Betreuungsmöglichkeiten u. gesetzliche Grundlagen bei geistiger Behinderung

Im Moment mache ich eine Ausbildung zur Krankenschwester.Nun sollen wir eine Präsentation vorbereiten mit dem Schwerpunkt der geistigen Behinderung. Einer der zur erarbeitenden Punkte ist nun "die Betreuungsmöglichkeiten und deren gesetzlichen Grundlagen".
Ich wäre für Ihre Hilfe sehr dankbar. Vielleicht gibt es noch die Möglichkeit Informationsmaterial anzufordern .
Da wir innerhalb unseres Klinik Verbund Süd West diese Ausarbeitung vortragen müssen.
Liebe Grüsse
Rina

Antworten

  • Hallo Rina,

    ich habe deine Frage an unsere Fachexperten weitergeleitet.

    Ich wünsch dir viel Erfolg für deine Präsentation.

    Viele Grüße sendet dir
    Michaela
  • hallo rina,

    mir ist leide deine frage nicht ganz klar bzw. was mit dem punkt "betreuungsmöglichkeiten und gsetzliche grundlagen" gemeint sein soll.

    die gesetzliche betreuung für menschen, die aufgrund krankheit oder behinderung nicht in der lage sind, ihre angelegenheiten selber zu regeln, ist geregelt im BGB, §§ 1896 ff. Wichtig is § 1908 i BGB, der noch diverse andere vorscriften des BGB für den betreuer für entsprechend anwendbar erklärt (das ist vorschriften aus dem des bereich des vormundschaftsrecht, der elterliuchen sorge etc. - bitte nachlesen).

    die betreuung kommt nur für volljährige menschen in betracht (füe minderjährige vormundschaft)und wird vom betreuungsgerict von amts wegen oder auf antrag (anregung) angeordnet und ein betreuer bestellt, dem bestimmte aufgabenkreise übertragen werden (je nach notwendigkeit).

    bei geschäfsunfähigen menschen (§ 104 BGB) ist die betreuung notwendig, da sie eines gesetzlichen vertreters bedürfen. es kann nur der betreuer rechtlich wirksam für sie handeln. dies wird bei geitiger behinderung oft der fall sein.
    es gibt jedoch auch eine betreuung, ohne dass der betreute geschäftsunfähig ist. dann können sowohl er/sie selber als auch der betreuer rechtswirksam für den betreuten haneln.

    all dies betrifft die gesetzliche betreuung, gesetzlich geregelt in den genannten paragraphen, außerdem FamFG zu verfahrensfragen. eine übersicht bietet palandt, kommentar zum bgb, vor § 1896 - ist aber eher für juristen verständlich. es gibt diverse bücher im fachhandel, u.a. das dicke buch "betreuungsrecht betreuungspraxis" vom walhalla-verlag (autoren Böhm u.a.) - ist aber recht umfangreich. du könntst dich einfach an eure betreuungsbehörde wenden, die hat vielleicht kürzere übersicht. oder betreuerforum im internet (gibt es).

    vielleicht ist aber bei der frage auch konkret an fragen der quasi tatsächlichen betreuung gedacht - also heimunterbringung oder dergleichen
    für die unterbringung ist zu unterscheiden:
    es gibt die zivilrechtliche durch den betreuer mit genehmigung des betreuungsgerichts, § 1906 BGB, sowie die öffentlich-rechtliche unterbringung nach dem jeweiligen landesrecht (z.b. Bay. Unterbringungsgesetz). daneben gibt es auch noch die strafrechtliche unterbringung (StGB).
    die unterbringung muss auf jeden fall notwendig sein für das wohl des betroffenen. zu den voraussetzungen bitte § 1906 BGB lesen !

    zu deiner frage könnte man ewig schreiben ... das hier sind nur anstöße.
    vielleicht wäre ein blick in das genannte buch vom w.-verlag am besten für die präsentation. da sind auch übersichten drin.

    gruß
    reichel




















  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihre Forenanfrage vom 05.01.2011.

    Darin geht es um die Betreuungsmöglichkeiten geistig Behinderter und deren gesetzliche Grundlagen. Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über das in Deutschland geltende Betreuungsrecht.

    Die rechtliche Betreuung Volljähriger ist in den §§ 1896 -1908i des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Sie ist von der rein karitativen Betreuung abzugrenzen. Rechtliche Betreuung bedeutet Beistand in Form von Rechtsfürsorge. Tatsächliche Hilfe im Alltag hingegen ist vom Begriff der rechtlichen Betreuung nicht umfasst. Sie ist durch den Betreuer lediglich zu organisieren.

    Gemäß § 1896 I BGB bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Dies kann auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen geschehen.

    § 1897 BGB bestimmt, wer zum Betreuer bestellt werden kann. Der Betroffene kann eine Person vorschlagen, wobei das Vormundschaftsgericht auf diese Wünsche Rücksicht zu nehmen hat. Weiters hat es bei der Wahl des Betreuers die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen der zu betreuenden Person zu berücksichtigen. Nach § 1897 III BGB ist Anstalts- und Heimpersonal von der Betreuung eines in der Anstalt untergebrachten Hilfsbedürftigen ausgeschlossen; dies dient dazu, etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.

    Der Umfang der rechtlichen Betreuung ist in § 1901 BGB geregelt. Dessen Absatz 1 beschränkt den Aufgabenkreis des Betreuers auf die Besorgung der rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten. Hierbei hat er stets das Wohl des Betreuten zu berücksichtigen, wozu auch die Möglichkeit gehört, im Rahmen der Fähigkeiten des Betroffenen sein Leben nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Zur Betreuung gehört auch, die tatsächliche Hilfe im Alltag zu organisieren. Hierzu gehört in der Gesundheitsfürsorge beispielsweise der Abschluss eines Pflegevertrages oder die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen. Im Rahmen der Vermögenssorge hat der Betreuer unter anderem Konten zu eröffnen oder aufzulösen. Im Rahmen der Personensorge sind Haushalts- und Pflegeleistungen, Einkäufe und Ähnliches nicht vom Betreuer selbst zu leisten; der Betreuer hat deren Erledigung durch entsprechende Hilfskräfte nur zu organisieren.

    Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer zudem den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.

    Ein minderjähriger geistig Behinderter steht entweder unter elterlicher Sorge (§§ 1626 ff. BGB) oder aber die Betreuung ist durch einen Vormund gesichert. Die Vormundschaft ist in den §§ 1773 ff. BGB geregelt. Im Gegensatz zu rechtlichen Betreuung volljähriger geistig Behinderter haben die elterliche Sorge und die Vormundschaft neben der Besorgung der rechtlichen Angelegenheiten auch die allgemeine Personen- und Vermögenssorge zum Gegenstand.

    Ich hoffe, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnten.

    Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
    JANSSEN + MALUGA LEGAL

  • also erstmal vielen Dank für eure Hilfe. Ich werde mich jetzt mal auf die Suche machen,welche Möglichkeiten es für Eltern gibt ihre Kinder betreuen zu lassen.
    Vielleicht Kindergärten oder Kurzeit.
    Vor allem mit rechtlichen Grundlagen tue ich mir schwer 🙁 das ist nämlich gar nicht meine Welt.
    Wie sieht es denn aus wenn jemand Straffällig wird???
    Trotzdem schon mal Danke
    Liebe Grüsse
    Rina
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