Welche Zusatzleistungen kann man im Rollstuhl bei Hartz IV beantragen?

Als Bezieher von ALG II/Hartz IV möchte ich gerne wissen, welche zusätzliche Leistungen, wie Haushaltshilfe, Pauschale für mich als Rollstuhlfahrer etc, kann ich beantragen und werden genehmigt?

Antworten

  • Hallo,
    wir werden deine Anfrage an einen Anwalt weiterleiten.

    Viele Grüße,
    Iris, MyHandicap
  • Hallo crazyjosef

    soweit mir bekannt ist, ist Hartz4 gleichgestellt mit der Grundsicherung die ich auch bekomme. Als Rollstuhlfahrer werden einem zusätzlich ein Mehrbedarf von ca. 54.- dazu gegeben. Ich hoffe das wird auch bei dir der Fall sein!

    Es Grüßt dich berlino
  • Da hast du Recht berlino. Grundsicherung ist ähnlich Hartz IV, nur das man bei der Grundsicherung Haushaltshilfe und Mehrbedarf bekommt, bei Hartz nur den Mehrbedarf. Mehr gibts fürs tägliche Leben leider nicht.
  • Als Rollstuhlfahrer und Bezieher von Hartz4 hast du auch einen Anspruch auf Erstattung sog. A-typischer Sonderbedarfe. Das könnte in deinem Fall eine Putz und Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer sein. Nachzulesen ist das in der Geschäftsanweisung der BA (Bundesagentur für Arbeit) Geschäftszeichen: SP II – II-1303 / 7000/5215
    Gültig ab: 17.02.2010
    Gültig bis: 31.03.2011

    Zusammenfassung
    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 – 1 BvL 1, 3 und 4/09 – sind unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe zu decken.

    1.Ausgangssituation
    2.Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
    3.Eigene Entscheidung und Absicht
    4.Einzelaufträge
    1. Ausgangssituation

    Nach dem o.g. Urteil sind ab dessen Verkündung unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe im Einzelfall schon vor Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zu decken. Nachstehend sind die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sowie das bei der Leistungsgewährung zu beachtende Verfahren beschrieben.

    2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

    entfällt

    3. Eigene Entscheidung und Absicht

    I. Gewährung von Sonderbedarfen

    Das BVerfG hat mit Urteil vom 09.02.2010 u. a. entschieden, dass im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken sind. Bis zur Schaffung einer eigenen Rechtsgrundlage im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hat das BVerfG angeordnet, dass sich der Anspruch direkt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ergibt. Ein Verweis auf Leistungen nach § 73 SGB XII ist nicht mehr zulässig.

    Der Anspruch auf einen derartigen „Sonderbedarf“ entsteht nach der Entscheidung des BVerfG erst, „wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet“.

    Bereits das BVerfG geht davon aus, dass dieser zusätzliche Anspruch angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen kann. Anspruch auf die Übernahme eines „Sonderbedarfs“ besteht dann, wenn es sich um einen längerfristigen oder dauerhaften, zumindest regelmäßig wiederkehrenden, unabweisbaren atypischen Bedarf handelt. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit kann auf den Bewilligungszeitraum abgestellt werden. § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II (Ausschluss der abweichenden Bedarfsfestsetzung) findet daher keine Anwendung.

    a) Abgrenzung zu Leistungen nach §§ 20 bis 23 Abs. 1 SGB II

    Bei einem „Sonderbedarf“ handelt es sich nicht um einmalige oder kurzfristige Bedarfsspitzen, die durch ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II aufgefangen werden können (z.B. Brillen, orthopädische Schuhe, Zahnersatz).

    Atypische Bedarfe, die nicht zum Lebensunterhaltsbedarf des SGB II gehören, sind über die Härteklausel zu decken , soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies entspricht der Vorschrift des § 73 SGB XII.

    Daneben können Bedarfe unter die Härtefallklausel fallen, die zwar zum Lebensunterhalt zählen, aber im konkreten Einzelfall erheblich überdurchschnittlich sind. Dies entspricht der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.

    Bereits gesetzlich vorgesehene Leistungen, wie z.B. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II, können nicht durch einen „Sonderbedarf“ aufgestockt werden.

    Sind zweckbestimmte Einnahmen (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Alg IIV) vorhanden, die zur Deckung eines dauerhaft erhöhten Bedarfs nach anderen Gesetzen gewährt werden, gilt der erhöhte Bedarf insoweit als gedeckt (z.B. Landesblindengeld).

    b) Anwendungsfälle

    Als Anwendungsfälle werden insbesondere gesehen

    o Nicht verschreibungspflichtige Arznei-/Heilmittel
    Bei bestimmten besonderen – auch chronischen – Erkrankungen werden laufend Arznei- bzw. Heilmittel zur Gesundheitspflege benötigt, die oft nicht verschreibungspflichtig sind (z. B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion); die Kosten werden daher nicht von den Krankenkassen übernommen. Der in der Regelleistung enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege deckt die durchschnittlichen Kosten ab. Der Sonderbedarf ist hier im eng begrenzten Ausnahmefall in Höhe des nachgewiesenen krankheitsbedingten Bedarfs an Arznei-/Heilmitteln zu gewähren. Zu der Frage, ob der Bedarf unabweisbar ist, genügt in der Regel ein Nachweis durch den behandelnden Arzt. In Zweifelsfällen ist der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit oder das Gesundheitsamt einzuschalten.

    o Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
    Rollstuhlfahrer können aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen. Soweit ihnen keine anderweitige Unterstützung, z. B. durch Angehörige, zur Verfügung steht, besteht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins ein laufender Bedarf an einer Haushalts- bzw. Putzhilfe, der als Sonderbedarf in erforderlichem Umfang zu übernehmen ist.


    o Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
    Entstehen einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil regelmäßig Fahrt- und/oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern und können diese nicht aus evtl. vorhandenem Einkommen, der Regelleistung oder Leistungen Dritter bestritten werden, können diese in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies gilt für die Kinder entsprechend, soweit den Kindern an Stelle ihrer Eltern Kosten entstehen.Bei der Prüfung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass bereits nach der Rechtsprechung des BSG keine unbeschränkte Sozialisierung der Scheidungsfolgekosten möglich ist. Eine Leistungsgewährung kann deshalb bei außergewöhnlich hohen Kosten ausscheiden bzw. erheblich eingeschränkt werden. Die Grundsicherungsstellen müssen daher das Umgangsrecht nicht notwendigerweise in dem Umfang finanzieren, in dem die Eltern das Umgangsrecht vereinbart haben. Eine Übernahme der Kosten scheidet aus, wenn eine Umgangsrechtsvereinbarung der Eltern missbräuchlich dazu genutzt werden soll, dass der – nicht hilfebedürftige – sorgeberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht teilweise auf die Grundsicherungsstelle verschiebt (z. B. Der allein sorgeberechtigte Vater ist nicht hilfebedürftig. Nach einer Vereinbarung mit der hilfebedürftigen umgangsberechtigten Mutter verbringen die Kinder dennoch die meiste Zeit bei ihrer Mutter, was dazu führt, dass während der Besuchszeiten für die Kinder Leistungen nach SGB II nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen zur temporären Bedarfsgemeinschaft erbracht werden müssen und die Kinder daher überwiegend Leistungen nach SGB II erhalten – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II). Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 25.10.1994, Az.: 1 BvR 1197/93) verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dass von vornherein alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände (wie einverständliche Regelung, Alter und Zahl der Kinder) in Betracht gezogen werden, um das erforderliche Maß des Umgangs festzustellen. Die Grundsicherungsstellen dürfen demnach nicht pauschal annehmen, dass ein einmaliger monatlicher Besuch des Kindes in der Regel ausreichend ist. Es ist zudem zu prüfen, ob die durch den Umgangsberechtigten geltend gemachten Kosten vermeidbar sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Kind alt genug ist, um den umgangsberechtigten Elternteil ohne (dessen) Begleitung besuchen zu können. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen können Fahrtkosten nur in Höhe der Kosten für die jeweils preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit übernommen werden. Die Fahrten müssen zudem auch tatsächlich Besuchszwecken dienen. Sofern das Kind bzw. der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Elternteil keine Leistungen nach dem SGB II bezieht und der Umgangsberechtigte aufgrund eines Unterhaltstitels Unterhalt zahlt, kann zur Eigenfinanzierung der Fahrtkosten auch eine Aufforderung zur Abänderung des Unterhaltstitels (Erhöhung des Selbstbehalts bzw. Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens) in Betracht kommen. Im Rahmen des dem Unterhaltspflichtigen zustehenden Selbstbehalts sind grundsätzlich die mit dem Umgang verbundenen Kosten des umgangsberechtigten Elternteils enthalten, soweit es sich um Fahrtkosten im Bereich überschaubarer Entfernungen handelt.

    o Nachhilfeunterricht
    Kosten für Nachhilfeunterricht können in der Regel nicht übernommen werden. Vorrangig sind schulische Angebote wie Förderkurse zu nutzen. Sie können nur im besonderen Einzelfall gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es einen besonderen Anlass gibt, z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie. Zudem muss die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfes innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende bestehen.
    o Sonstige Fälle
    Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. In Umfang und Ausmaß vergleichbare Fälle können ebenfalls unter die Härteklausel fallen. Auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 73 und § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann Bezug genommen werden.

    In den folgenden Fallgestaltungen besteht kein zu übernehmender Sonderbedarf i. S. des Urteils:

    o Die Praxisgebühr
    Die Gebühr ist aus der Regelleistung zu finanzieren.
    o Schulmaterialien und Schulverpflegung
    Diese Kosten sind in der Regelleistung enthalten. Die Schulmaterialien sind zusätzlich über die Leistung für die Schule gemäß § 24a SGB II abgedeckt. Die Grundausstattung, die zu Beginn eines Schuljahres anfällt, sollte grundsätzlich über diese Leistung bestreitbar sein; weitere Schulmaterialien sind aus der Regelleistung zu finanzieren.
    o Bekleidung/Schuhe in Übergrößen
    Notwendigkeit und Angemessenheit können in der Regel nicht beurteilt werden. Der Hilfebedürftige kann diesen Bedarf grundsätzlich aus der Regelleistung decken. Ggf. kommt ein Darlehen in Betracht.
    o Krankheitsbedingter Ernährungsaufwand
    Dieser Aufwand ist entsprechend der Entscheidung des BVerfG und den dort in Bezug genommenen Empfehlungen des Deutschen Vereins kein atypischer Bedarf, sondern kann im Rahmen der Vollkost zur Deckung des physischen Existenzminimums aus dem Regelsatz ausreichend gedeckt werden.

    c) Verfahren

    Die Sonderbedarfe sind jeweils längstens für einen Bewilligungszeitraum zu gewähren. Die Bewilligung sollte in der Regel endgültig erfolgen. Dies gilt dann nicht, wenn nicht absehbar ist, in welcher Höhe der Sonderbedarf im Verlauf des gesamten Bewilligungszeitraums hinweg anfallen wird. In diesem Fall kann ein Vorschuss nach § 42 SGB I erbracht werden.

    Die Leistung ist zweckentsprechend zu verwenden. Sie kann nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X widerrufen werden, wenn sie nicht für den beantragten Zweck verwendet wird. Insofern hat der Hilfebedürftige Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für den Sonderbedarf zu erbringen. Er ist auf seine Nachweispflicht sowie die Möglichkeit eines Widerrufs bei der Bewilligung hinzuweisen.

    Bisher wurden die Hilfebedürftigen mit solchen Bedarfslagen auf Leistungen nach § 73 SGB XII verwiesen. Wurden solche vom Sozialhilfeträger in der Vergangenheit bereits gewährt, kann dies ein Anhaltspunkt für einen bestehenden, unabweisbaren besonderen Bedarf in atypischen Lebenslagen sein, der nunmehr im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu übernehmen ist. Sofern es sich darüber hinaus auch um einen laufenden „Sonderbedarf“ handelt, findet die vom BVerfG angeordnete Härtefallregelung Anwendung.

    Für die Umsetzung in A2LL wird bis zum Ende der 8. KW ein Anwenderhinweis zur Verfügung gestellt.

    Soweit kein Anspruch auf den Sonderbedarf besteht, ist dieser mit Rechtsbehelfsbelehrung abzulehnen. Diese Bescheidung muss außerhalb von A2LL erfolgen. Musterbescheide werden kurzfristig in BK-Text unter Zentrale Vorlagen > ALG II > 0-Allgemeine Texte ALG II) sowie noch in der 7. KW im Intranet bereitgestellt unter Interner Service > SGB II > A2LL.

    II. Anträge auf Überprüfung der Regelleistung und Widersprüche zum “Sonderbedarf”:

    Mit dem HEGA-Beitrag (Empfehlung) Nr. 14, 12/2009 wurde den Grundsicherungsstellen lediglich empfohlen, Widersprüche und Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X, die die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II zum Gegenstand haben, abzulehnen. Die Empfehlung ist mit dieser Geschäftsanweisung überholt. Entsprechende Widersprüche und Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X sind nunmehr in jedem Fall zurückzuweisen bzw. abzulehnen. Kosten (z.B. für die Einschaltung eines Rechtsanwalts) sind wegen der Regelung der § 40 Absatz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 SGB III nicht zu übernehmen.

    In gerichtlichen Verfahren, die die Höhe der Regelleistung als vorrangigen Verfahrensgegenstand haben und keine reinen Überprüfungsanträge sind, können die außergerichtlichen Kosten in entsprechendem Umfang anerkannt werden.

    Widersprüche, welche zum o.a. “Sonderbedarf” eingelegt werden, sind im Programm coLeiPCSGG Alg II unter der Rubrik “§ 21 Mehrbedarfe” zu erfassen.

    III. Wissensdatenbank (WDB)

    In der WDB wird unter dem Punkt “Sonstige” ein eigener Abschnitt “Sonderbedarfe” eingestellt.

    IV. Verfahrensinformation A2LL vom 24.02.2009

    Die Verfahrensinformation A2LL vom 24.02.2009 – Az: II-5215, II-1310, II-2081.5 – in der Fassung der Verfahrensinformation A2LL vom 03.03.2009 – II-5215 – wird aufgehoben.

    4. Einzelaufträge

    1.Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.
    2.Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter (MA) in den Grundsicherungsstellen die übermittelte Rechtsauffassung sowie das zu ihrer Umsetzung vorgesehene Verfahren kennen und anwenden.
    Der Adressatenkreis gliedert sich wie folgt auf:

    1.o Leistungsbearbeitende Stellen und in Leistungsangelegenheiten beratende Mitarbeiter (z. B. in den Eingangszonen)
    2.o Führungskräfte
    3.o MA der Widerspruchsstellen
    3.Die Grundsicherungsstellen legen gerichtliche Entscheidungen im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unmittelbar nach Zustellung der Zentrale vor.

    Quelle: http://heftklammer.wordpress.com/2010/02/18/geschaftsanweisung-der-ba-fur-atypische-bedarfe/
  • hallo rp2000,

    besser hätte man es nicht erklären. bekommst einen dicken feten pluspunkt für diese arbeit.

    lg ralle
  • Wow, diese Sonderregelung kannte ich ja noch gar nicht. Jaja, man lernt nie aus...