Frage zu Feststellungsbescheid (Schwerbehindertenausweis)

Guten Abend,

wir haben einen Feststellungsbescheid (GdB) erhalten, gegen den am 12.07.010 fristgerecht Widerspruch beim niedersächs. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingelegt wurde, allerdings zunächst ohne Begründung.
Der damlige sehr engegierte Rechtsanwalt konnte die Rechtssache leider nicht mehr übernehmen, da er seine RAkanzlei aufgegeben hat.

Auf dieses Widerspruchsschreiben ergingen 2 weitere Schreiben vom Landesamt.

In dem 1. Schreiben vom 13.07.010 wird der Eingang des Widerspruchs nochmal bestätigt und die Begründung des Widerspruchs innerhalb der nächsten 4 Wochen erwartet.
Ohne Begründung würde der Widerspruch an die Widerspruchsstelle Schwerbehindertenrecht des Landesamtes vorgelegt.

Im 2. Schreiben vom 10.8.010 vom Landesamt wird daraufhingewiesen, dass der Widerspruch noch nicht begründet worden sei. Obwohl sie hierzu gesetzlich verpflichtet sind, wird ihnen nochmal diese Möglichkeit gegeben, damit eine konkrete sachbezogene Überprüfung erfolgen kann.
Ich bitte Sie aber jetzt um Erledigung binnen 2 Wochen.
Es ist daraufhinzuweisen, dass die Versorgungsverwaltung gehalten ist, möglichst zeitnah über Widersprüche zu entscheiden.

Nach Ablauf dieser Frist muss der Widerspruch ohne weitere Erinnerung nach Lage der Akten gepürft, bzw. der Widerspruchsstelle für Schwerbehindertenrecht in Nieders. Landesamt für Soz., Jugend und Fam. zur Entscheidung vorgelegt werden. Begründen Sie bitte den Widerspruch bis zum 27.08.010.

Bis dato konnten wir die Begründung nicht nachreichen.

Wie sind diese Schreiben des Landesamtes zu bewerten, da auch bislang kein Entscheidungsbescheid des Landesamtes erging? Kann immer noch eine Begründung nachgereicht werden, wie sind da die Fristen.
Ich perönlich habe den Eindruck, dass sind willkürliche Fristen vielleicht eines einzelnen Mitarbeiters.

Ist es besser diese Sache einem Rechtsanwalt zu übergeben, ich glaube mittlerweile dass das meine Kompetenz übersteigt?

Frage die mit diesem Feststellungsbescheid zusammenhängt ist, hat ein Patient das Recht auf Einsicht in den Befundschein des behandelnden Arztes?




Antworten

  • Guten Abend Voran,

    die Widerspruchsfrist beträgt 4 Wochen in deinem Fall und wäre so am 13-8- abgelaufen. Durch die Behörde gab es bereits eine Verlängerung mit dem 2. Schreiben vom am 10-8-2010, hier wird der Zeitpunkt 14 Tage benannt.

    Somit gehe ich nun von aus das es zu einer Entscheidung nach Aktenlage kommt.

    Zu der letzten Frage ja, - es gibt ein Recht dazu;

    Als Patient habt Ihr das Recht, Einsicht in die Krankenunterlagen zu nehmen. Der Arzt ist verpflichtet, Euch Auskunft über die zu Eurer Person gespeicherten Daten zu erteilen. Soweit vertragliche Beziehungen zwischen Arzt und Patient bestehen, ergibt sich das Einsichtsrecht als vertragliches Nebenrecht.

    Anderenfalls folgt es aus § 810 BGB. Danach kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, vom Besitzer die Gestattung der Einsichtnahme verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet worden ist.

    Das Einsichtsrecht des Patienten findet sich zudem im ärztlichen Standesrecht § 10 Abs. 2 BO ÄK SH. In den Datenschutzgesetzen finden sich die einschlägigen Einsichts - und Auskunftsregelungen in § 34 BDSG bzw. § 27 LDSG.

    Ihr habt ein Recht auf Einsicht in die Patientendokumentation, ohne dass Ihr ein besonderes Interesse erklärt oder nachweisen müsst. Damit könnt Ihr die für Euch relevanten Gesundheitsdaten, insbesondere die ärztlichen Befunde erfahren. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nach der Rechtsprechung und dem ärztlichen Berufsrecht nicht auf den Teil der Dokumentation, der rein subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthält - zur Akteneinsicht bei Psychiatrie - Unterlagen, hier siehe Extradarstellung -.

    Ihr könnt das Einsichtsrecht auch wahrnehmen, indem Ihr einen Arzt oder eine sonstige Person des Vertrauens mit der Einsicht beauftragt. Ihr könnt Kopien der Dokumentation von dem behandelnden Arzt anfordern. Es besteht grds. kein Anspruch auf Zusendung, wohl aber darauf, dass die Unterlagen bzw. Kopien bereitgehalten werden.

    In der Regel müsst Ihr die anfallenden Kopierkosten tragen, wenn diese anfallen. Nach § 28 Abs. 3 Röntgenverordnung ist der untersuchten Person auf Wunsch eine Abschrift oder Ablichtung von Röntgenaufzeichnungen auszuhändigen. Durch die Weitergabe von medizinischen Unterlagen lassen sich bei einem Arztwechsel u.U. Doppeluntersuchungen und damit verbundene Belastungen und Kosten vermeiden. Ein Recht auf Ersatzlose Herausgabe von Patientenunterlagen sieht unser Recht nicht vor. Es stünde im Widerspruch zur ärztlichen Dokumentationspflicht. Eine Überlassung der Originalunterlagen zur Einsicht ist aber u.U. möglich.

    Das Einsichtsrecht kann in Ausnahmefällen eingeschränkt sein, unter anderem, wenn Rechte anderer in die Behandlung einbezogener Personen (z.B. Angehörige, Freunde) berührt werden. Diese Einschränkung ist vom Arzt zu begründen.

    Quelle; eigenes Forum mit Urheberechte & ISSN - 1865 - 1283


    Sollten weitere Fragen bestehen dazu, - einfach nachfragen bitte, Mfg Lyn
  • Hallo Voran

    Ich bin zwar kein Anwalt, aber mit den ein oder anderen Anträgen bzw. Widersprüchen habe ich Erfahrung.
    Am 12.7 hast du Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt - ohne Begründung. Das habe ich auch schon einmal gemacht wegen einer längeren Urlaubsreise- dass man dann vier Wochen Nachfrist bekommt ist wie es so schön heißt "gängige Verwaltungspraxis".

    Am 10.8 hat sich das Amt nochmal gemeldet, weil bisher auch diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Das halte ich für ein Entgegenkommen des Amtes. Verpflichtet ist es dazu nicht. Das Landratsamt hätte am 12.8 den Widerspruch abschlägig entscheiden können wg. Fristüberschreitung. Trotzdem hat das Amt eine letzte Nachfrist gewährt von 14 Tagen bis zu 27.8

    Am 27.8 ist von deiner Seite immer noch nichts passiert - da sage ich einfach mal jetzt ist der Zug abgefahren. Wie es in dem Schreiben vom 10.8 heißt wird jetzt nach Aktenlage entschieden. Das sind die gleichen Akten wie beim ersten Bescheid über den GdB und daher ist anzunehmen, dass auch im zweiten Anlauf die gleiche Entscheidung getroffen wird.

    Zum Stichwort willkürliche Fristen. Die vierwöchige Frist zwischen Bescheid und Widerspruch ist irgendwo im SGB geregelt. Die Nachfrist zur Einreichung der Begründung waren bei mir (und anderen) ebenfalls vier Wochen - also üblich. Die allerletzte Frist von 14 Tage, wie gesagt ein großes Entgegenkommen vom Amt, sicherlich ohne Rechtsanspruch.

    Ein Recht auf Einsicht der "Krankenakte" beim Arzt hat man, ebenso bei der Krankenkasse oder der Rentenversicherung. Ebenso wäre es möglich gewesen beim Landratsamt Akteneinsicht zu fordern, um zu sehen nach welchen Attesten/ Gut-achten/Arztberichte die Entscheidung erfolgte.

    Was ich nicht verstehe, wenn man mit der Entscheidung eines Amtes nicht einverstanden ist muß es ja im Idealfall hieb und stichfeste Gründe geben. Einfach sagen ich habe mehr erwartet reicht nicht, man muß das Amt bzw. die Sachbearbeiter überzeugen. Sofern man ohne eigenes Verschulden eine Frist nicht einhalten kann. weil z.Bsp ein privatärztliches Gutachten nicht beizuschaffen ist kann und sollte man dies dem Amt mitteilen - die laßen dann durchaus mit sich reden.


    Klaus




Diese Diskussion wurde geschlossen.