privatfahrten

Antworten

  • Hallo cribu,

    bitte führe deine Frage "privatfahren" aus.
    Klicke dafür bitte einfach unter diesen Thread auf "Antworten" und schreibe deine Frage in das Feld.

    Viele Grüße sendet dir
    Michaela
  • Hallo,

    erst einmal recht herzlich Willkommen in diesem Forum und ein gesundes neues Jahr.

    Schwerbehinderte mit einem GdB von wenigstens 70 und Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen G) oder mit einem GdB von wenigstens 80 können in angemessenem Umfang auch die Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten geltend machen, die nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden können. Als angemessen gilt im Allgemeinen ein Aufwand für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Privatfahrten von 3.000 km jährlich. Bei außergewöhnlich Gehbehinderten, Blinden und Hilflosen (Ausweismerkzeichen aG, BI und H) können grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten sondern auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, in der Regel insgesamt bis zu 15.000 km jährlich geltend gemacht werden.
    Als km-Satz werden pauschal 0,30 € - 3.000 km also ein Aufwand von 900 €, bei 15.000 km ein Aufwand von 4.500 € - zugrunde gelegt. Tatsächliche höhere Aufwendungen werden durch das Finanzamt nicht anerkannt.

    Schwerbehinderte mit einem GdB von wenigstens 50 aber weniger als 70 können die Kosten geltend machen, wenn die Fahrten ausschließlich wegen der Behinderung notwendig geworden sind (z. B. Fahrten zur Apotheke oder Massage). Sie müssen einen entsprechenden Nachweis (Fahrtenbuch, Aufstellung) führen.

    Anstelle der Kosten für ein eigenes Kraftfahrzeug können auch Taxikosten in angemessenem Umfang geltend gemacht werden. Macht ein Gehbehinderter neben den Aufwendungen für Privatfahrten mit dem eigenen Pkw auch solche für andere Verkehrsmittel (z. B. Taxi) geltend, so ist die als angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3.000 km bzw. von 15.000 km entsprechend zu kürzen.

    Kinder:
    Die Kfz-Kosten können auch bei Eltern berücksichtigt werden, wenn sie bei ihrem behinderten Kind entstanden sind und der dem Kind eigentlich zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf dessen Eltern übertragen worden ist. Dies gilt jedoch nur für solche Fahrten, an denen das behinderte Kind selbst teilgenommen hat (z. B. zur Schule, zur Werkstatt für Behinderte, zu Therapiemaßnahmen oder zu Behörden).

    Aufwendungen, die Eltern für den Erwerb der Fahrerlaubnis ihres mittellosen, schwer steh- und gehbehinderten Kindes getragen haben, sind ebenfalls abzugsfähig.

    Die Aufwendungen finden steuerliche Berücksichtigung, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

    Die Privatfahrten werden bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen (auf S. 4 des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung).