ch bin nun seid mehr als sechs Wochen krankgeschrieben und werde Krankengeld von der Krankenkasse er
ich bin nun die sechste Woche krankgeschrieben und werde Krankengeld von der Krankenkasse erhalten. Da ich im öffentl.Dienst bin, habe ich Anspruch auf Krankeneldzuschuss?
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Antworten
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Hallo Tina67,
wir haben deine Anfrage an eine Anwältin weitergeleitet. Sie wird sicherlich bald antworten.
Viele Grüße, Iris
Redaktion
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Hallo Tina,
du hast doppelt gepostet ( Beitrag ), ich habe dir hier dazu bereits geantwortet. Schaue bitte hier dazu;
Dein Beitrag !
Bekomme ich Krankengeldzuschuß von meinem Arbeitgeber
http://www.myhandicap.de/forum.html?&frage=bekomme-krankengeldzuschu%DF-arbeitgeber&no_cache=1&tx_mmforum_pi1[action]=list_post&tx_mmforum_pi1[tid]=12226
Dir gute Besserung, Mfg Lyn 😺
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Hallo tina67,
ist im § 22 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlicher Dienst (TVöD) geregelt:
(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen ge-zahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwi-schen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Netto-entgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichti-gen. 3Für Beschäftigte, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlie-gen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchst-satz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustün-de, zugrunde zu legen.
(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
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Sehr geehrtes Mitglied,
diese Frage ist leider nicht so schnell und einheitlich zu beantworten. Hierzu bräuchte ich noch weiter Informationen, da für jede Anstellung auch im öffentlichen Dienst verschiedene Regelungen gelten und vereinbart sein können.
Ein möglicher Anspruch auf Krankengeldzuschuss ist nicht im SGB V geregelt. Der User frankonline hat zu Recht auf das TVöD hingewiesen, d.h. hieraus könnte sich auch für Sie ein Anspruch ergeben. Dazu müsste das TVöD anwendbar sein, d.h. im Arbeitsvertrag darauf Bezug genommen werden oder sogar als Vertragsgrundlage vereinbart sein.
Für eine genauere Aussage müsste ich den Arbeitsvertrag und die genauerer Umstände kennen. Ich hoffe ich konnte mit dieser Antwort weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Franziska Benthien
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