Behinderung 30% und in Ausbildung bald 25 Jahre kein Kindergeld mehr?

Habe Nachricht von der KG Kasse, das ich im Feb. zuletzt Kindergeld bekomme, da ich 25 werde. Bin im 1. Lehrjahr in einer schulischen Ausbildung, da Reha-Arbeitsamt mich für nicht fähig hält eine klassische Ausbildung zu schaffen. Habe eine Lese-Schreib und Rechenschwäche. Grad der Behinderung 30%. Lebe bei meiner Mutter. Hat sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld? Habe Ausbildungsgeld von 398,- € und 8,-€ für Unterkunft und Heizung und 100,-€ Mehrbedarf für Behinderung. und dann bislang das Kindergeld. Die acht und hundert € erhalte ich von der ARGE. Lohnt sich ein Einspruch? Am Telefon meinte der das bekommen nur Menschen die in behinderten Werkstätten arbeiten.

Antworten

  • Hallo bina86,

    ich habe deine Frage an unsere Fachexperten weitergeleitet.
    Bitte hab etwas Geduld mit ihrer Antwort.

    Viele Grüße sendet dir
    Michaela
  • Michaela_MyHandicap hat geschrieben:
    Hallo bina86,

    ich habe deine Frage an unsere Fachexperten weitergeleitet.
    Bitte hab etwas Geduld mit ihrer Antwort.

    Viele Grüße sendet dir
    Michaela


    Danke schön. Ist riesig nett 😛
  • Hallo,

    zunächst erst einmal ein gesundes neues Jahr.

    Zu Deiner Frage gilt folgendes:

    Eine weitere Ausnahme von der Altersgrenze gilt bei schwerbehinderten Kindern, sofern die Schwerbehinderung vor dem 25. Lebensjahr festgestellt wurde und mindestens ein Elternteil noch lebt. In diesem Fall können die Zahlungen bis zum Tode beider Elternteile oder des Kindes selbst erfolgen.

    Mit einem GdB von 30% zählst Du aber nicht als schwerbehindert und erhälst deshalb kein Kindergeld mehr.

    So ist die Gesetzeslage.
  • Guten Tag,

    zu Ihrer Frage kann ich folgendes sagen:

    Kindergeldanspruch für volljährige Kinder besteht über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    - Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten.

    - Aufgrund der Behinderung ist das Kind nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten man spricht hier von der sog. Ursächlichkeit

    - Die Behinderung und die Ursächlichkeit sind schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes eingetreten.

    - Ist die Behinderung vor dem 01.01.2007 eingetreten, ist das vollendete 27. Lebensjahr die Grenze.

    - Kein Kindergeldanspruch besteht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes seinen notwendigen Lebensbedarf überschreiten.

    Für noch weitere Ausführungen vor allem zum der Frage des Mehrbedarfs würde ich auf:

    http://www.intakt.info/80-0-kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html

    verweisen.
  • frankonline hat geschrieben:
    Hallo,

    zunächst erst einmal ein gesundes neues Jahr.

    Zu Deiner Frage gilt folgendes:

    Eine weitere Ausnahme von der Altersgrenze gilt bei schwerbehinderten Kindern, sofern die Schwerbehinderung vor dem 25. Lebensjahr festgestellt wurde und mindestens ein Elternteil noch lebt. In diesem Fall können die Zahlungen bis zum Tode beider Elternteile oder des Kindes selbst erfolgen.

    Mit einem GdB von 30% zählst Du aber nicht als schwerbehindert und erhälst deshalb kein Kindergeld mehr.

    So ist die Gesetzeslage.


    ich will ja nicht bis zum lebensende kindergeld. Und wo steht das nur schwerbehinderte kindergeld bekommen.Ich kann das im Netz nicht finden.
    Ich möchte nur Kindergeld bis ich die Ausbildung beendet habe. Und ohne Kindergeld bin ich nicht imstande mit den einkünften meinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Wer muss jetzt für das fehlende kindergeld eintreten. ich kann ja meine Miete so nicht mehr zahlen. 😡
  • Weidenoberpfalz hat geschrieben:
    Guten Tag,

    zu Ihrer Frage kann ich folgendes sagen:

    Kindergeldanspruch für volljährige Kinder besteht über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    - Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten.

    - Aufgrund der Behinderung ist das Kind nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten man spricht hier von der sog. Ursächlichkeit

    - Die Behinderung und die Ursächlichkeit sind schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes eingetreten.

    - Ist die Behinderung vor dem 01.01.2007 eingetreten, ist das vollendete 27. Lebensjahr die Grenze.

    - Kein Kindergeldanspruch besteht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes seinen notwendigen Lebensbedarf überschreiten.

    Für noch weitere Ausführungen vor allem zum der Frage des Mehrbedarfs würde ich auf:

    http://www.intakt.info/80-0-kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html

    verweisen.


    Vielen Dank. Habe den Link verfolgt. Aber auch dort steht nichts darüber, das ein Kind nur Kindergeld bekommt, wenn es richtig schwerbehindert ist, nämlich min. 50 %. Sondern das was auch sie geschrieben haben, es nicht imstande ist sich selbst zu unterhalten. Bei meinen Einkommen trifft das zu. Die Behinderung besteht schon seit 1992 als ich eingeschult wurde. Ich konnte lange Zeit gar nicht schreiben, lesen und rechnen. Und durch diese Behinderung hatte ich nie eine Chance auf eine normale klassische Ausbildung. So eben eine ganz normale. Wie mein Bruder sie gemacht hat. Musste für diese jetzige schulische Ausbildung( wird durch das AA - Reha Abteilung getragen )lange kämpfen, darum bin ich auch so spät dran.Das AA meinte ich würde diese wahrscheinlich auch nicht schaffen. 😢

    Aber ich werde mich nicht unterkriegen lassen 👿
  • Hallo bina86,

    das ist eine sehr gute Einstellung, dass du dich nicht unterkriegen lässt. So kannst du sehr viel schaffen!
    Warte ab, du bekommst hier sicher noch mehrer Antworten und Tipps.

    Ich schick dir viele Grüßen und wünsch dir für das Erreichen deiner Ziele auch weitherin viel "Kampfgeist"
    Michaela
  • Hallo Bina 86,

    Für den Kindergeldbezug über 25 braucht man GdB mindestens 50%=Schwerbehindertenstatus.
    Da Du aber mindestens 30% GdB hast kannst Du Dich auf Antrag bei der Gleichstellungsstelle rechtlich einem Schwerbehinderten gleichstellen lassen, zumal wenn Du durch Gutachten nachweisen kannst, daß durch die Lern- und Sprachbehinderung der Lebensunterhalt so nicht sicherzustellen ist.
    Auch wenn ich im Link nichts darüber gefunden habe, ob die Gleichstellung ein längeres Kindergeld bringt,was auch sen kann, ist die Gleichstellung trotzdem sinnvoll, weil sich das auf die Höhe der Ausbildungsbeihilfe auswirken kann.
    Außerdem hast Du dann mehr Anspruch auf Sonderpädagogischen Förderbedarf in Form von Ausbildungsbegleitenden Hilfen, was sicherstellen kann, die Ausbildung doch zu bestehen.
    Auch auf andere Ansprüche, wie Hartz 4 usw. kann ein höherer Behinderungsgrad ausschlaggebend sein für die Höhe der Leistungen.

    Gruß

    Surfer
  • Hallo Bina86,

    ich habe vor kurzem die gleiche Frage gestellt.

    http://www.myhandicap.de/forum.html?frage=kindergeld-f%FCr-erwachsene-behinderte&tx_mmforum_pi1[action]=list_post&tx_mmforum_pi1[tid]=20945


    http://www.studentenwerk-oldenburg.de/soziales/material/da-fam_2009.pdf


    DA 63.3.6.2 Nachweis der Behinderung
    (1) 1Den Nachweis einer Behinderung kann der Berechtigte erbringen:
    1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis
    nach dem SGB IX oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des BVG zuständigen
    Behörde,
    2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,
    a) durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des BVG zuständigen Behörde auf
    Grund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Abs. 1 des SGB IX,

    b) wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten
    oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder einen
    entsprechenden Bescheid,
    3. bei einer Einstufung als schwerstpflegebedürftige Person in Pflegestufe III nach dem SGB XI
    oder diesem entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid.


    Kindergeld wird für Behinderte über 25 Jahren gezahlt, es heißt nicht explizit für schwerbehinderte Kinder.

    Nach dieser Dienstanweisung sind 30%, so wie ich es verstehe, jedenfalls "ausreichend" um weiterhin Kindergeld zu bekommen.

    Viele Grüße
    Whoami
  • Kann man das irgendwie bei einer offiziellen Stelle nachfragen?
  • Hallo,

    bin 21 Jahre alt und habe meine Berufsausbildung als Hotelfachfrau im Juni dieses Jahres abgeschlossen. Wegen einer angeborenen Herzkrankheit habe ich einen Behindertenstatus von 30 %, der allerdings vom Arbeitsamt auf 50 % (Gleichstellung) erhöht wurde.
    Seit Juli 2013 bin ich arbeitslos gemeldet, möchte keine weitere Ausbilung und auch keine Schule mehr besuchen. Würde ich unter diesen Umständen weiterhin Kindergeld bekommen?
    Mache demnächst vom Arbeitsamt eine geförderte Weiterbildung.
    Bis Juni 2013 habe ich Kindergeld bekommen.
  • Hallo Fancybella,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀
    Eine Übersicht, wie das bei uns funktioniert, bietet dieses kurze Video (selbstverständlich auch mit Untertiteln): http://www.myhandicap.de/guided-tour.html

    Zukünftig bitte für neue Anliegen auch einen neuen Thread eröffnen - dann bleibt es übersichtlicher 😉

    Kindergeld bei Schwerbehinderung ist davon abhängig, ob Du in der Lage bist, dich selbst zu unterhalten. Sollte Dein Jahreseinkommen unter 8.004,- Euro liegen, haben Deine Eltern (!) Anspruch auf Kindergeld.

    Meine Antwort war hoffentlich ein klein wenig hilfreich für Dich.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community. Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
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