Wenn Fristende einer Kindergeldangelegenheit auf einen Samstag fällt?

guten Abend,

muß Widerpruch gegen einen Kindergeldbescheid einlegen.

Das Fristende ist an einem Samstag, muß dann der Widerspruch Samstag bei der Familienkasse im Briefkasten sein, oder gilt in dem Fall der darauffolgende Montag als Fristende?

Voran

Antworten

  • Hallo,

    fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich gemäß § 193 BGB das Ende auf den Ablauf des nächsten Wochentages (hier: Montag).

    ...und einen schönen 2. Advent. 😉
  • Hallo Voran,

    entschuldige bitte, dass diese Frage noch nicht von unseren Fachexperten beantwortet wurde.
    Ich habe sie an unsere Fachexperten weitergeleitet.
    Da zur Zeit viele Menschen im Urlaub sind, bitte ich dich mit ihren Antworten noch um ein wenig Geduld.

    Viele Grüße sendet
    Michaela
  • Guten Tag,

    da der Samstag ein Werktag ist ist nach meiner Lesart des BGB auch Samstag Fristende da Samstag auch ein sog. Werktag ist. Das schreiben am besten per Expressbrief zustellen lassen oder per Einschreiben so dass man nachweisen kann das der Brief rechtzeitig abgeschickt wurde.
  • Hallo Weidenoberpfalz,

    lies Dir bitte den § 193 BGB hierzu durch! 😉
  • Sehr geehrtes Mitglied,

    Vielen Dank für Ihren Forumsbeitrag.

    Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt – um einen solchen handelt es sich bei einem Kindergeldbescheid – ist grundsätzlich nur dann ordnungsgemäß erhoben und somit auch zulässig, wenn die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingehalten wird. Diese Frist läuft ab Bekanntgabe oder Zustellung des Verwaltungsaktes.

    Gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dabei ist es gleichgütig, ob dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Sofern Sie also den Bescheid per einfachem Brief und nicht per förmlicher Zustellung erhalten haben, gilt diese sog. Drei-Tages-Fiktion und die Frist beginnt zu laufen.

    Bezüglich des Ablaufs der Frist haben die anderen Mitglieder zu Recht auf § 193 BGB verwiesen. Diese eigentlich zivilrechtliche Vorschrift findet gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG auch im Verwaltungsverfahren Anwendung.

    §193 BGB lautet:

    Sonn- und Feiertag; Sonnabend
    Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
    Somit ist das Fristende in Ihrem Fall vom Samstag auf den Montag, also den nächsten Werktag, verschoben.


    Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
    JANSSEN + MALUGA LEGAL

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