Wohngeldangelegenheit

Guten Abend,

eine Frage bzgl. einer Wohngeldenangelegenheit.

Wir haben Wohngeld beantragt und haben daraufhin einen ablehnenden Bescheid erhalten mit der Begründung:
Ihrem Antrag konnte nicht entsprochen werden, weil sich ein Anspruch nicht ergibt.
Der Freibetrag wegen Schwerbehinderung gem. §17 WoGG kann für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grag der Behinderung von unter 80 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege. Die Pflegebedürftigkeit liegt in ihrem Fall nicht vor und der Freitbetrag kann deshalb nicht gewährt werden.

Unsere Fragen dazu sind:
1. ist der Bescheid korrekt?
2. Mein Sohn ist schwerbehindert und hat einen GdB von 60, Pflegegeld wurde beantragt ist aber im Widerspruch vor Sozialgericht, ist das von Bedeutung?
3. Ich habe bei my handycap.de gelesen, dass ein Freibetrag von 1500 Euro berücksichtig wird bei einem GdB von 80. Stimmt das denn?
4. Wie hoch ist der Freibetrag von dem die Wohngeldstelle schreibt?
4. Sollte mein Sohn Pfegegeld erhalten, hätten wir dann einen Anspruch auf Wohngeld?

ja, leider befinden wir uns in der Situation, wo wir die Bürokratischen Dinge im Zusammenhang mit der Behinderung meines Sohnes klären müssen. Am liebsten hätte ich gerne eine Rechtsanwalt,der diesen Kram für unser erledigt, aber meine Erfahrungen zeigen immer wieder solange die Rechtsanwälte nicht genügend an einem verdienen, haben die keine Lust zu arbeiten.

Vielen Dank im voraus für hilfreiche Antworten.


voran

Antworten

  • Hallo Voran,

    Das Pflegegeld kann nicht mit dem Anspruch auf Wohngeld verrechnet werden. Auch wenn es sich hartnäckig hält ist das Pflegegeld kein EK, weil zweckgebunden rein für die Pflege einzusetzen.
    Anders ist es, wenn das Kind ein eigenes EK hat und Du auch, dann wird beides miteinander nach EK- Grenzen mit dem Anspruch auf Wohngeld verrechnet.
    Im Internet gibt es dazu für jedes Bundesland anomyme Seiten, bei denen man sich den Anspruch probeweise ausrechnen lassen kann.
    Auch das mit dem GdB könnte man dort rausfinden, wenn eine Option zur Eingabe spezieller Fragen besteht.
    Auf jeden Fall hat der Sohn mit 60% die Rechtstellung eines Schwerbehinderten und müßte zumindest einen höheren Aufwand zur selbstständigen Lebensführung haben.

    Gruß

    Surfer
  • Liebe Voran,

    hier findest Du den Wortlaut des § 17 WoGG:

    http://www.buzer.de/gesetz/8380/a156472.htm

    Zu Deinen Fragen:

    1. Offensichtlich ja, aber das kann ein Jurist besser beurteilen.
    2. Solange noch kein Beschluss vorliegt, leider nein.
    3. Ja, wenn eine Pflegebedürftigkeit vorliegt - steht auch im Gesetztext oben.
    4. Hängt von dem GdB sowie der Pflegebedürftigkeit ab. Wenn 60 GdB sowie Pflegebedürftigkeit vorliegen, dann 1.200 Euro. Mehr dazu siehe obigen Link.
    5. Das kann ich jetzt nicht beantworten, da ich eure Verhältnisse nicht kenne. Aber ihr hättet dann laut Gesetz einen Freibetrag von 1.200 Euro (60 GdB + Pflegebedürftigkeit). Ob Euch dann Wohngeld zugesprochen wird, muss das Amt entscheiden.

    Ich hoffe, ich konnte alle Deine Fragen ausreichend beantworten. Wenn es noch offene Fragen gibt - wir bemühen uns gerne darum, sie Dir zu beantworten.

    Lieben Gruß,

    Tom
    MyHandicap
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