Ist eine 2. Fristeinräumung in Kindergeldangelegenheit möglich?

Guten Tag,

wir haben von Familienkasse Widerpruch fristgerecht eingelegt,allerdings ohne Begründung.

Daraufhin erfolgte ein Schreiben von Familienkasse, die Widerspruchsbegründung müssen bis 3.Januar 2011 eingegangen sein, ansonsten würden die nach Aktenlage entscheiden.

Da nun aus verschiedenen Gründen vorraussichtlich diese Frist nicht eingehalten werden kann, möchte wir gerne wissen, ob es gesetzlich möglich ist, eine Fristverängerung zu bekommen.

Danke.


Voran

Antworten

  • Hallo Voran,

    super, das sind ja tolle Nachrichten!
    Ich habe deine Frage an unsere Fachexperten weitergeleitet.
    Eine Bitte, wenn du Fragen postest, die zum Beispiel in den Bereich "Recht & Soziales" fallen, stell diese bitte auch in diesem Forum. Dafür klickt bitte einfach im Bereich "Recht & Soziales" auf "Neues Thema" oder ordne deine Frage einer Rubrik zu.
    Falls du dazu Fragen hast, melde dich bei uns, dann erklären wir dir gerne, wie das geht.

    Viele Grüße sendet dir
    Michaela

  • Guten Morgen Voran,

    deine Frage in dem Sinne zu beantworten ist nicht ganz einfach. Da deine Fragestellung zum Widerspruch bereits in der Ausführung einen Mangel aufweist zu den Ausführungen, - Sorry !

    Ich kann dir nicht Antworten wenn ich nicht weiß zu was du als Anspruchsberechtigter / Steller in Vertretung, Vertreter / des Kindes gegen den Bescheid der FK = Familienkasse vorzubringen hast. Oder besser warum du nicht einverstanden bis mit der Aussage im Bescheid. Ich muss Wissen warum / Begründung der FK = Familienkasse zu der getroffenen Entscheidung im ergangenen Bescheid kam.

    Und wiederum wenn du mit der Entscheidung nicht einverstanden bist, diese falsch ist, dann brauchst du in der Widerspruchsbegründung dich doch nur erklären zum Sachverhalt und die Fakten richtig stellen. Ist die Entscheidung falsch durch die FK musst du den Gegenbeweis in der Sache / Aussage antreten. Und dies wäre dann doch nicht so schwer und dir möglich fristgerecht die Begründung / Erklärung bis zum 03-01. nachzureichen bei der Behörde.

    Verlängerung !
    Nein ich vermute es wird dann nach Aktenlage entschieden, einen Änderungs-bescheid zum bereits ergangenen Bescheid wirst du ohne hinreichende Begründung im Widerspruchsverfahren nicht durchsetzen, erreichen können. Leider, - Mfg Lyn 😉



  • hallo voran,

    ich meine auch, dass es zu schaffen ist, die sachlage und deine einwände bis 03. januar zu schildern. rechtliches musst du nicht vorbringen. eine begründung des widerspruchs ist an sich gar nicht erforderlich, aber natürlich hilfreich und insbesondere notwendig, wenn eben nicht nach aktenlage entschieden werden soll, sondern von dir was neues, anderes vorgebracht werden soll.
    trag einfach vor, was dir falsch vorkommt, du musst nicht auf gesetze oder dergleichen verweisen.

    fristverlängerung muss nicht gewährt werden, wird es aber wahrscheinlich, wenn du mit nachvollziehbarer begründung darum bittest.
    mal abgesehen davon, dass es auch von der behörde etwas zweifelhaft ist, dich mit einer relativ kurzen frist für die begründung - noch dazu über die feiertage - unter druck zu setzen. bestand eigentlich keinerlei anlass dazu - kann man auch mal darauf hinweisen.

    gruß
    reichel


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