Minderung der MdE durch die BG ??

Ich bin 25/w hatte 2008 einen Arbeitsunfall (Kreissägenverletzung mit Verlust von 3 Fingern) erhalte z. Zt eine vorläufige Erwerbsminderungsrente (MdE 45%). Die Zahlung erfolgt bis zur Festlegung der Rente auf unbestimmte Zeit, in der Regel bis zu 3 Jahren. Jetzt, nach erfolgtem Gutachtertermin, sagt die BG wir legen fest, dass Ihre Erwerbsminderung nun bei 40 % liegt.

Zitat: „Wir haben auf Grund der ärztlichen Befunde die Unfallfolgen neu bewertet. Bei der neuen Bewertung ist es nicht erforderlich, dass sich die Unfallfolgen gebessert haben. Entscheidend ist allein die Beurteilung der jetzt bestehenden Unfallfolgen:“

Dann folgt die Begründung, die aber gleichlautend vom ersten vorläufigen Bescheid ist !!!!

Ich kann mich nun dazu äußern: Zitat: „Ihre Äußerung hat nicht die Wirkung eins Widerspruchs gegen unsere beabsichtige Entscheidung. Widerspruch können Sie erst nach Bekanntgabe des Bescheides einlegen, unabhängig davon, ob Sie sich aufgrund dieses Schreibens äußern.“

Im SGB VII § 73 Abs 3. steht
„Bei der Feststellung der MdE ist eine Änderung im Sinne des § 48 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5% vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muss die Veränderung der MdE länger als 3 Monate andauern.“

In meinem Fall sind es nun 5% und nicht mehr als 5.
Ich habe mich mit meinem Handicap arrangiert und soll nun bestraft werden.
Kann die BG nun die Rente verringern ???? Für eine fachkundige Hilfe wäre ich nun sehr dankbar !!!!

Antworten

  • DreaT59 hat geschrieben:
    Ich bin 25/w hatte 2008 einen Arbeitsunfall (Kreissägenverletzung mit Verlust von 3 Fingern) erhalte z. Zt eine vorläufige Erwerbsminderungsrente (MdE 45%). Die Zahlung erfolgt bis zur Festlegung der Rente auf unbestimmte Zeit, in der Regel bis zu 3 Jahren. Jetzt, nach erfolgtem Gutachtertermin, sagt die BG wir legen fest, dass Ihre Erwerbsminderung nun bei 40 % liegt.

    Zitat: „Wir haben auf Grund der ärztlichen Befunde die Unfallfolgen neu bewertet. Bei der neuen Bewertung ist es nicht erforderlich, dass sich die Unfallfolgen gebessert haben. Entscheidend ist allein die Beurteilung der jetzt bestehenden Unfallfolgen:“

    Dann folgt die Begründung, die aber gleichlautend vom ersten vorläufigen Bescheid ist !!!!

    Ich kann mich nun dazu äußern: Zitat: „Ihre Äußerung hat nicht die Wirkung eins Widerspruchs gegen unsere beabsichtige Entscheidung. Widerspruch können Sie erst nach Bekanntgabe des Bescheides einlegen, unabhängig davon, ob Sie sich aufgrund dieses Schreibens äußern.“

    Im SGB VII § 73 Abs 3. steht
    „Bei der Feststellung der MdE ist eine Änderung im Sinne des § 48 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5% vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muss die Veränderung der MdE länger als 3 Monate andauern.“

    In meinem Fall sind es nun 5% und nicht mehr als 5.
    Ich habe mich mit meinem Handicap arrangiert und soll nun bestraft werden.
    Kann die BG nun die Rente verringern ???? Für eine fachkundige Hilfe wäre ich nun sehr dankbar !!!!


    Hallo Drea,

    zunächst herzlich willkommen im forum! 😉

    Leider kenne ich mich im detail nicht besonders aus.
    Aber generell kann die BG die rente verringern. Du hast jetzt ja wohl einen "anhörbogen" (oder wie das heißen mag) bekommen.
    Du kannst dich jetzt dazu äußern oder aber auch später widerspruch einlegen. Sicher müsstest du ärztliche begründungen bzw. gutachten nachweisen.

    Sicher wird sich der ein oder andere user noch dazu äußern und dir besser helfen können, als ich.

    Viel glück und

    lg Ilse
  • Guten Abend DreaT59,

    sei uns herzlich willkommen im Forum, 😉

    Lasse dir das Gutachten in Kopie übersenden zur Einsicht und dann der nachfolgende Text für dich als Argumentationshilfe für deinen Widerspruch. Generell kann es zur Verringerung der UV- Rente kommen, durch eine Verbesserung, etc. oft und gerne wird hier jedoch der Gewöhnungsfaktor angeführt. Nur lasse dich dadurch nicht beirren.

    Für dich die Argumentation im Widerspruch;

    UV A 843 / SGB VII § 73 Änderungen und Ende von Renten

    (3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muss die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern.

    -----------------------------------

    Gesetzeszweck:
    Regelung des Wirksamwerdens von Rentenänderungs- und Entziehungsbescheiden (früher in §§ 623 Abs. 2, 631 RVO a. F. geregelt).

    3 Abs.1 , legt für Rentenleistungen (als vorläufige Entschädigung oder auf unbestimmte Zeit) ergänzend zu § 48 SGB X fest, dass Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Gründe nach Rentenbeginn jeweils nur zum Beginn des auf den Wirkungsmonat folgenden Monats zulässig sind.

    Die Frage, ob materiell-rechtlich eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft oder bereits vom Zeitpunkt der Änderung wirksam wird, bestimmt sich nach §§ 44 bis 48 SGB X. Auf den Tag der Bekanntgabe des VA kommt es also für das Wirksam werden der Rentenneufeststellung nicht an.

    3.1
    Rentenherabsetzung (Regelfall), aber auch Rentenerhöhung (Ausnahmefall) – Änderung für die Zukunft (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X):

    Änderung nach Ablauf des Monats, in dem die Änderung wirksam geworden ist (Wirksamkeit = Bekanntgabe des VA §§ 37, 39 SGB X): Herabsetzung der MdE, Fortfall der Schwerverletzen Eigenschaft (§ 57), der Arbeitslosigkeit, § 58 sowie der Erhöhungstatbestände, Neufestsetzung der Rente nach § 90.

    Beispiel:
    MdE-Herabsetzung von 30 % auf 20 % ab 15. 1. 1997 durch Bescheid vom 5. 3. 1997. Rentenherabsetzung ab 1. 4. 1997(§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X i. V. m. § 73 Abs. 1).

    Quelle; Zitat aus der Gesetzliche Unfallversicherung
    Herausgeber: Bereiter-Hahn / Mehrtens

    -------------

    Solltest du etwas nicht verstehen so Frage bitte nochmals nach. Mfg Lyn




  • Lieber DreaT59,

    wurden Deine Fragen zufriedenstellend beantwortet oder ist aus Deiner Sicht noch einiges unklar oder offen? Sollte das der Fall sein, melde Dich einfach hier wieder. Wir bemühen uns dann, Dir behilflich zu sein.

    Lieben Gruß,

    Tom
    MyHandicap
  • Hallo Tom,

    ich werde sicher noch Hilfe brauchen. Ich warte noch auf die Gutachten von der BG und auf den geänderten neuen Bescheid. Dann werde ich den Widerspruch verfassen und da werde ich bestimmt Hilfe benötigen.
    Ich meld mich und vielen Dank vorerst.
  • Hallo Drea,

    kandn nur empfehlen, Mitglied beim VDK zu werden, ein Sozialverband, der bei Wider-
    sprüchen hilft, falls Bescheid vorliegt, für 5 Euro / Mitgliedsbeitrag im Monat

    Unter www.vdk.de findest Du sicherlich eine Geschäftsstelle in Deiner Nähe.
    Nimm Deinen Unterlagen mit dorthin, und schildere die Sachlage.

    Fakt ist, daß die Berufsgenossenschaften immer versuchen werden zu kürzen,
    nur um Geld zu sparen. Lass Dir bitte nichts gefallen, wenns auch Kraft kostet.

    Ich selbst kämpfe derzeit um Unfallrente/ ALG / Erwerbsminderungsrente.

    Aber ohne Bescheid, kann mir definitiv keiner helfen, und es dauert, bis mal ein
    Bescheid eintrudelt. Zich ausreden.

    Meineserachtens, sind wir, die geschädigten der Spielball sämtlicher Organisationen
    die uns eigentlich unterstützen sollten. Traurig, aber wahr.

    Trotzdem, laß Dich nicht unterkriegen, und viel Erfolg beim Widerspruch. Es lohnt
    sich. Habe dadurch 50 % also einen Schwerbehindertenausweis erhalten, obwohl vorher
    meine Bescheide vom Amt auf Versorgung 30 u. 40 % sich beliefen, Dank VDK konnte hier
    ein brauchbares Ergebnis erziehlt werden.

    Lieben Gruß

    Tibiakopf
  • Tibiakopf hat geschrieben:.....Fakt ist, daß die Berufsgenossenschaften immer versuchen werden zu kürzen, nur um Geld zu sparen. Lass Dir bitte nichts gefallen, wenns auch Kraft kostet.

    Ich würde auch dagegen angehen, wenn ich meine, dass ein Bescheid nicht "rechtens" ist. Insofern stimme ich den o.g. Tipps voll zu.

    Fakt ist aber auch, dass die BGs nach Vorschriften handeln müssen. Dies tun die Sachbearbeiter nicht um ihre Mitglieder zu ärgern (und genenrell um Geld zu sparen), sondern weil sie an Gesetze gebunden sind.


    LG, Ann-Kathy
Diese Diskussion wurde geschlossen.