Welche Rechte für eine Unterstützung bei Hausfinanzierung

Ihr lieben,

vieleicht könnt ihr mir helfen:

Folgender Fall:
In unserem Haus wohnen meine Eltern+2 Brüder und ich.
Mir wurde 50% G erteilt, arbeite Teilzeit und bekomme ab Febr.Teilerwerbsminderungsrente
Mein Vater hat seit einer Woche 90% aG + B
Meine Mutter arbeitet nur als Hilfskraft auf 400 euro Basis.

Das Haus in dem wir wohnen ist 1/2 auf meinen Namen im Grundbuchamt
eingetragen und 1/2 auf meine Eltern, da wir es zusammen erworben haben.

Meine Fragen sind:
Gibt es eine Möglichkeit bei der Stadt eine Unterstützung zu beantragen zur
Hausfinanzierung? Da mein Vater jetzt nicht mehr arbeiten kann und ich
teilzeit arbeite .Ich habe gehört bei unserem Rathaus könnte ich einen Antrag stellen auf eine Art Wohnungsgeld auch für Eigentum?ist das richtig?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?was ist das max.Einkommen?

2.Frage: mit aG- habe ich da einen Anspruch einen privaten Behindertenparkplatz
in unserer Strasse zu beantragen da bei uns immer sehr viele parken und
wir oft sehr weit laufen müssen vom Auto zum Haus.

3.Frage: Welche Unterstützung kann mein Vater
haben bei dem zusätzlichen Buchstaben B?

noch eine Frage; Wann habe ich Recht auf eine Haushaltshilfe dass die bezahlt
wird von irgendeiner Instutition?



Lieber Gruss und vielen Dank
bili

Antworten

  • Hallo Bili,

    Als Literaturhinweise habe ich die Broschüre Behindertengerechtes bauen kostenlos zu bestellen beim Sozialministerium in Bonn und die Wohnfibel für Behinderte kostenlos zu bestellen in der Winzererstr. in München.

    Wenn Du P2 hast, das aG im Ausweis und 80% müßte das für eine Haushaltshilfe reichen.

    LG

    Surfer
  • @Surfer
    Danke sehr!


    lg
    bili



  • @surfer


    wo stelle ich den Antrag für Haushaltshilfe?
    von wem werden die Kosten übernommen?


    lg
    bili
  • Hallo Bili,

    deine Fragen kommen aus unterschiedlichen Bereichen.
    Ich habe sie ein einige Fachexperten verschickt. Ich hoffe, dass sie dir weiterhelfen können.

    Ein kleiner Tipp von mir - wenn du die Fragen einzeln eintippst, dann können wir sie gezielt an die jeweiligen Fachexperten schicken und dann dann können die auch ganz konkret auf die jeweilige Frage antworten und du erhältst mehr und ausführlichere Antworten.

    Viele liebe Grüße sendet dir
    Michaela

  • ja, Michaela du hast Recht.
    ich war nur faul alle Fragen einzeln einzugeben 😀


    lg
    bili
  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihre Forenanfrage vom 26.01.2011.

    Bezüglich der Frage, ob es eine Unterstützung der Hausfinanzierung durch die Stadt gibt, können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) in Verbindung mit Wohngeldgesetz (WoGG), dessen Zweck es ist, angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu sichern, könnten Sie unter Umständen einen Anspruch auf den sogenannten Lastenzuschuss geltend machen.

    Dieser soll hauptsächlich denjenigen Personen zu Gute kommen, bei denen durch Arbeitslosigkeit und längere Krankheit die Finanzierung ihres Eigenheims in Gefahr geraten ist. Der Lastenzuschuss wird an die Eigentümer (auch Miteigentümer) einer Immobilie gezahlt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

    Hierzu dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Maßgebend ist hierbei das Gesamteinkommen des Haushalts - also das gesamte jährliche Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen. Abzuziehen sind bestimmte Freibeträge, auf die später noch eingegangen wird. Die Einkommensgrenze beträgt in einem Fünf-Personen-Haushalt gem. § 9 WoFG € 30.300,00. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Einkommensgrenze Ihre beiden Brüder als volljährig und erwerbstätig berücksichtigt wurden. Sollte es sich bei Ihren Brüdern um Kinder im Sinne des WoFG handeln, so verschiebt sich die Einkommensgrenze auf € 23.100,00, § 9 WoFG.

    Freibeträge können vom Gesamteinkommen folgendermaßen abgezogen werden: € 1.500,00 für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem GdB von wenigstens 80, wenn dieses pflegebedürftig ist und sich gleichzeitig in häuslicher oder stationärer Pflege oder Kurzzeitpflege befindet.

    Ausgeschlossen ist die Gewährung des Wohngelds gem. § 7 WoGG in folgenden Fällen:
    • bei Personen, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe bekommen
    • bei Personen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhalten
    • falls Personen im Haushalt leben, die staatliche Transferleistungen erhalten
    • falls das Wohngeld weniger als 10 € beträgt
    • wenn für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten erbracht werden, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind
    • wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld geleistet oder eine vergleichbare Leistung erbracht wird
    • für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind
    • soweit ein Antragsberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antragsberechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen

    Dies soll Ihnen nur einen groben Überblick über die Möglichkeiten der Erlangung eines Lastenzuschusses geben. Insbesondere möchten wir darauf hinweisen, dass wir aufgrund der wenigen Angaben nicht abschließend prüfen können, ob auch bei Ihnen und Ihren Familienmitgliedern ein Anspruch auf Zahlung eines Lastenzuschusses besteht. Hierzu sollten Sie sich an die für Sie zuständige Wohngeldbehörde wenden.

    Bezüglich Ihrer Frage, ob Ihr Vater einen Anspruch auf einen privaten Behindertenparkplatz hat, können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Grundsätzlich können außergewöhnlich Gehbehinderte sowie Blinde können unter Umständen einen Anspruch auf einen personenbezogenen Parkplatz an der Privatwohnung haben. Nach Einreichung eines Antrags bei der Stadt werden die Voraussetzungen im Einzelfall geprüft und bei Bejahung durch das Amt die Sondererlaubnis erteilt.

    Zu Frage 3: Das Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis steht für ständige Begleitung im Personenverkehr. Derjenige, der ein „B“ in seinem Ausweis verzeichnet hat, hat dadurch das Recht, eine Begleitperson im öffentlichen Verkehr mitzunehmen. Die darüber hinausgehende Unterstützung, die Ihr Vater aufgrund seiner Behinderung erlangen kann, ergibt sich bereits aus der Feststellung seiner Schwerbehinderung selbst.

    Zu Ihrer Frage 4: Wann besteht ein Recht auf Zahlung der Kosten für eine Haushaltshilfe durch eine öffentliche Einrichtung?
    Auch die Haushaltshilfe wird im Rahmen der Sozialhilfe gewährt. Sie wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von den Trägern der Sozialversicherung und von den Sozialhilfeträgern übernommen.
    Gem. § 70 SGB XII besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe nur dann, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann.
    Im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung kann nach § 36 SGB XI Haushaltshilfe als Bestandteil der Pflegesachleistung gewährt werden. Unabdingbare Voraussetzung ist hier die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers.
    Unter Umständen können Sie aber die Kosten für eine Haushaltshilfe im Rahmen Ihrer Lohnsteuererklärung geltend machen. Ohne genauere Kenntnis der Umstände können wir Ihnen hier leider keine genaueren Informationen erteilen. Hier sollten Sie sich an Ihren Steuerberater wenden.

    Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnten.

    Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
    JANSSEN + MALUGA LEGAL