Wohnung zu teuer habe billigere gefunden

Bin 62 Jahre alt alleinstehend schwerbehindert mit Kennz.G und ständiger Benutzer eines Rollators auch in der Wohnung und wohne in Berlin Spandau. Ich bekomme eine EU Dauerrente von 288,45 € und dazu vom Sozialamt Miete Grundsicherung plus Mehrbedarf von 660,08€
insgesammt 948,53 €

Habe 2 Zimmerwohnung mit 62,45 qm
Nettokaltmiete 359,35
Betriebskosten kalt 127,00 €
Betriebskosten warm 72,00 €
Gesamtmiete 558,35 €
Minderungen von 29,85 €
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Mon.Zahlbetr. 528,50 €

Ich habe vom Amt die Aufforderung bekommen mir eine billigere Wohnung zu suchen,aber die sollte nicht mehr als 378,00 € warm kosten.
Aber durch meine Behinderung habe ich gehört,das ich mit Kennz.G und ständiger Benutzer eines Rollators auch in der Wohnung einen Anspruch habe auf Mehrbedarf an Wohnraum und Miete.
Nun habe ich eine Wohnung gefunden die auch in meinem jetzigen Umfeld liegt und alle meine Ansprüche gegeben sind,sei es Ärzte, Einkaufsmöglichkeiten,barrierefreiheit,bewegungsfreiheit für Rollator.
Die neue Wohnung auch 2 Zimmer hat zwar 69,88 qm
Kaltmiete 280,22 €
betriebskosten 119,00 €
Heizkosten einschließl.Warmwasser 34,00 €
Aufzugskosten 10,78 €
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Warmmiete 444,00 €

Leider hat mein Sacharbeiter diese Wohnung die für mich ideal wäre abgelehnt mit der Begründung das sie nicht mehr als 378,-€ warm kosten darf wieviel Quadratmeter ist ihm egal und auch bei Schwerbehinderung mit Kennz.G" und benutzung eines Rollators gbt es keinen Anspruch auf Mehrbedarf an Wohnraum bzw.Miete hat er mir gesagt.
Ich darf aber die Wohnung mieten,muß aber die diferenz von 378,-€ zu 444,-€ selbst zahlen das sind dann genau 66,-€ und wenn es eine Heizkostenabrechnung gibt mit Nachzahlung muß ich die dann auch selbst zahlen. Aber Umzug wird dann wieder vom Amt bezahlt.

Warum bekomme ich keinen Mehrbedarf an Wohnraum und Miete bei Schwerbehinderung mit Kennz.G und ständigen benutzen eines Rollators auch in der Wohnung???

Ich will aber die Wohnung trotzdem erst einmal Mieten,obwohl ich zuzahlen muß,denn ich kann in dieser Wohnung aus Gesundheitlichen Gründen es nicht mehr aushalten,erklärung das würde zu lang werden.
Ich will auch nur meine ganzen Möbel unterbringen können.

Wer hat Ahnung in solchen Sachen mit dem Sozialamt und kann mir einen Rat geben was dabei richtig oder falsch ist und was ich da tun kann um diese Wohnung zu mieten ohne das ich zuzahlen muß.

Gruß
ekalein

Antworten

  • Hallo ekalein,

    schau dir doch bitte mal den nachfolgenden Artikel an, den ich bei nullbarriere gefunden hab:

    http://nullbarriere.de/wohnflaechen.htm

    Vielleicht hilft es dir ja.
  • Hallo ekalein,

    leider kann ich dir da nicht weiter helfen, da ich mich in diesen Dingen gar nicht auskenne.
    Doch ich möchte dich zumindest im Forum mit einem "herzlichen Willkommen" begrüßen. 😀

    Sicher finden sich noch User, die sich da auskennen und dir helfen können.
    Ich wünsche dir auf alle Fälle viel Glück, dass du deine Wohnung ohne größere Mehrkosten bekommst und sich noch eine Lösung findet.

    Schönen Sonntag
    Lonely 😉
  • Hallo ekalein,

    siehe hierzu folgendes und als Argumentation für Deinen Widerspruch:

    Das BSG hat in einer Grundsatzentscheidung (vgl. Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06, Rz. 19 ff. m.w.N.) in Übereinstimmung mit weiten Teilen der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung und Fortführung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte folgendes Prüfungsschema entwickelt: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von dem/den Berechtigten bewohnte Wohnung aufweist (Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung). Bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.1.1993, 5 C 3/91). Nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes ist dabei auf die Wohnungsgrößen abzustellen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) v. 13.9.2001 ergeben. Nach dieser Vorschrift können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien, die i.d.R. den Werten nach dem alten Wohnungsbindungsgesetz entsprechen (d.h. 45 qm für einen Einpersonenhaushalt und jeweils weitere 15 qm mehr für jede weitere in dem Haushalt wohnende Person). Aus den Richtlinien ergeben sich auch i.d.R. Hinweise dazu, ob bzw. in welchem Umfang bei bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen (z.B. Blindheit, Rollstuhlpflichtigkeit o.Ä.) im Einzelfall eine höherer Wohnraumbedarf als angemessen angesehen werden kann.

  • hallo !

    auf jeden fall widerspruch einlegen und argumentieren, dass es bei der angemesenheit der wohnkosten auf die tatsächlichen verhältnisse ankommt - das heißt, dass bei dir ein behinderungsbedingter mehrbedarf an platz gegeben ist. siehe weiter oben genannten link ! rollator ist zwar nicht gleich rollstuhl und braucht auch nicht so viel platz, dennoch kann man entsprechend argumentieren.
    es kommt auf den konkreten mehrbedarf an platz wegen der - nachweisbaren - behinderung an. mit dem "g" hat es eher weniger z tun, da es bei diesem um di forbewegung im verkehr geht (aber ein indiz für die gehbehinderung ist es natürlich).

    die wohnung würde ich auf jeden fall mieten, zusätzlich aber widerspruch einlegen.
    auch argumentieren, weshalb umzug unbedingt nötig (gesundheitliche gründe) und warum die jetzt gefundene wohnung ideal ist, gerade wegen der behinderung, im gegensatz zu der alten.


    gruß
    reichel
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