HABE ICH ALS SCHWERSTBEHINTERTER BEI EINER ERBSCHAFT STEUERLICHE VORTEILE UND WELCHE:

Ich habe Geld und drittel eines Hauses geerbt. Wie sieht die
Erbschaft steuerrechtliche Seite aus.Habe ich als Behinderter auser der normalen Erbschaftssteuer Vergünstigung noch andere
Vergünstigungen.Ich habe 100% und bin Spastiker

Antworten

  • Lieber Harry

    Meine kleine Internetrecherche hat ergeben, dass dieses Thema in anderen Foren auch diskutiert wird, aber ich keine schlüssige verbindliche Antwort gekriegt. Wenn du
    einverstanden bist, leite ich diese Frage an einen unserer Rechtsexperten weiter.
    Ebenso könntest du dich natürlich direkt an den Notar wenden, der das Testament/Erbschaft vollstreckt hat. Die sollten das eigentlich auch wissen.

    Bis dann, lg
    Michel
  • falls Du durch die Erbschaft ein Vermögen von etwas mehr als 2000 € hast und Bezieher von Sozialleistungen bist, kann es gut sein, dass dir die Leistungen gestrichen werden, bis das Vermögen aufgebraucht ist. Bei einem Haus besteht das Risiko auch, allerdings gibt es Gerichtsurteile in denen es heißt, dass Wohnraum, in dem der Betroffene selbst lebt, nicht ohne weiteres herangezogen (also verkauft) werden darf.

    in Sachen Erbschaft wäre es vermutlich geschickter, dass beispielsweise Geschwister oder ein Treuhänder das ganze Geld erbt und dieser dazu verpflichtet wird, monatlich eine entsprechende Summe an den betreffenden zu zahlen.
    diese Aussage treffe ich als Laie.
  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,

    Das Steuerrecht trägt dazu bei, Nachteile von Menschen mit Behinderungen in finanzieller Hinsicht zu mildern, indem es unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen gewährt. Dabei hat der Gesetzgeber entschieden, diesen Ausgleich an den tatsächlich entstehenden behinderungsbedingten Mehrbedarf anzuknüpfen. Steuerliche Erleichterungen gibt es daher bei der Einkommensteuer, der Kraftfahrzeugsteuer und der Umsatzsteuer.

    Bei der Erbschaftsteuer hat der Gesetzgeber keine Erleichterungen besonders für behinderte Menschen vorgesehen. Allerdings kann hierzu angeführt werden, dass der Erwerb von Vermögen, das eine Person mit Behinderung übertragen bekommt, insoweit der Erbschaftsteuer unterliegt, soweit der steuerliche Wert des übertragenen Vermögens die erbschaftsteuerlichen Freibeträge nach § 16 und 17 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) überschreitet. Hierbei kommt es darauf an, in welchem Verhältnis der Erblasser zu dem Erben gestanden hat. Unter Umständen ergeben sich auch Befreiungen von Versorgungsansprüchen.

    Wir hoffen Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Ausführungen keinen rechtlichen Rat ersetzen können. Um Ihren Sachverhalt zu beurteilen, raten wir Ihnen, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu beauftragen und mit ihm Ihren Fall im Einzelnen zu besprechen.

    Freundliche Grüße,

    Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
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