Kein Kindergeld mehr wegen Grundsicherung ist das Rechtens?

Hallo euch Allen! Mein Sohn ist 25.Jahre alt ,hat das Down-Syndrom.Arbeitet in einer Behindertenwerkstatt.Das Sozialamt hat einen Abzweigungsantrag gestellt,und die Kindergeldkasse hat dem entsprochen.Meine Gründe meinem Sohn Urlaub,Fahrten zum Arzt,Freizeit wie Kegeln,Kino mit seinen Geschwistern mal Ausgehen,Computer und Spielekonsolen plus Spiele und ändern der Kleidung wurden nicht berücksichtigt, da das auch Eltern nicht Behinderte aufwenden.Ich frage mich welche Eltern einem 25Jährigen das alles Finanzieren.LG Konnipierre2009

Antworten

  • Liebe Konnipierre,

    Wie ich im Internat war, auch schon erwachsen, haben die zur Kostendeckung mit dem sogenannten Überleitungsanspruch das Kindergeld herangezogen. Kann mir vorstellen, daß das in der WfB auch so ist.
    Bei der Grundsicherung ist das mit dem Kindergeld in Bayern rechtens, aber in anderen Bundesländern meines Wissens RP kriegt man es doch.

    Gruß

    Surfer

    PS. Du kannst aber eine Mail an die Redaktion schicken die Deine Frage an die Fachexperten weiterleiten oder direkt an diese.
  • Hallo Konnipierre2009,

    zunächst einmal recht herzlich Willkommen in diesem Forum.

    Zahlt das Sozialamt auch die Unterbringung in einer Wohnstätte?
  • Nein mein Sohn lebt bei uns!Gruß Konnipierre
  • Hallo Konnipierre,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Gern leiten wir Dein Anliegen an unsere Fachexperten weiter. Vorab bräuchten wir noch folgende Informationen von Dir/Euch:
    In welchem Bundesland wohnt Ihr?
    Welche Leistungen genau bezieht Ihr bzw. Euer Sohn?

    Grundsätzlich ist diese Verfahrensweise übrigens neuerdings rechtens.
  • Hallo! Wir sind aus NRW (Bochum )Pierre bekommt die Grundsicherung,und 124,00 Euro Werkstattlohn. Bekannte die auch eine Tochter mit Down- Syndrom haben sind 2004 vor Gericht gegangen und haben das Kindergeld wieder bekommen bis heute, Sie sind auch aus Bochum. Gruß Konnipierre
  • Hallo Konnipierre2009,

    die Rechtslage ist wie folgt:

    ...dass das Kindergeld ihren Eltern als Einkommen zuzurechnen ist, da sie Kindergeldberechtigte sind (LSG NRW, Urteil v. 19.3.2007, L 20 SO 94/06, FamRZ 2008 S. 64😎. Wird das Kindergeld zeitnah an das volljährige Kind weitergeleitet, ist es bei ihm zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 11.12.2007, B 8/9b SO 23/06 R, FamRZ 2008; 1068, und Urteil v. 26.8.2008, B 8/9b SO 16/07 R).

    Die Frage hierzu wäre, leitet Ihr das Kindergeld immer gleich an euren Sohn weiter?
  • Zusätzlich zu der tollen Recherche von Frank (vielen Dank dafür 😀 ) habe ich die Frage nun auch an einen unserer Fachexperten weitergeleitet.

    Bitte hab ein wenig Geduld! 😀

    Noch ein schönes Wochenende! 😀

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen! Wir freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Hallo! Das Kindergeld geht auf mein Konto und wird nicht an Pierre weitergeleitet.Bedanke mich rechtherzlich für diese Auskunft.Gruß Konnipierre
  • Sehr geehrter Forum-Teilnehmer,

    hinsichtlich des Kindergeldes bei einem Kind/Menschen mit Behinderung verhält es sich so, dass dies immer Einkommen der Eltern bleibt, wenn es nicht an das Kind gezahlt wird, sondern an die Eltern.

    Die Grundsicherungsleistungen sind zwar einkommensabhängig, aber nur vom Einkommen des Antragstellers und nicht der Eltern. Das zur „Förderung der Familie“ i.S.d. § 31 EStG gezahlte Kindergeld ist grundsätzlich Einkommen der Kindergeldberechtigten. Das Kindergeld wird auch nicht an den Menschen mit Behinderung weitergegeben, sondern er erhält dieses in Naturalien, z.B. Kleidung, Fahrten zu Ärzten und Einkäufen etc.
    Es besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, nach § 74 EStG einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes zu stellen, um dem Menschen mit Behinderung hierdurch anrechenbares Einkommen zu verschaffen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass bei ihm ein Unterhaltsdefizit vorliegt. Aufgrund der gewährten Grundsicherungsleistung ist dies jedoch nicht der Fall (siehe Urteile des BSG vom 08.02.07, Az. B 9b SO 5/05 R und B 9b SO 5/06 R).
    Gegen die Anzweigung und die Anrechnung des Kindergeldes sollte auf jeden Fall Widerspruch erhoben werden.

    Aufgrund der Tatsache, dass Ihr Kind noch bei Ihnen wohnt, kommt es auf eine genaue Begründung an. Ob und in welcher Höhe in derartigen Fällen Kindergeld an das Sozialamt zu zahlen ist, steht allerdings im Ermessen der Familienkasse. Denn nach § 74 EStG kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine Abzweigung erfolgen. Es handelt sich hierbei also nicht um eine „Muss“-Vorschrift. Bei der Ausübung des Ermessens ist nach einem Urteil des BFH der Zweck des Kindergeldes zu berücksichtigen.

    Da das Kindergeld die finanzielle Belastung der Eltern durch den Unterhalt für das Kind ausgleichen solle, hänge die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe ihnen Aufwendungen für das Kind entstanden sind. Zu berücksichtigen seien nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen. Nicht mit einzubeziehen seien fiktive Kosten für die Betreuung des Kindes. Meines Erachtens sind auch fiktive Kosten zu berücksichtigen, hier ist jeodch Vorsicht geboten, damit diese nicht als Unterhaltsleistungen gewertet werden und dann im Rahmen der Grundsichrungleistungen wiederum angerechnet wird.

    Sollten Sie noch Fragen haben oder weitere Unterstützung hinsichtlich der Widersprüche benötigen, melden Sie sich doch gerne direkt bei mir (www.ra-benthien.de).

    Mit freundlichen Grüßen
    Franziska Benthien
    Rechtsanwältin
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