatte ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der RV.Die mir vorgeschlagen hat,eine Arbeitsbelastungserprobung zu machen(damit festgestellt wird was ich noch machen kann(aufgrund meiner vorerkrankungen).
    Diese maßnahme wurde abgelehnt(nicht durch benachrichtigung)sondern nach meinem Anruf.
    Da ich keinen Anspruch auf benachrichtigung habe(laut Sachbearbeiter)!
    Darauf habe ich diesen Antrag erneut gestellt und bekomme jetzt eine Nachricht,zur Prüfung von Reha leistungen.Ein Gespräch!So langsam habe ich das gefühl das an meinem zweiten Herinfarkt gearbeitet wird!
    Ziemlich unbefriedigend das ganze!
    Was kommt da noch auf mich zu?
  • Hallo Joker 3,

    Zwar gibt es für Behinderte kein Grundrecht zur Teilhabe am Arbeitsleben.
    Aber das Arbeitsamt ist gesetzlich verpflichtet die Aufnahme einer Arbeit bei Behinderten zu fördern, wenn der Behinderte arbeitsfähig ist und ihm behilflich zu sein eine Tätigkeit zu finden, die Eignungen und Neigungen entspricht.
    Erst bei einer Leistungsfähigkeit von unter 20% der verwertbaren Leistung eines Nichtbehinderten oderwennman viel zu alt ist, glaube ab 55, darf die BA ablehnen.(Diese 20% sind das Kriterium bei der WfB)

    LG

    Surfer
  • Hallo Surfer,

    mit deiner Aussage über das AA hast du zwar völlig Recht, aber leider sieht die Realität ganz anders aus. Ok es gibt da auch Unterschiede zwischen den Arbeitsämtern, welche geben sich Mühe, andere dagegen kümmern sich nicht ansatzweise auch wenn man regelrecht um Hilfe bettelt.
    Sorry, aber manchmal habe ich das Gefühl, das dort die falschen Leute sitzen.
    😺
  • Lieber joker3,

    ich habe unseren Fachexperten gebeten, sich um Deine Frage zu kümmern und bitte Dich nun um ein wenig Geduld.

    Lieben Gruß,

    Tom
    MyHandicap
  • Hallo Marry erstmal!
    Ich weiss was Du meinst,das Du manchmal denkst das da im Amt die falschen Menschen sitzen!Wenn diese Personen selber mal in eine lage kommen,die Sie selber betrifft dann sind diese die am lautesten rufen"was für eine Welt".
    Surfer danke,das ist zu pauschal!
    Und Tom Danke für deine mühe!

    Gruss joker3
  • Hallo Joker,

    also grundsätzlich hat zunächst einmal jeder einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe und kann diese auch geltend machen. Zuvor müssen diese Leistungen aber beantragt werden. Erst dann wird entschieden ob die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf diese Leistungen vorliegen.
    Als ersten Schritt würde ich dir aber empfehlen, aufgrund deines GdBs einen Gleichstellungsantrag zu stellen. Warum du das tun solltest, wie du vorzugehen hast und welche Vorteile du dadurch hast, kannst du der folgenden Zusammenstellung entnehmen:



    Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX
    • Personenkreis schwerbehinderter Menschen
    Menschen sind im Sinne des Teils 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

    • Was versteht man unter Gleichstellung?
    Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.
    Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 2 u. 3 SGB IX

    • Was bewirkt die Gleichstellung?
    Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status“ wie schwerbehinderte Menschen.

    Auswirkungen:
    - besonderer Kündigungsschutz,
    - besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie
    Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht,
    - Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
    - Betreuung durch spezielle Fachdienste.
    jedoch nicht:
    - Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente.

    • Wer kann gleichgestellt werden?
    Personen:
    - mit einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 (nachgewiesen durch einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes),
    - mit einem Wohnsitz oder einer Beschäftigung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuch IX (SGB IX),
    - die infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz (im Sinne von § 73 SGB IX) nicht erlangen oder erhalten können.

    • Allgemeine Vorraussetzungen
    Eine Gleichstellung kommt nur für das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne von § 73 SGB IX in Betracht; also z.B. nicht für Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.

    Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt müssen in jedem Fall auf die Behinderung als wesentliche Ursache zurückzuführen sein. Allein allgemeine betriebliche Veränderungen (Produktionsänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen, Auftragsmangel, Rationalisierungsmassnahmen, etc.), von denen Nichtbehinderte gleichermaßen betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig begründen, wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine allgemein ungünstige/schwierige Arbeitsmarktsituation.

    Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung eines Arbeitsplatzes können u.a. sein:
    - wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
    - behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz,
    - dauernde verminderte Belastbarkeit,
    - Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
    - auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter,
    - eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.

    Nur Arbeitslosigkeit rechtfertigt für sich genommen keine Gleichstellung. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gleichstellung erforderlich ist, um eine berufliche Eingliederung zu erreichen.

    Bei Beamten/Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz sind in der Regel hier die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht erfüllt. Im Einzelfall kann eine Gleichstellung erfolgen, wenn konkrete behinderungsbedingte Gründe vorliegen.

    • Antragstellung - wie?
    Ein Antrag auf Gleichstellung kann formlos (mündlich, telefonisch oder schriftlich) durch den behinderten Menschen oder dessen Bevollmächtigten bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
    Um gegenüber dem AG die besonderen Belange (z.B: Beteiligung der SBV) einfordern zu können ist der AG sofort über den GL-Antrag zu informieren. (Urteil dazu)

    • Kann der AG was dagegen unternehmen?
    Nein. Der Arbeitgeber eines Minderbehinderten ist nicht berechtigt, dessen Gleichstellung anzufechten. Denn die die Gleichstellung regelnde Norm des § 2 SchwbG ist nicht dazu bestimmt den Individualinteressen der von einer Gleichstellung mittelbar betroffenen Arbeitgeber zu dienen.
    Urteil dazu: BSG - B 11 AL 57/01 R - Urteil vom 19.12.2001


    Im zweiten Schritt würde ich bei der Agentur den „Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – kurz LTA“ stellen. Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung kann unter dem Link der Antrag auf Teilhabe zum Arbeitsleben heruntergeladen werden. Der Antrag muss dann der Agentur zugestellt werden. Über die Bewilligung wird schriftlich entschieden und per Post zugestellt. Die Zuständigkeit muss innerhalb 2 Wochen nach Eingang entschieden sein und dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
    http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/01_formulare/03_rehabilitation/_DRV_Paket_Rehabilitation_Leistungen_zur_Teilhabe.html?nn=32364

    Solltest du noch weitere Fragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.

    Gruss

    Manfred_myhandicap

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