Frage zu Feststellungsbescheid (Schwerbehindertenausweis)

Guten Abend,

wir haben einen Feststellungsbescheid (GdB) erhalten, gegen den am 12.07.010 fristgerecht Widerspruch beim niedersächs. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingelegt wurde, allerdings zunächst ohne Begründung.
Der damlige sehr engegierte Rechtsanwalt konnte die Rechtssache leider nicht mehr übernehmen, da er seine RAkanzlei aufgegeben hat.

Auf dieses Widerspruchsschreiben ergingen 2 weitere Schreiben vom Landesamt.

In dem 1. Schreiben vom 13.07.010 wird der Eingang des Widerspruchs nochmal bestätigt und die Begründung des Widerspruchs innerhalb der nächsten 4 Wochen erwartet.
Ohne Begründung würde der Widerspruch an die Widerspruchsstelle Schwerbehindertenrecht des Landesamtes vorgelegt.

Im 2. Schreiben vom 10.8.010 vom Landesamt wird daraufhingewiesen, dass der Widerspruch noch nicht begründet worden sei. Obwohl sie hierzu gesetzlich verpflichtet sind, wird ihnen nochmal diese Möglichkeit gegeben, damit eine konkrete sachbezogene Überprüfung erfolgen kann.
Ich bitte Sie aber jetzt um Erledigung binnen 2 Wochen.
Es ist daraufhinzuweisen, dass die Versorgungsverwaltung gehalten ist, möglichst zeitnah über Widersprüche zu entscheiden.

Nach Ablauf dieser Frist muss der Widerspruch ohne weitere Erinnerung nach Lage der Akten gepürft, bzw. der Widerspruchsstelle für Schwerbehindertenrecht in Nieders. Landesamt für Soz., Jugend und Fam. zur Entscheidung vorgelegt werden. Begründen Sie bitte den Widerspruch bis zum 27.08.010.

Bis dato konnten wir die Begründung nicht nachreichen.

Wie sind diese Schreiben des Landesamtes zu bewerten, da auch bislang kein Entscheidungsbescheid des Landesamtes erging? Kann immer noch eine Begründung nachgereicht werden, wie sind da die Fristen.
Ich perönlich habe den Eindruck, dass sind willkürliche Fristen vielleicht eines einzelnen Mitarbeiters.

Ist es besser diese Sache einem Rechtsanwalt zu übergeben, ich glaube mittlerweile dass das meine Kompetenz übersteigt?

Frage die mit diesem Feststellungsbescheid zusammenhängt ist, hat ein Patient das Recht auf Einsicht in den Befundschein des behandelnden Arztes?




Antworten

  • Hallo Klaus 123,

    Bezieht sich die Frage darauf, wie der GdB ermittelt wird oder geht es um einen Einspruch wegen der Festsetzung des GdB?

    1. Wenn es um ersteres geht, dann werden der GdB oder andere Merkzeichen im Ausweis nach fachärzlichen Gutachten erstellt, bei denen es gegebenenfalls noch Tests zu Alltagsfähigkeiten geben kann.
    Das ganze mit den Untersuchungen und der Einstufung durch das Versorgungsamt zahlt die KK.

    2. Wenn es darum geht, daß man mit einer Festlegung nicht eiverstanden ist, dann Widerspruch innerhalb der 4 Wochen Frist einlegen, andernfalls hat man zugestimmt.
    Gegeebenenfalls neue ärztliche Gutachten bringen.
    Günstig kann manchmal auch sein, eine Neufeststellung z.B. bezüglich einer Höherstufung zu beantragen.

    Gruß

    Surfer
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