Zumutbarkeit bei sofortigen Zahlungsstopp von ARGE für Mutter?

ich habe einige rechtliche Frage über einen Fall. Kann jemand dies was beantworten?

Hier schreibe ich erst eine familiäre situation auf.
Die mutter bezieht schon längere zeit Alg-II und wohnt alleine mit 2 kinder. Der freund ist der vater vom 2.Kindes. Sie besuchen ab und zu an wochenenden. Der freund zahlt ihr den unterhalt. ARGE hat information bekommen. Dass die beiden jeden wochenenden gegenseitig besuchen. Nach der Überprüfung seines einkommens wurde die zahlung gestoppt. Das hatte die mutter eine mündliche ablehnung am 22.9.bei ihrem persönlichen erscheinen in der ARGE erfahren.
Nach einige tage bekam sie den mahnbrief, dass die miete im sept.nicht bezahlt worden ist. Die mutter muss den kosten tragen.
Krankenversicherung wurde auch gekündigt, wo die mutter schwanger ist.
Frage: ist es zumutbar, dass ARGE die zahlung sofort(ab sept.) stoppt, wo die mutter erst im oktober einen ablehnungsbescheid bekommen hat? Außerdem dauert die mietkündigungsfrist 3 monaten. Sie will jetzt ausziehen, muss die miete für 3 monaten zahlen.

Hat sie eine chance auf einspruch und welche gesetzliche rechtsgrundlage hat sie?
Die Mutter ist gehörlose. Gibt es eine Sonderregelung?

Antworten

  • Hallo,
    wir leiten deine Anfrage an unsere Anwälte weiter. Bitte hab etwas Geduld.

    Viele Grüße, Iris
    Redaktion
  • hallo volley73,

    erstmal sei herzlich willkommen bei uns im forum.

    du wirst auf jedenfall noch eine gute ausführliche info vom fachexperten bekommen.

    jedenfalls sollte sie sofort einen anwalt einschalten da die frist eigentlich abgelaufen ist.

    auch wenn deine bekannte einen freund hat und er ab und an bei ihr ist oder sie bei ihm kann die arge die gleder nicht streichen solange sie getrennt wohnen und sich nur ab und an treffen an den wochenenden. ich weiss jetzt nicht ob eine überprüfung im haushalt war. sollte dieses nicht sein ist es nur eine annahme gewesen laut hörensagen. falls eine persönliche überprüfung vor ort war und er seine sachen bei hr in der wohnung hatte kann die arge maßregeln. jedoch nicht in der weisse ihr sofort alle gelder zu sperren und schon ganrnicht miete und krankenversicherung. diese muss sie auch weiterbezahlen wenn der freund ein einkommen hat und den lebensunterhalt für sie und die kinder aufbringt. das sie nicht verheiratet sind hat sie kein anrecht auf eine familienversicherung.
    wie gesagt wenn keine sachen wie kleidung und hygieneartikel bei ihr sind sind sie keine lebensgemeinschaft und gelten als getrenntlebende bekannte. sobald etwas davon in der wohnung ist kann es als lebensgemeinschaft gewertet werden.
    jedoch darf einem menschen aber nicth verboten werden sich einen partner zu suchen und wenn er ihn gefunden hat verlangt werden sofort zusammen zu ziehen. denn was kommt wenn man merkt man kann es nicht zusammen?
    deswegen die arge hätte auf grund hörensagen nichts unternehmen dürfen ohne zu prüfen, ich weiss jetzt nicht was deine freundin gesagt hat beim mündlichen termin und was sie alles preis gegeben hat was gegen sie verwendet werden kann.
    auf jedenfall ist ide arge berechtigt einen teil einzustellen wenn missverständnisse auftreten aber nicht gleich vollkommen zu streichen, schon garnicht wenn keine wohnliche und eheähnliche geminschaft in der wohnung vorliegt.

    deswegen sofort zum anwalt und dagegen vorgehen.

    lg ralle
  • Sehr geehrtes Mitglied,


    die Agentur für Arbeit hat zunächst mal tatsächlich die Möglichkeit, die Zahlung von ALG II schon vor der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vorläufig einzustellen. Dies ist in § 331 SGB III ausdrücklich geregelt. Voraussetzung ist dafür, dass die Agentur für Arbeit Kenntnis von Tatsachen erhält, die zum Wegfall des Anspruches Ihrer Mutter auf Arbeitslosengeld II führen und aufgrund derer der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist.

    Hier dürfte der vermutete Grund, aus dem die Behörde die Bewilligung ja letztlich auch aufgehoben hat, sein, dass Ihre Mutter und deren Lebensabschnittsgefährte eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft bilden. Bei Bedarfsgemeinschaften wird nämlich das Einkommen des jeweils anderen für die Frage der Bedürftigkeit mitberücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Überprüfung des Einkommens des Partners Ihrer Mutter könnte ergeben haben, dass er von seinem Einkommen beide unterhalten könnte. Wäre dies der Fall, wäre die Behörde tatsächlich gemäß § 44 Abs. 1 SGB X gezwungen, die Bewilligung des Arbeitslosengeldes aufzuheben.

    Voraussetzung dafür, dass Ihre Mutter und ihr Partner wie eine Bedarfsgemeinschaft behandelt werden dürfen, ist aber, dass sie als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in einem Haushalt leben und „aus einem Topf wirtschaften“ und sich so gegenseitig unterstützen, wodurch die Kosten des Lebensunterhalts im Vergleich zu Alleinlebenden sinken (so die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Agentur für Arbeit müsste wohl davon ausgegangen sein, dass Ihre Mutter mit ihrem Partner „qualifiziert“ zusammenlebt. Ob dies der Fall ist, müsste sich aus der Begründung des Aufhebungsbescheides ergeben. Sofern die Behörde tatsächlich von einem Zusammenleben Ihrer Mutter mit deren Freund ausgegangen ist, dies aber unzutreffend ist, sollte Ihre Mutter dies aufklären. Möglicherweise kann durch den Mietvertrag des Lebensgefährten bewiesen werden, dass dieser einen eigenen Haushalt führt.

    Selbstverständlich stehen Ihre Mutter auch Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Behörde zu. Gegen die vorläufige (sofortige) Einstellung im September hätte sich einstweiliger Rechtsschutz (in Form der sogenannten Regelungsanordnung) angeboten. Hierfür dürfte mittlerweile das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da nach Ihrer Schilderung „der Schaden bereits angerichtet ist“. Hier käme noch eine Leistungsklage auf nachträgliche Zahlung des Geldes für September in Frage. Gegen den im Oktober erfolgten Aufhebungsbescheid könnte Ihre Mutter Widerspruch einlegen. Dabei ist zu beachten, dass für die Einlegung des Widerspruchs eine Monatsfrist gilt. Hat die Behörde Ihre Mutter am Ende des Bescheides über ihre Rechtsmittel belehrt, kann Sie Widerspruch nur binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides erheben. Wenn Ihre Mutter den Bescheid schon im Oktober erhalten hat, könnte also Eile geboten sein. Wird dann ein Widerspruchsverfahren durchgeführt, in dem die Behörde die Sache erneut prüft und fällt dies wieder negativ aus, kann Ihre Mutter binnen eines Monats ab Zustellung Anfechtungsklage gegen den Bescheid (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) einlegen. Sollte sie eine Klage erwägen, ist aber anzuraten, sich in jedem Falle vorher mit einem Rechtsanwalt über das Prozessrisiko zu beraten. Geeignete Fachanwälte für Sozialrecht nennt Ihnen beispielsweise die Anwaltskammer.

    Für den Bezug von ALG-II an sich gibt es für Gehörlose leider keine Sonderregelung. Gehörlose können aber unabhängig von ALG-II (also grundsätzlich auch daneben) nach § 5 GHGB Nordrhein-Westfalen zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe 77 Euro monatlich erhalten, wenn es sich um Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit handelt.

    Wir hoffen, dass wir ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen alles Gute!

    Florian Teßmer - Rechtsanwalt
    JANSSEN + MALUGA LEGAL
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