Frage zu Antwort von Rechtsanwältin Fr. Reichel vom 12.1.011

Guten Abend,

es wird immer undurchsichtiger je mehr Antworten ich von verschiedenen Seiten erhalte.

Vielleicht kann Rain Reichel sich nochmal bemühen, meine weiteren Fragen zu beantworten.

Im Beratunshilfeantrag befindet sich eine Rubrik: Ausfüllhinweise.

Hier steht konkret, was zur BHSbeantragung an Nachweisen gefordert wird.

Und hier steht z.B. nichts von Kontoauszügen.

Daraufhin habe ich mit dem zuständigen Fachbereich Beratungshilfe mit der Justizsekretärin sprechen können und sie daraufhingewiesen, dass hier nichts von Vorlegen von Kontoauszügen steht.

Daraufhin erwiderte sie, dass sei eine Neuerung, das gab es vor einiger Zeit noch nicht, aber diese Neuerung sei noch nicht gesetzlich verankert.

Ich frage mich hier, hat dann diese Forderung überhaupt Rechtsgültigkeit?

Auch widersprechen sich unterschiedliche Mitarbeiter, immer wieder in ihren Angaben zu dem, was an Unterlagen gefordert wird.

steht z.B.in dem Ausfüllhinweis zum Thema worüber man beraten werden möchte - kurze Angabe des Sachverhalts

eine Sachbearbeiterin bzw. Rechtspflegerin schrieb nun es müssen Schreiben vorgelegt werden, die das Hinzuziehen eines RA nötig machen

eine andere Sachbearbeiterin sagte das rechtliche Problem soll nur kurz geschildert werden.

Und falls das mit dem Kontoauszug korrekt sein sollte, was darf bzw. muß geschwärzt werden.
Wem oder was soll ich jetzt Rechnung tragen?


Ich hoffe, bald endlich Klarheit in dieser nervigen Sache zu bekommen.


Voran

Antworten



  • Hallo!

    Ich brauchte vor kurzem einen Beratungsschein für eine Anwaltliche Beratung und habe mir im Internet unter Beratungsschein Antrag alles rausgesucht was nötig ist.

    Darunter waren auch Kontoauszüge wie groß die Zeitspanne war weiß ich nicht mehr.Habe dann im Amtsgericht nach Termin gefragt und bin mit Ausweis und unterlagen dorthin.
    Der Herr welcher alleine im Büro war machte einen netten Eindruck.Nachdem ich alles vor ihm auf den Tisch gelegt hatte haben wir kurz mein Anliegen besprochen.Nach ca 5 Minuten hatte ich den Schein und damit habe ich wiederum einen Termin beim Anwalt gemacht wo ich den Beratungsschein mitgebracht habe und die Gebühr bar bezahlte.
    Habe mir dadurch bestimmt einiges Gespart.LG SENDRINE 🥺
  • Hallo Voran,

    gern habe ich Frau Reichel über Deine Nachfrage informiert.

    Bitte beachte, dass es - bedingt durch das Wochenende und die Tatsache, dass uns die Fachexperten in ihrer Freizeit ehrenamtlich unterstützen - ein wenig dauern kann, bis Frau Reichel antwortet.

    Vielen Dank für Dein Verständnis!

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen! Wir freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀

  • hallo,

    ich bin diesbezüglich weder allwissend noch von normsetzender kompetenz, sondern antworte ausgehend von beratungshilfegesetz, zugehöriger kommentierung und vor allem eigener erfahrung mit beratungshilfeanträgen.

    im formular sind die geforderten angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen verhältnissen zu machen. diese angaben wiederum sind nach § 4 BerHG glaubhaft zu machen - nämlich durch entsprechende belege; wenn das gericht diese anfordert, eben durch kontoauszüge, wenn konten angegeben wurden. zur vorlage von kontoauszügen hat das BSG bezüglich vorlage bei ARGE/sozialbehörden geurteilt: die vorlage von auszügen der letzten drei monate darf gefordert werden. das ist auf die beratungshilfe übertragbar, da sie letztlich eine form der sozialhilfe ist.
    geschwärzt werden darf laut BSG bei den ausgaben, wenn personenbezogene daten betroffen sind, z.b. mitgliedschft in partei, religionsgemeinschaft etc.

    da die beratungshilfe eine form der sozialhilfe ist, somit von der allgemeinheit finanziert wird, ist klar, dass die voraussetzungen sorgfältig geprüft werden müssen. nicht mit allem uss ein anwalt aufgesucht werden - auch wenn ein betuhter mensch sich die frage anwalt oder nicht anwalt ? nicht stellen muss - und dies freilih ungerecht ist. jedenfalls sollte der sachverhalt, das problem, zu dem der anwalt eingeschaltet werden soll, schon dargelegt und eben auch ein etwaiger bescheid, den man angreifen will, vorgelegt werden. für eben diesen konkreten sachverhalt wird der berechtigungsschein ausgestellt - und auch nur für die tätigkeit in dieser konkreten sache erhält der ra schließlich eine vergütung.

    ich wiederhole mich: am besten ist es, selber mit bescheid etc. beim gericht vorzusprechen.

    gruß
    reichel

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