Nachfrage zur Frage vom 25.11.010 bzgl. Anspruch auf Kindergeld für Schwerbehinderte

Guten Abend,

leider ist die Sache mit dem Kindergeld für meinen schwerbehinderten erwachsenen Sohn immer noch nicht geklärt.
Ich beziehe mich dabei auf meine Frage hier im Forum vom 25.11.010.

Was wird alles angerechnet außer den Werbungskosten und dem Pauschbetrag, dem auch nicht arbeitenden Schwerbehinderten anscheinend zusteht?

Uns interessiert auch, wie zusätzliche Aufwendungen belegt werden müssen und welche überhaupt belegt werden müssen.

Ein Rechtsanwalt sagte zu mir, sie bekommen doch Pflegegeld, dann bekommen sie nicht auch noch Kindergeld.

Ich hingegen dachte, dass Pflegegeld kein Einkommen ist.

Außerdem bekomme ich noch gar kein Pflegegeld.

Werden z.B. Schulden meines Sohnes, die er bei mir hat irgendwie mitberücksichtigt?

Muß z.B. spezielle Ernährung nachgewiesen, und wenn ja wie?

Greift irgendwann eine Verwirkungs oder Verjährungfrist, wenn die Familienkasse nicht rechtzeitig ihre Ansprüche geltend gemacht hat in unserem Fall auf Rückzahlung von Kindergeld.

Wird der Pflegeaufwand, den ich seit Jahren habe irgendwie beim Kindergeldanspruch mitberücksichtigt?

Wird z.B. auch Musikunterricht mitberücksichtigt bei der Berechnung?

Dann hieß es, dass Kindergeld nicht zurückgezahlt werden muß bei einem Jahresbruttoeinkommen von 13.000 Euro.
Welches Gesetz greift hier?

Wenn jemand noch Links weiß, wäre das natürlich sehr gut.


Voran

Antworten

  • Hallo Voran,

    1.Du hast recht. Pflegegeld ist kein EK und darf gar nicht mit dem Kindergeld verrechnet werden. (Wie hat denn der Anwalt das Studium geschafft?)
    2.Wenn die Behinderung des Sohnes vor dem 25 Lebensjahr eingetreten ist, ist das Kindergeld unbegrenzt, wenn der Sohn kein ausreichendes eigenes EK oder Vermögen hat und auch hier sind anrechenfreie Grenzen.
    3. Anders ist es bei Hartz4 oder Sozialhilfe damit darf das Kindergeld verrechnet werden.
    4. Auch darf nur ein Elternteil das Kindergeld beziehen, d.h. wenn z.B. der geschiedene Ehemann und Vater des Kindes das Geld bezieht ist Dein Anspruch weg.

    5.Den Antrag auf eine Pflegestufe und das Pflegegeld mußt Du mit Hilfe fachärzlicher Gutachten über die Behinderung und dem Pflegeaufwand des Sohnes beim medizinischen Dienst der Pflegekasse stellen, der an Deine gesetzliche KK angegliedert ist.

    Und wenn es so ist, daß die Punkte 2-4 nicht zutreffen Widerspruch gegen Ablehnung einlegen, sonst hat man das akzeptiert.

    LG

    Surfer


  • Hallo Voran, wir leiten deine Anfrage nochmal weiter. Bitte um etwas Geduld.

    Viele Grüße, Iris
    Redaktion
  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihren oben eingestellten Forumsbeitrag und möchte zu den von Ihnen gestellten Fragen wie folgt Stellung nehmen:

    Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist sich selbst zu unterhalten. Kindergeld wird für behinderte Kinder über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt. Die Behinderung des Kindes muss jedoch schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

    1. Anrechnung auf das Kindergeld
    Bei der Berechnung des Kindergeldes geht man von einem Grundbedarf von 8.004,00 Euro im Jahr, also von 667,00 Euro monatlich aus. Diese Summe orientiert sich an § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Zusätzlich zu diesem Grundbedarf können Sie sich Werbungskosten mit einer Pauschale von 76,67 Euro monatlich anrechnen lassen. Durch den Behindertenpauschbetrag werden typische behindertenbedingte Mehraufwendungen abgegolten. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Im Rahmen des Kindergeldanspruches können, je nach Grad der Behinderung, die gestaffelten Jahresbeträge als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigungsfähig sein.

    Bestimmte behinderungsbedingte Mehraufwendungen sind nicht durch den Pauschbetrag abgegolten. Sie können deshalb neben dem Pauschbetrag als Mehrbedarf zudem berücksichtigt werden.
    Darunter fallen:
    - behinderungsbedingte Aufwendungen für Operationen, Heilbehandlungen, Kuren, Ärzte oder Arzneien
    - persönliche Betreuungsleistungen der Eltern, die nicht in der Pflege des Kindes, sondern darin bestehen, dass sie das Kind zu Hause beaufsichtigen oder zu Freizeitaktivitäten begleiten müssen. Der hier anzusetzende Stundensatz beträgt acht Euro. Für eine Anerkennung muss eine amtsärztliche Bescheinigung vorliegen, die bestätigt, dass die Betreuungsleistungen notwendig sind.
    - die Aufwendungen für Privatfahrten können in der Höhe der als außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten angesetzt werden
    - Aufwendungen für eine Begleitperson anlässlich einer Urlaubsreise sind als Mehrbedarf berücksichtigungsfähig, wenn im Schwerbehindertenausweis des Kindes das Merkzeichen „B“ eingetragen ist.
    Diese zusätzlichen Aufwendungen müssten mittels Quittungen und Belege dargelegt werden.

    Wenn das Kind zugleich eine Pflegestufe hat, können Sie anstatt des Pauschbetrages und die zusätzlichen behinderungsbedingten Mehraufwendungen das Pflegegeld als behinderungsbedingten Mehrbedarf geltend machen. Bei der Entscheidung, ob es sinnvoller ist, das Pflegegeld oder den Pauschbetrag in Ansatz zu bringen, spielt der Grad der Behinderung und der damit verbundene Pauschbetrag sowie die Höhe der Pflegestufe und die Höhe des Pflegegeldes eine Rolle. Zu diesem Zweck sollte im Einzelfall eine Gegenüberstellung der einzelnen Beträge erfolgen.

    2. Weitere Anrechnungen
    Die Anrechnung und der Nachweis spezieller Nahrung könnten möglicherweise im Rahmen behinderungsbedingter Aufwendungen für Arzneimittel erfolgen, wenn es sich um spezielle flüssige Nahrung oder spezielle Diätnahrung handelt.

    3. Verjährung der Rückzahlungsansprüche
    Im Falle der Rückforderungen von Kindergeld handelt es sich um eine Festsetzungsverjährung. Die Festsetzungsverjährung tritt nach vier Jahren ein. Die 4-Jahres-Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Kindergeldanspruch aus dem Jahre 2000 zum 31.12.2004 verjährt ist.

    Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Sie sollten sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage verschaffen kann und Ihnen so eine bestmögliche Vertretung gegenüber den Behörden gewährleisten kann. Wir können Ihnen leider aufgrund der recht geringen Angaben nicht mehr Informationen mitteilen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Florian Teßmer,
    Rechtsanwalt
Diese Diskussion wurde geschlossen.