kann mir ein Anwalt oder Arzt etwas erklären?

Kann ich einen Arzt verklagen, der bei mir vor 20 Jahren eine Querschnittlähmung nach Unfall dokumentiert hatte, weil er mir deswegen nie geholfen hat?

Der Arzt schrieb drei anderen seiner Kollegen, Hausarzt, Neurologe, Unfallarzt, diese Diagnose (Paraparese), obwohl er Verdacht auf eine MS dokumentierte, die ich gar nicht habe (Ergebnis Kernspin Schädel).

Dieses Kernspindokument wollte er garnicht lesen, weil er ja seine eigene Untersuchungen gemacht hatte.
Dieser Neurologe war Leiter einer Klinik und hatte mich nach dem von der BG anerkannten Unfall (Fraktur BWK 12) über 1 Woche stationär untersucht, aber nichts gemacht.
Ich habe 20 Jahre lang diese medizinischen Begriffe nicht gelesen, hatte kein großes Interesse, weil die Schmerzen bald nachgelassen hatten, und weil diese Begriffe mir völlig unbekannt waren.
Von meiner inkompletten Querschnittlähmung erfuhr ich erst im Internet, die ich schon 1988 bekam.
Heute bin ich ein Krüppel, vom Versorgungsamt 100% schwerbeschädigt, Pflegestufe 2.

Vielleicht kann mir jemand rechtlich helfen?

Freundliche Grüsse
Humpler
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Antworten

  • Hallo Humpler,

    ich habe deine Fragen an unsere Fachexperten weitergeleitet.
    Da Wochenende ist, bitte ich dich um etwas Geduld, bis die Antworten der Fachexperten eintreffen.

    Viele Grüße
    Michaela
  • Hallo Humpler,

    ich bin sicher die Redaktion wird bald einen der Anwälte an schreiben, die hier im Forum als Fachexperten Ratschläge geben. Ich weiß nicht wie lang die Verjährungsfrist für solche "Kunstfehler" ist, aber theoretisch ist auch ein späteres Vorgehen gegen so etwas möglich.

    Aber es muß aus Deinen Unterlagen eindeutig hervor gehen das Du falsch behandelt wurdest. Es reicht nicht aus, daß der damalige behandelnde Arzt sich von Dir, dem Patient, nicht sagen lassen wollte was er falsch gemacht hat. Du mußt dir sicher sein das er nicht nur Dir gegenüber, dem besserwisser Patienten, so abweisend war und Dich auch auf MS und nicht auf Querschnittlähmung bzw. Wirbelbruch behandlet hat. Früher ließen viel mehr Ärzte als heute nicht zu, daß Patienten ihnen ihre Fehler sagten. Außerdem muß der Arzt Dich auch mit der falschen Diagnose entlassen haben. In der Regel schreibt auch der behandlende Arzt den Entlassungsbericht. Eine falsche Behandlung liegt z.B, dann vor, wenn Du auch als MS Kranker aus diesem Krankenhaus geführt und entlassen wurdest.

    Das man Deiner Verletzung damals nicht die gleiche Aufmerksamkeit heute schenkte, war damals absolut üblich. Möglicher Weise hat das gar nichts damit zu tun, daß man Dich vernachlässigt hat. Früher wurden solche Wirbelfrakturen selten operiert. Die Betroffenen schonten sich so lange bis der Bruch verheilt war. Für heutige Verhältnisse unmöglich. Es muß deshalb genau geprüft werden ob es wirklich Kriterien gibt die Deinen Verdacht bestätigen. Das Gefühl eine medizinisch unkundigen Patienten zählt bei so etwas leider gar nichts. Aber wenn Du Deine Krankenakten von einem Anwalt prüfen läßt, bekommst Du zu mindest die Bestätigung ob Dein Gefühl, ein Ärztepfuschopfer zu sein, richtig ist.

    Das Du Dich wie ein Krüppel fühlst tut mir leid. Ich kann mir vorstellen das Du oft darüber nach denkt ob es Dir heute besser gehen würde, wenn Dein Krankenhausaufenthalt damals anders verlaufen wäre. Doch das ist schwer zu beurteilen. Eine Wirbelsäulenverletzung war früher viel häufiger der Auslöser für eine komplette oder inkomplette Querschnittlähmung. Vor zwanzig Jahren fing man in deutschen Kliniken gerade erst an, MRT's auf zu stellen und Kernspintuntersuchungen zu machen. Aber auch wenn vom ersten Tag an die richtige Diagnose gestellt wurde, wurde in den meisten Fällen nicht operiert. Das Risiko bei einem Wirbelbruch eine Querschnittlähmung zu erleiden, war weit aus höher als heute.

    Egal wie Deine Diskusion hier aus geht, Du kannst Deine Lähmungen nicht mehr ändern. Hier im Forum gibt es viele User mit Querschnittlähnung. Es sind Rollifahrer und Fußgänger unter ihnen. Auch solche die teils laufen und teils einen Rolli benutzen. Den meisten geht es trotz iher Behinderung recht gut, denn sie haben eine Hilfsmittelversorgung, die ihnen ein adäquates Leben ermöglicht. Ganz besonders wichtig ist der richtige Rollstuhl. Mit dem richtigen Rollstuhl kann man ohne geschoben werden zu müssen, seine Wege selbständig fahren. Es gibt Rolifahrer die sind so selbständig, daß sie Rollstühle ohne Schiebegriffe fahren. Diese Leute erlernten in einer Reha oder einem Mobilitätstrainig ein Höchstmaß an Selbständigkeit. Wenn Deine Behinderung es zu läßt, kann auch Du noch nach so langer Zeit, eine Selbständigkeit und Mobilität erlernen, die Dir nicht mehr das Gefühl gibt ein Krüppel zu sein.

    Lieben Gruß
    Karin


  • Hallo Humpler

    Ich bin der Meinung das du an der Sache nichts mehr ändern kannst,weil sie wahrscheinlich verjährt ist.Aber warte erst mal ab was die Fachexperten dazu sagen.Tut mir leid was dir da passiert ist.LG Dunja-Jess

  • Guten Abend Humpler,

    sei uns herzlich willkommen im Forum.

    Gegenfragen bitte dazu !

    War dein Unfall ein AU = Arbeitsunfall ? Und stehen die Buchstaben BG = Berufsgenossenschaften ?

    Wenn ja, dann ist nichts verjährt und wird es auch nicht, - bitte Antworte mir, - dann kann ich dir Antworten dazu. Wenn oben die Fragen beide mit ja beantworten werden hast du durch die BG = Berufsgenossenschaft nach der Verunfallung Leistungen ( UvR _ Unfallrente etc. ) bekommen durch die BG und welche waren diese ? Mfg Lyn 😉
  • Hallo Humpler,

    der grobe Behandlungsfehler wäre jedenfalls dem Arzt nachzuweisen.
    Sollte der Anspruch wirklich bestehen, so ist er jedenfalls noch nicht verjährt: Nach § 199 Absatz 2 BGB verjähren Schadensersatzansprüche aus Körperverletzung ohne Rücksicht auf Entstehung des Anspruchs und Kenntnis davon 30 Jahre von der Begehung der Handlung oder der
    Pflichtverletzung an.

    Freundliche Grüße

    Reichel, RAin
  • Sehr geehrtes Mitglied,

    auf die von Ihnen gestellten Fragen können wir Folgendes ausführen:

    Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich hiermit keinerlei Stellungnahme dazu abgeben kann, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, oder nicht.

    Sie sprechen primär die Frage an, ob ihre möglichen vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüche verjährt sein könnten. Es gilt grundsätzlich eine allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Allerdings beginnt diese Frist gem. § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (dies wären Sie) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (der behandelnde Arzt) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

    Ihre Erläuterungen weisen zwar darauf hin, dass Ihrerseits ein fahrlässiges Verhalten vorliegen könnte, da sie, wie sie schreiben „20 Jahre lang diese medizinischen Begriffe nicht gelesen“ haben. Allerdings geht die Rechtsprechung im Rahmen von Behandlungsfehlern durch Ärzte davon aus, dass eine solche Kenntnis der anspruchbegründenden Umstände erst dann vorliegt, wenn sich für den juristischen Laien ergibt, dass der Arzt von dem üblichen Standard abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (BGH Urt. v. 30.10.2000 – VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886; NJW 1999, 2734, 2735). Insbesondere kommt es auch darauf an, ob im Behandlungszeitpunkt nach dem damaligen Stand der Technik und Wissenschaft eine Behandlung angezeigt war. Diese Frage wird im Regelfall nur von einem Sachverständigen beantwortet werden können, womit normalerweise nicht von einer Kenntnis ihrerseits ausgegangen werden kann. Da diese Bewertung stark von den Einzelfallumständen abhängt, ist eine pauschale Antwort auf Ihre Frage, ohne zuvor in die Unterlagen zu blicken, in diesem Rahmen nicht möglich. Aufgrund der beschriebenen relativ hohen Anforderungen an den Beginn der Verjährung in arzthaftungsrechtlichen Konstellationen könnten Ihre möglichen Ansprüche jedoch noch nicht verjährt sein.

    Sollten Sie erwägen, einen Prozess gegen Ihren behandelnden Arzt zu führen, sollten Sie sich in jedem Fall an einen Rechtsanwalt wenden und diesem sämtliche Unterlagen vorlegen, damit eine Einzelfallprüfung erfolgen kann.

    Freundliche Grüße
    Florian Teßmer - Rechtsanwalt, JANSSEN + MALUGA LEGAL

  • Hallo,

    habe gerade diesen Thred endeckt. Und habe auch die Antworten gelesen. Was mich interisieren würde ist, das zwei Rechtsanwälte verschiedene Antworten machten bezüglich der Verjährung.
    Und es ist eine Unterschied zwischen 3 Jahre und 30 Jahren.

    Was gilt nun ? oder wie ist das zu verstehen.

    Danke

    Grüsse
    Makkal

  • Makkal hat geschrieben:
    Hallo,

    habe gerade diesen Thred endeckt. Und habe auch die Antworten gelesen. Was mich interisieren würde ist, das zwei Rechtsanwälte verschiedene Antworten machten bezüglich der Verjährung.
    Und es ist eine Unterschied zwischen 3 Jahre und 30 Jahren.

    Was gilt nun ? oder wie ist das zu verstehen.

    Danke

    Grüsse
    Makkal



    Hallo Makkal,

    ich finde nicht das dort ein großer Unterschied gemacht wurde. Die Verjährungsfrist wurde von Janssen&Magula nur genauer definiert. So wie ich es verstanden habe, fängt die Verjährungsfrist erst dann an, wenn dem Betroffenen bewußt geworden ist, daß er von einem Ärztefehler betroffen ist. Somit müßte die Verjährungsfrist bei Humpler an dem Tag anfangen, an dem er seine Krankenakte das erste mal lesen durfte und ihm die medizinischen Bezeichnungen seiner Diagnose übersetzt wurden und nicht vor zwanzig Jahren, als er mit einem Wirbelbruch im Krankenhaus lag.

    lieben Gruß
    Karin
  • Guten Morgen Makkal,

    es ist bei Humpler nicht relevant wenn Er mir meine Gegenfragen beantworten würde. Wenn Er diese mit ja beantwortet, - dann war der Unfall zum damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsunfall. So mit wäre die Frage zur Verjährung bereits klar mit nein beantwortet, - bedeutet eine Verjährung tritt nicht ein. Denn die BG = Berufsgenossenschaft ist der Haftpflicht für den AG = Arbeitgeber.

    Was die Verjährung Kunst - Arztfehler betrifft, kann auch aus der BG - Akte nachvollzogen werden was wusste Humpler, was nicht, Unfallmeldung, Erstversorgung, Heilbehandlung, Reha etc. und so setzt die Verjährung erst dann ein wenn der Patient bewusst dazu Kenntnis im Verständnis erlangt.

    Auch müsste die Frage geklärt werden wie wurde dies durch die damalige BG = Berufsgenossenschaft in der MdE bewertet, Höhe der MdE und erbrachte Leistungen dann daraus resultierend dazu. Viele Betroffenen lassen sich, - wenn sie eine MdE unter 50 haben Abfinden mit einem Rechtsanspruch ( offen lassen ) bei einer Verschlechterung.

    Um hier gut antworten zu können müsste Humpler die Fragen beantworten dazu, sonst kann ich nur spekulieren, - nur dies liegt mir nicht und bringt keinem etwas. Es würde auch nur andere Leser im Forum verunsichern. Und so benötige ich schlicht Fakten, - Mfg Lyn 😉

    P.s.

    Es müsste bei einem Kunst / Behandlungsfehler auch getrennt werden im Recht. Du hast dann 2 relevanten Sachverhalte a) den Arbeitsunfall / SGB VII und b) den Behandlungsfehler / BGB


  • hallo humpler,

    die antwort von herrn tessmer ist sehr genau und richtig.

    grundsätzlich gilt die dreijährige verjährungsfrist ab kenntnis (relative, da kennnisabhängige verjährung).
    die frist von 30 Jahren ist eine verjährungshöchstfrist, d.h. der anspruch verjährt auf jeden fall nach dreißig jahren ab verletzungshandlung (absolute, kenntnisunabhängige verjährung).
    in diesem sinne ist dein anspruch jedenfals noch nicht verjährt, "ewig her" also grundsätzlich noch kein argument.
    es kommt aber entscheidend auf die kenntnis an, weil diese für den beginn der relativen - dreijährigen - verjährungsfrist maßgeblich ist.

    gruß
    reichel
  • Lyn hat geschrieben:

    Guten Abend Humpler,

    sei uns herzlich willkommen im Forum.

    Gegenfragen bitte dazu !

    War dein Unfall ein AU = Arbeitsunfall ? Und stehen die Buchstaben BG = Berufsgenossenschaften ?

    Wenn ja, dann ist nichts verjährt und wird es auch nicht, - bitte Antworte mir, - dann kann ich dir Antworten dazu. Wenn oben die Fragen beide mit ja beantworten werden hast du durch die BG = Berufsgenossenschaft nach der Verunfallung Leistungen ( UvR _ Unfallrente etc. ) bekommen durch die BG und welche waren diese ? Mfg Lyn 😉



  • Hallo Humpler,

    du müsstest schon eine Aussage bitte zu den Fragen treffen, nur Mut dann können wir schauen was geht. Ok,- Mfg Lyn 😉
  • Hallo, Lyn,
    Ich war gerade in einer Klinik, Antworten dauern bei mir meistens etwas länger.
    Zu Deiner Frage:
    Es war bei mir ein Arbeitsunfall. Ich war im Schneematsch ausgerutscht, das Ergebnis war eine schlimme BWK 12 Fraktur, die leider sehr schlecht zusammenwuchs, weil mein Arbeitgeber es drei Wochen lang nicht erlaubte, zu einem Unfallarzt gehen zu können oder in eine Klinik gebracht zu werden.
    Mein AG hat die Gesetze mißachtet.
    Ich kann ihn nicht mal verklagen, weil es zu lange her ist und ich erst voriges Jahr von meinem Orthopäden erfahren habe, dass ich inkomplett querschnittgelähmt bin, weil ich es bis jetzt von keinem Klinikarzt, der es dokumentierte, erfahren habem, außer voriges Jahr.
    Da gäbe es noch sehr viel zu schreiben, das geht aber hier nicht und der Unfallarzt sagte, ich hätte sofort operiert werden müssen. Das sei damals zu spät, weil die Knochen schon fest am Zusammenwachsen waren.
    Die Verwaltungs - BG lehnt bis heute alles ab. Ich bekam bis heute keine Unfallrente, keinen Rollator, keine Krücken, keinen Rollstuhl, keine Kur, keine ReHa, eigentlich garnichts.

    Die Sache mit dem Klinikarzt schrieb ich ja als erste Frage.

    Freudliche Grüsse
    Humpler
  • Hallo Humpler,

    einiges was Du gerade geschrieben hast wirft bei mir Fragen auf. 😕

    Wieso bist Du damals nicht aus eigener Entscheidung zum Arzt gegangen?
    Ich hätte mir das von meinem Chef nicht verbieten lassen.
    Du mußt doch starke Schmerzen gehabt haben? Mit sowas geht man doch zum Arzt?

    Du schreibst Du bekommst keine Hilfsmittel und keine Reha-Kur. Das verstehe ich nicht. Bist Du denn nicht krankenversichert? Wer hat Deinen Krankenhausaufenthalt von letzter Woche bezahlt? So weit ich weiß muß Deine Krankenkasse Dich so gut versorgen, daß Du ein einigermaßen adäquates Leben hast. Sollte es Unsicherheiten geben wer die Kosten trägt, ist Deine Krankenkasse vorrangig in der Pflicht. Sie wird sich das Geld später von der Versicherung zurück holen, die der eigentliche Kostenträger ist. Das war zu mindest früher so. Ich kann mir nicht vorstellen das sich das geändert hat.

    Laß Dich nicht über's Ohr hauen und setzt Dich durch. Es gibt immer einen Weg. 😉

    Lieben Gruß
    Karin


  • KarinM hat geschrieben:einiges was Du gerade geschrieben hast wirft bei mir Fragen auf. 😕
    Wieso bist Du damals nicht aus eigener Entscheidung zum Arzt gegangen?
    Ich hätte mir das von meinem Chef nicht verbieten lassen.
    Du mußt doch starke Schmerzen gehabt haben? Mit sowas geht man doch zum Arzt?
    Du schreibst Du bekommst keine Hilfsmittel und keine Reha-Kur. Das verstehe ich nicht. Bist Du denn nicht krankenversichert? Wer hat Deinen Krankenhausaufenthalt von letzter Woche bezahlt? So weit ich weiß muß Deine Krankenkasse Dich so gut versorgen, daß Du ein einigermaßen adäquates Leben hast. Sollte es Unsicherheiten geben wer die Kosten trägt, ist Deine Krankenkasse vorrangig in der Pflicht. Sie wird sich das Geld später von der Versicherung zurück holen, die der eigentliche Kostenträger ist. Das war zu mindest früher so. Ich kann mir nicht vorstellen das sich das geändert hat.
    Laß Dich nicht über's Ohr hauen und setzt Dich durch. Es gibt immer einen Weg.

    Ich verstehe Vieles leider auch nicht. 🙁

    Karin, da hat sich nichts geändert. Du hast in allem Recht.

    Frage: Humpler, war es denn überhaupt ein von der BG anerkannter Arbeitsunfall?

    Falls ja: Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB X) § 44 ist ein Bescheid (Verwaltungsakt), den Du ja wohl von der BG bekommen hast, zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erwiesen hat.
    Daher müsstest Du ggf. ein neues Verfahren beantragen.

    Alles sehr, sehr schwierig nach so langer Zeit, aber Möglichkeiten gibt es!

    Toi, toi, toi!!!!

    LG, Jenny 😉


  • Hallo, KarinM,

    es war ein von der BG anerkannter Unfall.
    ich konnte zu keinem Arzt gehen. Ich war einziger Kassierer in der kleinen Bank und es war 2 Tage vor Heiligabend. Sehr viele Kollegen waren schon im Weihnachtsurlaub. Ich musste, weil meine Bank Gesetze ignorierte, bis nach 3-Könige arbeiten. Niemand, auch ich nicht, wusste, was mein Unfall für Folgen hatte. Nach dem Hinfallen bin ich ja sehr schmerzfrei die 200 m zur Bank gehumpelt.
    Wenn ich drauf bestanden hätte, in eine Klinik gebracht zu werden und dort hätte man dokumentiert, der Mann hat ja nur einen großen grünen Fleck am Rücken, und ich wäre wegen sowas gar nicht an meinem Arbeitsplatz und die Bank konnte zwei Tage vor Weihnachten nicht öffnen, es gibt nur diese 1 DB-Bank in Göppingen, weil der Kassierer fehlt, was wäre mir dann vom Arbeitgeber passiert?

    Ich hatte eine 4-köpfige Familie und gerade erst gebaut mit normalen Schulden, dann hätte der AG sicher gesagt, dem wird gekündigt, weil der garnichts hatte. Der wollte bestimmt nur ein paar freie Urlaubstage über Weihnachten. Dann stünde ich da mit
    DM 300.000,-- Schulden und einer Familie mit 2 kleinen Kindern, aber ohne Arbeit.

    Da ich eine inkomplette Querschnittlähmung hatte, bis heute, konnte ich ja beim Unfall mit fürchterlichen Schmerzen aufstehen und zur Bank gehen. Es wäre nur anders gewesen, wenn ich hätte liegen bleiben müssen, weil nichts mehr geht, dann hätte mich sicher das DRK in die Klinik gebracht und ich wäre operiert worden.

    Also musste ich über 3 Wochen arbeiten. Der Unfallarzt sagte, ich hätte sofort in der Klinik operiert werden müssen. Das sei jetzt zu spät, der Wirbel ist schon fest am zusammenwachsen, aber leiden komplett falsch.
    Als Kassierer hatte ich den Tresorschlüssel, der Chef die Kombination und ich musste immer die tonnenschwere Tresortür allein ohne Hilfe aufwuchten bis zu meiner Rente. Der Chef stand nur daneben uns sah zu.

    Der Unfallarzt und die Berufsgenossenschaft (BG) hat mich nicht in die Klinik geschickt. Die BG macht überhaupt nichts.

    Mein Hausarzt schickte mich anderthalb Jahre nach Unfall wegen Unfallfolgen zu einem Neurologen. Der schickte mich sofort stationär in eine neurologische Klinik. Dort wurde erstmalig, auch für mich, dokumentiert, ich haber diese Lähmung. Dessen Chefarzt, weswegen ich meine Frage stellte, hat mir bis heute nicht gesagt, was ich für Unfallfolgen habe.

    Ich muss endlich neben meinen Schmerzen meine Probleme (Bank, Arzt, BG wegen Rollstuhl und Unfallrente) lösen, weiß aber nicht wie. Gegen die Bank, die mich zum Krüppel gemacht hat, kann ich angeblich nicht vorgehen. Meine Querschnittlähmung erfuhr ich sowieso erst von meinen Orthopäden Ende 2008.

    Freundliche Grüsse
    Humpler





  • Sorry Humpler,

    ich würde mich niemals fremdbestimmen lassen und wäre trotz allem zum Arzt gegangen. Durch die Schmerzen und die Bewegungseinschränkung die Du damals hattest, warst Du Dir sicher bewußt, daß dies mehr als ein blauer Fleck sein muß. Einen Arztbesuch hättest Du locker außerhalb der Arbeitszeit erledigen können. Jedes Krankenhaus hat eine Notfallambulanz, die 24h offen ist. Was bringt es Deiner Familie wenn Du nicht zum Arzt gehst und anschließend invalide bist, nur damit Dein Chef (nicht Du) seinen Job behält? Dir hätte man wegen Deiner Verletzung nur drohen, aber nicht kündigen können. Aber egal, das war in der Vergangenheit. Jetzt geht es um Deine aktuellen Probleme.

    Hast Du mal Deinen Hausarzt um ein Rollstuhlrezept gebeten? Du solltest Dein Recht einfordern und Dich nicht wegen irgend welcher fraglichen Rechtslagen zu lasten Deiner Mobilität und Gesundheit vertrösten lassen. Laß Dir ein Rollstuhl- und/oder ein Rollator-Rezept ausstellen und vor allen Dingen laß es Dir nicht ausreden. Wenn Du nicht ausprobiert hast ob Du diese Hilfsmittel mit einem Kassenrezept bekommst, wirst Du nie erfahren ob es nicht doch gegangen wäre. Dein Arzt muß auch nicht unbedingt als Diagnose diese BG-Verletzung angeben. Mit praktisch jeder Gehbehinderung steht Dir ein Rollstuhl und auch ein Rollator zu. Ein guter Hausarzt wird sich was einfallen lassen, wenn er weiß das Du diese Hilfsmittel dringend benötigst.

    Übrigens, ist Rollstuhl nicht gleich Rollstuhl. Bevor Du Dich für einen Rollstuhl entscheidest, solltest Du Dir genau überlegen wofür Du ihn brauchst. Wenn Du viel draußen unterwegs sein möchtest und den Rollstuhl brauchst um große Distanzen zu überwinden und nicht so viel in der Wohnung damit fährst, wenn Du möglichst unabhängig, selbständig und mobil sein möchtest, dann sollte auf dem Rezept Aktivrollstuhl stehen. Mit einem Standard- oder Leichtgewichtrollstuhl kann man sich draußen kaum bewegen. Sie sind viel zu schwerfällig. Deshalb werden Menschen mit Rollstühlen die Armlehnen und geteilte Fußstützen haben fast immer geschoben. Aktivrollifahrer, die Rollstühle ohne Arnmlehnen, mit durchgehender Fußstütze und kurzer Rückenlehne haben, fahren meistens selber und ziemlich oft sogar recht weite Wege ganz ohne Hilfe. Einige von ihnen haben ihr Gefährt so sehr unter Kontrolle, daß sie keine Schiebegriffe am Rücken brauchen und sich sogar vor Rolltreppen nicht fürchten. Ein Sanitätshaus, daß eine eigene Rollstuhlreparaturwerkstatt hat, z.B. die Sanitätshäuser die zum RehaTeam gehören, können Dich gut beraten. Sie haben auch Testrollstühle zum Probieren.

    Wie Du zu Deinen Rechten kommst kann ich auch nicht sagen. Aber es meldet sich ganz bestimmt bald jemand der Dir weiter helfen kann. Wenn ich in Deiner Situation wäre würde ich einen Schritt nach dem anderen tun. Das Wichtigste ist Deine Mobilität. Denn nur durch sie kannst Du Dich um die anderen sachen kümmern. Deshalb würde ich in Deiner Situation zu meinem Hausarzt gehen und ihn um ein Aktivrollstuhl-Rezept bitten. Du solltest im deutlich machen das es so nicht weiter geht, Du ohne Rollstuhl uund/oder Rollator Deinen Alltag nicht mehr bewätigen kannst. Schildere Deine Alltagsschwieirgkeiten, dann bekommst Du auch Deinen Rollstuhl bzw. Rollator.

    Wegen der Schmerzen könntest Du eine Schmerzambulanz aufsuchen. Die gibt es in fast jedem Krankenhaus. Die Ärzte behandeln Tag täglich nichts anderes als Schmerzen. Dort wird Dir ganz bestimmt geholfen. Auch dann wenn Deine Wirbelsäule nicht mehr geheilt werden kann. Wie gesagt, Du bist krankenversichert. Deine Krankenkasse soll sich den Kopf über die Finanzierung zerbrechen und mit der BG streiten. Deine Gesundheit geht vor. 😉

    Eine Kur bzw. Reha kannst Du auch über Deine Rentenkasse machen. Den Antrag hierfür bekommst Du bei Deiner Krankenkasse. Vieleicht sogar als Download. Wenn Du zur Kur fährst und Dein Rücken nicht geheilt werden kann, wird man Dich als arbeitsunfähig entlassen. Erst wenn Du eine Kur gemacht hast, kannst Du einen Rentenantrag stellen. Auch dieses Formular bekommst Du bei Deiner Krankenkasse. Ich bin sicher, wenn Du erst einmal angefangen hast, das erste Problem zu lösen, werden sich die anderen Probleme auch lösen lassen. Du mußt nur mit einem Deiner Probleme anfangen. Alle gleichzeitig kannst Du sowieso nicht lösen. 😉

    Lieben Gruß
    Karin
  • Guten Abend Humpler,

    gut ist das der AU durch die BG anerkannt ist.

    a) du stellst sofort einen Verschlimmerungsantrag bei deiner für dich zuständigen BG, Ärztliche Meinung dazu und Berichte in Kopie anfügen.

    b) lehnt die BG ab oder weist den VSA= Verschlimmerungsantrag zurück, - kannst du dagegen in den Widerspruch gehen. Ist der Widerspruchsbescheid negativ kannst du dagegen Klagen vor dem SG - Sozialgericht an deinem Wohnort.

    Tip

    Alles auf dem Schriftweg machen nichts mündlich oder per Telefon. Wird durch die BG negativ beschieden benötigst du einen schriftlichen Rechts-fähigen Bescheid durch die BG um so die Klage auf den Weg zubringen. Und beantrage Akteneinsicht, es gibt oft 2 Akten, einmal die Papierakte und einmal die Elektronische im PC.

    Es ist richtig du kannst nicht dein AG = Arbeitgeber verklagen, weil die BG = Haftpflichtversicherer deines AG ist. Und somit ist die BG für dich zuständig. Wird durch die BG der Verschlimmerungsantrag angenommen, so musst du zu einem D = Durchgangsarzt und darfst nicht mehr vom HA = Hausarzt behandelt werden. Es sei denn dein HA hat die gesonderte D - Ausbildung.

    Lehnt die BG alles ab was ich vermute, so mache das was Karin dir empfohlen hat. Bist du der Meinung das du dies nicht alleine schaffst,- dann suche dir einen RA - Sozial, Medizinrecht. Der Weg ist sehr lang, du benötigst einen langem Atem, - Mfg Lyn 😉

  • jennyA hat geschrieben:
    ......
    Falls ja: Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB X) § 44 ist ein Bescheid (Verwaltungsakt), den Du ja wohl von der BG bekommen hast, zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erwiesen hat.
    Daher müsstest Du ggf. ein neues Verfahren beantragen.

    Und was ist mit Jennys Vorschlag? 😢

    Humpler, ich denke bei dir geht es NICHT ohne Anwalt, der sich auf dem Gebiet wirklich gut auskennt!

    Gruß

    Charly 😉
  • CharlyBrown hat geschrieben:
    jennyA hat geschrieben:
    ......
    Falls ja: Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB X) § 44 ist ein Bescheid (Verwaltungsakt), den Du ja wohl von der BG bekommen hast, zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erwiesen hat.
    Daher müsstest Du ggf. ein neues Verfahren beantragen.

    Und was ist mit Jennys Vorschlag?.....

    Zu meinem Beitrag: Mein Mann ist Unfallsachbearbeiter bei einer BG, der - ehrlich gesagt - zu dem Text beigetragen hat. 😺

    Er meinte, wenn "Unfall-Gesschädigte" so vorgehen, kann es Erfolg haben.

    Ich schieße mich allen an, die der Meinung sind, dass nur ein Anwalt hier noch helfen kann!

    LG, Jenny 😉
Diese Diskussion wurde geschlossen.