Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beratungshilfeschein vom Amtsgericht?

Guten Abend,

wann hat jemand Anspruch auf Prozesskostenhilfe und/oder einen Beratungshilfeschein, um sich beim Rechtsanwalt beraten lassen zu können? Wie hoch darf das Einkommen sein?

Wie hoch ist der Freibetrag für z.B. für Schwerbehinderte? Amtsgericht verweigert dazu jegliche Auskunft.


Voran

Antworten

  • Guten Abend Voran,

    herzlich willkommen im Forum, - 😉

    Prozesskostenhilfe-Voraussetzungen
    Damit niemals mutwillig auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse geführt werden, wird die Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Zudem darf der Antragsteller/ rin selbst persönlich sowie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, den Prozess zu führen. Das einzusetzende Einkommen darf nicht mehr als 15 Euro betragen. Dies wird folgt berechnet:

    Einzusetzendes Einkommen = Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbekosten, abzgl. Freibeträge (395,- Euro für die antragstellende Partei und ihren Lebenspartner sowie 276,- Euro für jede weitere -unterhaltsberechtigte Person, z.B. jedes Kind, zusätzlich 180 Euro für die erwerbstätige Partei) sowie abzgl. der gesamten Wohnkosten einschließlich Heizung.

    Achtung!
    Die Freibeträge ändern sich jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der Entwicklung der Renten.

    Worin besteht Prozesskostenhilfe?
    Die Prozesskostenhilfe übernimmt je nach einzusetzendem Einkommen voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts.

    Achtung!
    Wer den Prozess verliert, muss aber in jedem Fall – auch, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde - die Kosten des Gegners bezahlen (Kostenrisiko). Eine Ausnahme besteht nur in Arbeitsrechtsprozessen in erster Instanz. Dort bezahlt generell jeder seine Anwaltskosten allein.


    Rechtssuchenden Personen, deren einzusetzendes Einkommen über 15 Euro liegt, wird in gewissen Grenzen das Recht eingeräumt, die Prozesskosten in monatlichen Raten zu zahlen, die nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens gestaffelt sind Dabei sind insgesamt höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, gleichgültig wie viele Instanzen der Prozess durchläuft.

    Und wie wird Prozesskostenhilfe gewährt?
    Man muss beim Prozessgericht einen Antrag stellen, in dem der Streit unter Angabe aller Beweismittel dargestellt wird. Das Gericht prüft dann vorab, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Dem Antrag ist eine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ sowie entsprechende Belege beizufügen.

    Achtung:
    Bei Rechtsbehelfen, die innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden müssen, ist auch die Erklärung zur Prozesskostenhilfe innerhalb dieser Frist abzugeben.

    Das in kürze zur PKH = Prozesskostenhilfe. Solltest du Alg I oder Alg II, Grundsicherung erhalten so bekommst du den Schein zur Beratung RA = Rechtsanwalt beim zuständigen Träger. Viel Glück, - Mfg Lyn 😉


  • Liebe Voran,

    ich habe Deine Frage unserem Fachexperten weitergeleitet und bitte Dich um ein wenig Geduld. Vielen Dank!

    Lieben Gruß,

    Tom
    MyHandicap
  • Lyn hat geschrieben:
    Guten Abend Voran,

    herzlich willkommen im Forum, - 😉

    Achtung!
    Wer den Prozess verliert, muss aber in jedem Fall – auch, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde - die Kosten des Gegners bezahlen (Kostenrisiko).



    Liebe Lyn,

    darf ich hier mal kurz nachfragen?
    Gilt das auch, wenn eine Klage (z. B. am Sozialgericht)zugelassen wurde und man dann vor dem Gericht dennoch den Prozess verliert?
    Ich meine, mal gelesen zu haben, dass für Schwerbehinderte und Versicherte die Verfahren an den Sozialgerichtbarkeiten immer kostenlos sind (auch wenn man sie dann verliert).

    Wichtig ist doch in erster Linie, dass die Klage zur Verhandlung zugelassen wird und dass wird sie in der Regel, wenn sie begründet ist, also ein begründeter Anspruch auf einen Prozess zur Klärung der Sachlage besteht.
    Gerne auch PN.

    Liebe Grüße

    von Manu


  • Hallo Manu,

    Sozialgerichtsverfahren generell sind nach meiner Info kostenfrei.

    Wenn man sich einen Anwalt genommen hat und die Klage gewinnt, werden die RA-Kosten von der beklagten Seite übernommen. Verliert man die Klage, muss die RA-Rechung selbst beglichen werden.

    LG, Jenny 😉

  • einen extra-freibetrag für schwerbehinderte gibt es nicht.

    es gibt aber diverse arten von einkommen, die nicht berücksichtigt werden, z.b. blindengeld, zuschüsse zu beschaffung und instandhaltung von fahrzeugen (§ 11 BVG), grundrenten und schwerstbeschädigtenzulagen (§ 31 BVG), pflegezulagen (§ 35 BVG), pflegegeld nach § 64 SGB XII und § 39 SGB VIII, ausgenommen die Kosten der erziehung, die als entgelt für diese bezahlt werden.
    leistungen nach SGB XII sind kein einkommen im sinne des § 115 ZPO (= entscheidende vorschrift für den einkommenseinsatz; gilt auch für beratungshilfe).

    bei schwerbehinderen kommt ein abzug außergewöhnlicher belastungen in frage, soweit der abzug angemessen ist. angemessen sind die mehrbedarfsbeträge, die behinderten menschen gewährt werden, nämlich die nach den SGB.

    herzliche grüße
    reichel
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