Teilvermietung des eigenen Hauses an behinderte Tochter

Unsere 21 jährige Tochter Julia ist von Geburt an schwerbehindert(Down-Syndrom mit Anfallsleiden). Sie lebt bei uns im Haushalt (3 Personen) und erhält Grundsicherung. Das Kindergeld wird auf unser Konto überwiesen und nicht an unsere Tochter weitergeleitet. Nun hat das Sozialamt trotzdem die Abzweigung des Kindergeldes beantragt. Als Alternative könnte auch die Auszahlung der Kosten für Heizung und Unterkunft gestrichen werden. Unsere Frage ist nun: Können wir in diesem Fall einen Teil unseres eigenen Hauses an unsere Tochter vermieten? Würde die Miete vom Sozialamt anerkannt und die Grundsicherung um die Mietkosten erhöht? Wir sind als Eltern beide als Betreuer eingesetzt. Wäre zum Abschluß eines Mietvertrages ein externer Betreuer notwendig?
Für Antworten wären wir sehr dankbar.

Antworten

  • Lieber gerd11,

    erstmal herzlich willkommen bei uns!

    Zum Thema Abzweigung des Kindergeldes bei einem behinderten Kind, das Grundsicherung erhält, haben wir jüngst einen Rechtstipp veröffentlicht, der Euch weiterhelfen könnte:

    http://www.myhandicap.de/rechtstipp-kindergeld-behinderung.html

    Sollten noch Fragen offen sein bzw. diese Tipps bei Euch nicht greifen, so gib uns bitte Bescheid.

    Lieben Gruß,

    Tom
    MyHandicap
  • Lieber Tom,
    danke für die Antwort. Die Kindergeldstelle hat alle Aufwendungen (Betreuungskosten, Fahrten zum Arzt, Mehraufwand für besondere Abnutzung der Kleidung usw.) als fiktive Kosten abgelehnt, da wir für das vergangende Jahr keine Quittungen und Atteste vorlegen konnten. Wir haben dagegen Einspruch eingelegt, sehen aber kaum eine Chance auf Erfolg. Um den teilweisen Abzug (ca. 110,- €) vom Kindergeld bzw. den Abzug der Kosten für Heizung und Unterkunft (Grundsicherung) finanziell auszugleichen, möchten wir gerne einen Teil unseres Hauses an unsere behinderte Tochter Julia vermieten. Die Frage ist nur.....ist das überhaupt möglich und in welcher Form könnten wir einen Mietvertrag mit der eigenen Tochter abschließen.
    Herzliche Grüße
    gerd11
  • Hallo zusammen,

    zu der Abzweigung des Kindergeldes:
    Die Sozialbehörden berufen sich bei den Anträgen auf die Abzweigung des Kindergeldes auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofes, die in vielen Fällen eigentlich keine Anwendung finden dürften:
    Bei III R 6/07 geht es um Eltern im ALG-II-Bezug, bei denen das Gericht davon ausgeht, dass sie aus ihrem eigenen Existenzminimum keine Unterhaltsleistungen an die erwachsenen, grundsicherungsberechtigten Kinder erbringen können.
    Bei III R/37/07 handelt es sich um ein 1963 geborenes behindertes "Kind", welches vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist.
    In den meisten Fällen geht es jedoch um Eltern, die entweder berufstätig oder in Rente sind und deren erwachsene Kinder noch durch die Eltern im Elternhaus betreut und gepflegt werden.
    Im Urteil des BSG B 9b SO 5/06 Abs. 32 wird zudem erklärt, dass Abzweigungen bei Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren wären: "Die vom Senat gefundene Lösung berücksichtigt auch Gleichbehandlungsgesichtspunkte (vgl Art 3 Abs 1 GG). Es wäre insbesondere mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz schwerlich zu vereinbaren, wenn die Eltern, die ihr schwerstbehindertes Kind zu Haus betreuen und nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ SGB XII) eine stationäre Betreuung in Anspruch nehmen, eine Anrechnung des ihnen gezahlten Kindergeldes bei den dem Kind gewährten Grundsicherungsleistungen hinnehmen müssten.“
    Um die Auseinandersetzung vor dem kostenpflichtigen Finanzgericht zu umgehen, hat eine Mutter einen Antrag auf "Rücknahme des Abzweigungsantrages" an das Sozialamt gestellt. Wenn dann eine Ablehnung von Seiten des Sozialamtes erfolgt, kann sie dort Widerspruch einlegen und dann evtl. vor das kostenfreie Sozialgericht ziehen.
    Dazu habe ich jedoch (noch) keine genaueren Infos....

    Und genauere Infos zu einem Mietvertrag hätte ich auch gerne 😉
    Wie ist da eigentlich die Reihenfolge?
    Zuerst das Betreuungsgericht fragen und dann mit dem Gericht und mit dem Zusatzbetreuer (wer bestimmt den überhaupt?) den Mietvertrag abstimmen und abschließen?
    Oder einen Mietvertrag schreiben und diesen von Gericht und Zusatzbetreuer genehmigen lassen?

    Hat jemand von Euch schon mal gehört, dass das Sozialamt einen Mietvertrag für die Grundsicherung nicht anerkannt hat, weil der Behinderte keine eigene Küche und kein eigenes Bad hatte?
    Oder weil der Behinderte keinen eigenen Haushalt führen kann?
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