Betreuungsvollmacht

Hallo, unsere Tochter wird im Juni 18 Jahre. Wie beantragen wir die Betreuungsvollmacht für unser Kind? Wir sind geschieden und unsere Tochter lebt in einem Heim. Gruß Engelchen

Antworten

  • Hallo Engelchen,

    zunächst ein gesundes neues Jahr.

    Aus Deiner Frage kann ich jetzt nicht ganz genau erkennen, ob Dein Kind geschäftsfähig ist und somit selbst eine Betreuungsvollmacht erteilen kann.

    Wenn nicht, musst Du Dich an Dein zuständiges Amtsgericht (Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichts) wenden. Dort beantragst Du einen Betreuer für Deine Tochter. Ich gehe mal davon aus, dass Du selbst der Betreuer sein wirst.

    Schreibe ruhig noch einmal, wenn Dir etwas unklar ist oder ich etwas falsches verstanden habe. 😉
  • Hallo Frank,

    meine Tochter hat eine geistige Behinderung. Können wir beide, mein geschiedener Mann und ich unabhängig voneinander eine Betreuungsvollmacht beantragen, damit wir gleichberechtigt eingesetzt sind oder müssen wir das gemeinsam beantragen? Vielen Dank für deine Antwort.
    Engelchen
  • Engelchen hat geschrieben:
    Hallo Frank,

    meine Tochter hat eine geistige Behinderung. Können wir beide, mein geschiedener Mann und ich unabhängig voneinander eine Betreuungsvollmacht beantragen, damit wir gleichberechtigt eingesetzt sind oder müssen wir das gemeinsam beantragen? Vielen Dank für deine Antwort.
    Engelchen

  • Hallo,

    in einem Betreuungsverfahren bei einem Vormundschaftsgericht beantragt man einen Betreuerausweis mit verschiedenen Aufgabenkreisen (z. B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge...).

    Ihr müsst Euch schon einigen, wer die Betreuung übernehmen soll und dann den Antrag stellen.
  • Hallo Engelchen,

    ich habe deine Frage an unsere Fachexperten weitergeleitet.
    Ich wünsche euch, dass ihr einen für alle zufriedenstellenden Weg für die Betreuungsvollmacht eurer Tochter findet.

    Viele Grüße sendet dir
    Michaela
  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihre Forenanfrage vom 04.01.2011.

    Sie möchten wisse, wie Sie die Betreuungsvollmacht für Ihr bald volljähriges Kind beantragen können.

    Gemäß § 1896 I BGB bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Dies kann auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen geschehen. Dabei kommt nur dem Betroffenem selbst, in Ihrem Fall also Ihrer Tochter, das Antragsrecht zu. Sie und ihr geschiedener Ehemann haben demgegenüber kein Antragsrecht. Stellen Sie dennoch einen Antrag, so hat er lediglich die Bedeutung einer Anregung.

    Bei der Frage, wer für Ihre Tochter als Betreuer in Frage kommt, gilt Folgendes:

    § 1897 BGB bestimmt, wer zum Betreuer bestellt werden kann. In dessen Absatz 1 heißt es:

    „Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.“

    Der Betroffene kann eine Person vorschlagen, wobei das Vormundschaftsgericht auf diese Wünsche Rücksicht zu nehmen hat. Gemäß § 1897 Absatz 4 BGB kann ihre Tochter eine Person vorschlagen, welche zum Betreuer bestellt werden kann; das Vormundschaftsgericht hat diesem Vorschlag dann zu entsprechen, wenn es nicht dem Wohl Ihrer Tochter zuwiderläuft.

    Macht Ihre Tochter dem Gericht keinen Vorschlag, wer zu ihrem Betreuer bestellt werden soll, so gilt grundsätzlich der Vorrang von Angehörigen. Das bedeutet, dass die eigentliche Bezugsperson Ihrer Tochter zum Betreuer bestellt werden würde. Dieser Vorrang gilt aber nur so lange, wie es auch dem Wohle Ihrer Tochter entspricht.

    Ich hoffe, dass wir Ihnen mit diesen Informationen behilflich sein konnten.

    Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Teßmer, Rechtsanwalt