Was steht mir als alleinerziehender Vater eines Schwerbehinderten Kind zu?
Ich bin alleinerziehender Vater eines zu 100%schwerbehinderten kind der am Townes-Brocks-Syndrom leidet. Er sitzt im Rollstuhl und ich bekomme für Ihn Pflegestufe3.
Ich habe gehört das mir wohl sozusagen ein mehrbedarf zu steht, nur egal wo ich bisher gefragt habe habe ich keine Antworten bekommen.
Bevor ich nen Anwalt einschalte wollte ich halt nur wissen ob jemand weiss ob mir irgendetwas zusteht.
MFG
Ich habe gehört das mir wohl sozusagen ein mehrbedarf zu steht, nur egal wo ich bisher gefragt habe habe ich keine Antworten bekommen.
Bevor ich nen Anwalt einschalte wollte ich halt nur wissen ob jemand weiss ob mir irgendetwas zusteht.
MFG
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Antworten
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Lieber Sash78,
herzlich willkommen bei uns!
Grundlegende Informationen über finanzielle Möglichkeiten / Erleichterungen für Menschen mit Behinderung findest Du in diesem Artikel:
http://www.myhandicap.de/steuertipps-behinderte-menschen.html
Vielleicht beantwortet das Deine Frage. Solltest Du weitere Fragen haben, fühl Dich frei, sie hier zu stellen. Wir versuchen Dann, Dich zu unterstützen.
Lieben Gruß,
Tom
MyHandicap
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Hallo Sasch 78,
1.Neben dem Pflegegeld und den Steuervorteilen wäre da noch das Kindergeld von der Kindergeldkasse und der Kinderfreibetrag, bei Behinderten beides wenn Behinderung vor 25, der Kinderfreibetrag nur solange Du arbeitest.
2. Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei der GEZ in Köln, wenn Gerät auf Sohn angemeldet ist.
3. Taxigeld, Antrag bei den Bezirken der Heimatregion
Voraussetzungen
wenn kein für den Sohn benutzarer PKW da ist
und nur bei Minderjährigen zählt Vermögen und Einkommen der Eltern
Wenn benutzbarer PKW vorhanden ist Kilometerpaschale wegen Behinderung beantragbar bzw. bei der Steuer absetzbar.
4. Ermäßigung beim Telefon ist abhängig vom Anbieter und bei diesem zu beantragen.
5.Eventuell Sozialhilfe und/oder Wohngeld zu beantragen beim Sozialamt des Heimatortes, aber nur bis zu bestimmten EK und Vermögensgrenzen.
Gruß
Surfer
0 -
Hallo Sash78,
es gibt schon die Option in der üblichen Pflegestufe 3 als Härtefall anerkannt zu werden. Pflegebedürftige, die auch nachts von mehreren Pflegekräften gleichzeitig betreut werden müssen, fallen unter die Härtefallregel. Diese gilt auch, wenn die Hilfe bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität täglich mindestens sechs Stunden, davon mindestens dreimal in der Nacht, umfasst. Braucht ein Kind pflegerische Hilfe, ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend bei der Einstufung in die jeweilige Pflegestufe. (www.barmer-bek.de) Beim Besuch des MDK empfielt es sich, sich vorher darüber zu erkundigen welche Kriterien geprüft werden, denn nicht alles was der Laie für Pflegetätigkeiten hält, hält auch der MDK dafür. Sinnvoll ist auch das Führen eines Pflegetagebuchs, bevor der Guachter des MDK kommt.
http://www.myhandicap.de/fileadmin/myhandicap_de/web-inhalte/Recht_Soziales/Soziales/Pflegeversicherung/Vorschlag_fuer_ein_Pflegetagebuch.pdf
Für den Zeitraum von 28 Tagen pro Kalenderjahr kann jeder Pflegebedürftige Geld für die Verhinderungspflege beantragen. Dies ist auch möglich, wenn die pflegende Person nur unregelmäßig vertreten wird. Eine Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim ist nicht obligatorisch. Für die Verhinderungspflege stellt die Pflegekasse jährlich 1510€ zur Verfügung. Wie das funktioniert wird gerade in einem anderen Forum diskutiert.
http://www.myhandicap.de/forum.html?&tx_mmforum_pi1[action]=list_post&tx_mmforum_pi1[tid]=21292&tx_mmforum_pi1[page]=1#pid83279
Lieben Gruß
Karin
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