Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt?

Hallo,
immer wieder taucht die Anmerkung auf, dass man, wenn man das aG im Schwerbehindertenausweis hat, auch Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt in Anspruch nehmen kann. Wie funktioniert das? Muss man einen Antrag bei seiner KK stellen?

Freu mich über Antworten.

LG, Fluse

Antworten

  • Hallo Fluse,

    wir hatten hier schon ähnliche Fragen.
    Ich hab einmal deswegen beim Versorgungsamt angerufen und folgende Antwort erhalten:

    Es gibt keine Taxischeine für Arztbesuche. Einzig wenn du vom Versorgungsamt zu einem hausinternen Arzt bestellt wirst, denn werden die Fahrtkosten übernommen.
    Sprich, über den Schwerbehindertenausweis ist hier nichts zu machen.
    Was du aber - so die Dame vom Versorgungsamt - versuchen kannst, ist deine Krankenkasse zu fragen, ob sie die Kosten übernimmt. Dies sei möglich, so die Dame vom Versorgungsamt.

    Hier ist der Link zu diesem Thread:
    http://www.myhandicap.de/forum.html?frage=hat-transportschein-f%FCr-arztbesuche&tx_mmforum_pi1%5Baction%5D=list_post&tx_mmforum_pi1%5Btid%5D=5666

    Hier ist auch noch ein guter Hinweis aus einem anderen Thread gepostet von "vanilla"

    "für die fahrten zu ambulanten therapien, d.h. alle arztbesuche, physiotherapie, ergotherapie, logotherapie, psychotherapie, arbeitstherapie - alle therapien, die von der kk gezahlt werden können bei entsprechender indikation über ärztliche verornung als krankenfahrten übernommen werden.
    dazu stellt deine hausärztin oder eine fachärztin einen formlosen antrag bei der kk für kostenübernahme für fahrtkosten für ambulante fahrten. am besten mit bezug auf die krankentransportrichtlinien:
    http://www.aok-gesundheitspartner.de/inc_ges/download/dl.php/bundesverband/krankentransport/imperia/md/content/gesundheitspartner/bayern/krankentransporte/richtlinien/bv_kt_rlgba.pdf

    daraufhin bekommst du entweder eine kü für ein quartal oder gleich ein ganzes jahr. oder ein formular, was die ärztin ausfüllen soll. als nächstes wählst du ein taxi-unternehmen, an das du gebunden bist, weil sie direkt mit der kk abrechnen. wechsel sind innerhalb einer genehmigung möglich aber brauchen eine begründung, z.b. unzuverlässigkeit.
    trotzdem muss der arzt für jede verordnung (auch praxisbesuche) eine verordnung für krankenfahrten ausfüllen, die vom taxi-unternehmen entgegengenommen wird. im gegenzug unterzeichnest du für jede fahrt eine anwesenheitsbescheinigung. das machen die aber quartalsweise."

    Ich hoffe, das hilft dir weiter.

    Viele Grüße sendet dir
    Michaela


  • Guten Morgen Fluse,

    kurz zusammengefasst;


    (§ 60 SGB V)

    Voraussetzungen einer Kostenübernahme

    Notwendige Fahrtkosten aus zwingenden medizinischen Gründen übernimmt die Krankenkasse im Rahmen einer Krankenbehandlung aus folgendem Anlass:

    - Stationäre Leistungen. Bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus übernimmt die Kasse die Kosten aus zwingenden medizinischen Gründen oder nach Einwilligung der Krankenkasse.
    - Rettungsfahrten zum Krankenhaus, unabhängig von einer stationären Behandlung.
    - Nur nach vorheriger Genehmigung: Fahrtkosten im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen im Krankenhaus, ambulanten Operationen im Krankenhaus oder in Vertragsarztpraxen, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.

    Sollten weitere Fahrten aus zwingenden Gründen notwendig werden, kann die Krankenkasse unter folgenden Voraussetzungen die Kosten übernehmen:

    1.
    Krankentransporte:
    Fahrten mit fachlicher Betreuung, mit Krankenwagen, unabhängig von stationärer oder ambulanter Behandlung.

    2.
    Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Patient an einer Grunderkrankung leidet, die 1.2 eine bestimmte Therapie erfordert, die
    2.2 häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss und

    3.2
    der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung unerlässlich ist (Chemotherapie, Dialyse). Dies muss vom Arzt attestiert werden.

    3.
    Fahrten zu ambulanten Behandlung, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit - dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Behinderung),
    - dem Merkzeichen Bl (blind) oder
    - dem Merkzeichen H (hilflos) hat oder die Pflegestufe II oder III nachweisen kann.

    Wichtig !

    Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse erstattet. Es werden nur die Kosten bis zur nächstgelegenen, geeigneten Behandlungsstätte übernommen, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem weiter entfernten Ort.

    Bei der Wahl des Fahrzeuges ist eine Rangfolge einzuhalten (!):

    - Öffentliche Verkehrsmittel, wenn nicht möglich, dann
    - Taxi oder Mietwagen, wenn nicht möglich, dann
    - Krankenwagen, wenn nicht möglich, dann
    - Privater PKW (Erstattung 20 Cent/km, maximal 150,- €)

    Welcher Belege wird benötigt ?

    - Fahrscheine oder Fahrausweise
    - Bestätigung der Klinik, des Arztes, dass eine Behandlung stattgefunden hat.

    Selbstbeteiligung:

    In jedem Fall 10 % der Fahrtkosten, mindestens jedoch 5,- €, aber höchstens 10,- €.

    Tip

    Ist man erkrankt durch einen Arbeitsunfall, Wegeunfall, BK = Berufserkrankung, dann ist der Träger die BG = Berufsgenossenschaft, hier gelten dann andere Bestimmungen zum SGB VII § 26 ( Grundsatz) und zu §§ 27 bis 34 SGB VII

    Erster Unterabschnitt
    Anspruch und Leistungsarten
    § 26 Grundsatz
    Zweiter Unterabschnitt
    Heilbehandlung
    § 27 Umfang der Heilbehandlung
    § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
    § 29 Arznei- und Verbandsmittel
    § 30 Heilmittel
    § 31 Hilfsmittel
    § 32 Häusliche Krankenpflege
    § 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
    § 34 Durchführung der Heilbehandlung

    zum Heilverfahren zu erbringen. Mfg Lyn😉
Diese Diskussion wurde geschlossen.