Abschlußbericht der Rehabilitationsmaßnahme

Hallo zusammen,

am kommenden Mittwoch ist es soweit, ich werde auf die mir genehmigte Kur gehen.
Die Deutsche Rentenversicherung hat mir eine Kurdauer von vier Wochen genehmigt.

Ich habe mich damals, als ich den Antrag gestellt habe aus eigenen Wunsch für eine Kur entschieden.

Mein Kurantrag und die Genehmigung fiel in eine Zeit, als bei meinem Arbeitgeber Rationalisierungs- und Einsparungsmaßnahmen beschlossen und begonnen wurden.
Vielleicht erinnert sich hier Jemand, daß mir ein Aufhebungsvertrag angeboten wurde. Diesen habe ich nicht unterschrieben.
Dann jedoch, kam man in den Gesprächen, die man mit mir geführt hat, auf den Gedanken, ob ich nicht eine Rehabilitation machen wolle.
Als ich erwähnte, daß ich einen solchen Antrag bereits gestellt habe, zeigte man sich erfreut.
Im Zuge meiner angedachten Kur und den mit mir geführten Gesprächen wurde seitens des Arbeitgebers erwähnt, ob nicht aufgrund meines Gesundheitszustandes es für mich ratsam und besser wäre Teilzeit zu arbeiten ?
Es wurde erwähnt, daß diese Beurteilung - ob und wieviel ich noch arbeiten könne -am Ende der Rehabilitationsmaßnahme vom leitenden Arzt sowieso gemacht wird.

Es ist so:
Ich sehe mich auch in meinem momentanen Zustand absolut in der Lage Vollzeit zu arbeiten - erst recht also nach der Rehabilitation.
Vor allen Dingen: Ich will arbeiten !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Was diese kurabschließende Beurteilung betrifft, so sollte ich erwähnen, daß ich eine körperliche Behinderung habe.
Ich habe weder eine geistige Behinderung, noch geistige Einschränkungenn.
Ich arbeite als Sachbearbeiter in einem Büro (sitzende Tätigkeit) - überwiegend Bildschirmarbeit.
Körperlich anstrengende Arbeit muss ich nicht verrichten.

Nun meine Frage:
Darf ein Arbeitgeber den Rehabilitations-Abschlußbericht zur Einsicht von mir verlangen ?
Gibt es gerade dazu irgend welche Vorschriften/Gesetze, die ich irgendwo nachlesen kann ?

Sorry, daß der Beitrag so lang geworden ist.

Liebe Grüße und Danke für Euere Antwort

Tom

P.S.
Im Übrigen ist mein Rolli mitlerweile eingetroffen.
Ich wollte ja eigentlich auch noch etwas dazu schreiben, aber momentan rennt mir einfach die Zeit davon.
Sorry.

Antworten

  • Hi Tom

    Du scheinst einen "trolligen" Arbeitgeber zu haben. Ich kenne das aus eigener Erfahrung. Zuerst dachte mein AG, da ich über 50 bin und einen GdB 100 habe könne ich ja problemlos in Rente, dann schon seit Jahren Vorwürfe im Sinne ich mache nichts da ich noch nie in einer Reha war usw. Dann wurde das Integrationsamt eingeschaltet. die plapperten das nach was mein AG sagte verbunden mit massivsten Drohungen. So kam ich zu meiner ersten Reha. Nur kurz zum Verlauf. Die erste Frage im Aufnahmegespräch war warum ich erade jetzt eine Reha mache, neurologisch ändert sich nicht bei einem QS - das wissen sie, therapeutisch können wir nichts Spezielles anbieten, hinsichtlich Therapieplan wir müßen der Rentenversicherung ja irgendetwas vorweisen, sie können ja alles oder zuletzt wg. regelmäßig Krankengymnasik nzw den damit verbundenen Vorwürfen
    "die Leute verstehen das nicht - die glauben sie sollen Kraftgymnastik machen - das ist nicht ihr Problem."
    Aber zur Frage. Dein AG hat nicht das geringste Recht irgendetwas aus dem Verlauf der Reha zu erfahren geschweige denn den Bericht vorgelegt zu bekommen. Du bist während der Reha krankgeschrieben und genau wie bei jeder Krankschreibung geht ihm nichteinmal die Diagnose was an.
    Gegen Ende der Reha gibt es den Abschlußbericht, der vollständige Bericht geht an die Rentenversicherung aber du wirst schriftlich gefragt ob der Bericht auch zur Krankenkasse geht bzw gehen darf. Du kannst da unterscheiden zwischen dem vollständigen Bericht und dem verkürztem. Bei letzterem steht lediglich eine Aussage über die berufliche Leistungsfähigkeit. Daher Leitsungvermögen auf dem jetztigen Arbeitsplatz bzw im allgemeinen Arbeitsmarkt. Unterscheiden wird auf vollschichtig, 3-6 h bzw weniger als 3 h. Und nochmal der Arbeitgeber hat kein Anrecht auf irgend etwas.
    Als ich nach meiner Reha wieder arbeitet kamen natürlich von Kollegen Fragen und ich habe einiges erzählt eben die Zitate von oben oder auch über manche seltsame Therapie z. Bsp. Wassertherapie Therapieziel angstfreies Erleben des neuen Elements Wasser. Ich schwimme liebend gerne 2 h im Meer und das erstemal dass ich nach Eintritt meiner Behinderung in einem Pool war habe ich Gerätetauchen ausprobiert.
    Das hat natürlich auch mein AG mitbekommen und als ich ihm gegenüber einen kurzen Rehabericht abgeben wollte hat er gleich abgewunken. Irgendwie war klar das Ganze war ein Versuch mich rauszuwerfen, der aber gründlich schief ging.


  • Hallo Thom,
    ich leite deine Frage an unseren Fachexperten weiter.

    Viele Grüße,
    Iris, Redaktion



  • Hallo Iris und Klaus,

    vielen Dank für Eure Antworten.

    Iris, es würde mich freuen von Eurer Fachabteilung bald zu hören.

    Liebe Grüße
    Tom

  • Guten Morgen Tom,

    nein so einfach ist das nicht. Es gibt einen Datenschutz, es gibt Patientenschutzgesetze, nennt man auch Vertrauenschutz etc.


    Recht auf Auskunft und Einsicht in die Krankenunterlagen

    Als Patient habt Ihr das Recht, Einsicht in die Krankenunterlagen zu nehmen. Der Arzt ist verpflichtet, Euch Auskunft über die zu Eurer Person gespeicherten Daten zu erteilen. Soweit vertragliche Beziehungen zwischen Arzt und Patient bestehen, ergibt sich das Einsichtsrecht als vertragliches Nebenrecht.

    Anderenfalls folgt es aus § 810 BGB. Danach kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, vom Besitzer die Gestattung der Einsichtnahme verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet worden ist.

    Das Einsichtsrecht des Patienten findet sich zudem im ärztlichen Standesrecht § 10 Abs. 2 BO ÄK SH. In den Datenschutzgesetzen finden sich die einschlägigen Einsichts - und Auskunftsregelungen in § 34 BDSG bzw. § 27 LDSG.

    Ihr habt ein Recht auf Einsicht in die Patientendokumentation, ohne dass Ihr ein besonderes Interesse erklärt oder nachweisen müsst. Damit könnt Ihr die für Euch relevanten Gesundheitsdaten, insbesondere die ärztlichen Befunde erfahren. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nach der Rechtsprechung und dem ärztlichen Berufsrecht nicht auf den Teil der Dokumentation, der rein subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthält - zur Akteneinsicht bei Psychiatrie - Unterlagen, hier siehe Extradarstellung -.

    Ihr könnt das Einsichtsrecht auch wahrnehmen, indem Ihr einen Arzt oder eine sonstige Person des Vertrauens mit der Einsicht beauftragt. Ihr könnt Kopien der Dokumentation von dem behandelnden Arzt anfordern. Es besteht grds. kein Anspruch auf Zusendung, wohl aber darauf, dass die Unterlagen bzw. Kopien bereitgehalten werden.

    In der Regel müsst Ihr die anfallenden Kopierkosten tragen, wenn diese anfallen. Nach § 28 Abs. 3 Röntgenverordnung ist der untersuchten Person auf Wunsch eine Abschrift oder Ablichtung von Röntgenaufzeichnungen auszuhändigen. Durch die Weitergabe von medizinischen Unterlagen lassen sich bei einem Arztwechsel u.U. Doppeluntersuchungen und damit verbundene Belastungen und Kosten vermeiden. Ein Recht auf Ersatzlose Herausgabe von Patientenunterlagen sieht unser Recht nicht vor. Es stünde im Widerspruch zur ärztlichen Dokumentationspflicht. Eine Überlassung der Originalunterlagen zur Einsicht ist aber u.U. möglich.

    Das Einsichtsrecht kann in Ausnahmefällen eingeschränkt sein, unter anderem, wenn Rechte anderer in die Behandlung einbezogener Personen (z.B. Angehörige, Freunde) berührt werden. Diese Einschränkung ist vom Arzt zu begründen.
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    Berichtigung - Patientenrechte

    Sollten unrichtige personenbezogene Daten über Euch gespeichert sein, so habt Ihr gemäß § 35 BDSG, § 28 LDSG einen Anspruch auf Korrektur der Fehler.

    Werden Daten zu Dokumentationszwecken gespeichert, besteht nach § 35 Abs. 6 BDSG kein Anspruch auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung der Daten. Dies ist bei Behandlungsunterlagen wegen der Dokumentationspflicht der Arztes zu Beweiszwecken regelmäßig der Fall (§ 10 BO ÄK SH). Ihr könnt jedoch eine Gegendarstellung verfassen lassen, die den Daten beigefügt wird und stets mit übermittelt werden muss.

    Löschung

    Patientendaten sind nach § 35 BDSG, § 28 LDSG zu löschen, sobald die Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. In der Regel ist dies bei Patientenunterlagen nach zehn Jahren der Fall (§ 10 Abs. 3 BO ÄK SH). Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Arzt verjähren in der Regel nach 30 Jahren.

    Danach besteht für Beweissicherungszwecke i.d.R. keine Notwendigkeit mehr und damit auch kein Grund für eine Speicherung. Verlangt Ihr als Patient nach Ablauf der 10 Jahre die Vernichtung der Unterlagen, so wird der Arzt i.d.R. diesem Wunsch entsprechen. Dies hat aber für Euch zur Folge, dass die Unterlagen für Beweiszwecke nicht mehr zur Verfügung stehen. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, medizinische Daten länger zu speichern, z.B. um Erbkrankheiten über Generationen hinweg zu dokumentieren und zu behandeln. Hierfür bedarf es aber Eurer ausdrücklichen Einwilligung.

    Widerspruch/Einwand

    Nach § 35 Abs. 5 BDSG bzw. § 29 LDSG habt Ihr das Recht, unter (möglichst schriftlichem) Hinweis auf persönliche Gründe gegen die Verarbeitung Eurer Daten einen Widerspruch bzw. Einwand zu erheben.

    Voraussetzung ist das Vorliegen eines besonderen Schutzwürdigen Interesses, welches das Interesse an der Datenverarbeitung überwiegt. Zu denken ist beispielsweise an den Fall, dass eine amtsärztliche Untersuchung zwar rechtmäßig angeordnet wird, Sie aber als Betroffener einwenden, der Amtsarzt gehöre zu Eurem persönlichen Bekanntenkreis und eine parteiische Begutachtung sei zu befürchten.

    In solchen Fällen habt Ihr die Möglichkeit, wegen der besonderen persönlichen Gründe gegen die vorgesehene Datenerhebung den Einwand geltend zu machen. Die Stelle, gegenüber der der Einwand erhoben wird, hat darüber zu befinden, ob im Einzelfall Euer Interesse überwiegt. Im Beispielsfall wird dies in der Regel der Fall sein, da die Möglichkeit besteht, einen anderen Amtsarzt heranzuziehen.

    Schadensersatz

    Der § 7 BDSG bzw. § 30 LDSG räumen demjenigen, dem durch die unrichtige oder unzulässige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Schaden entsteht, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die verantwortliche Stelle, also den Arzt oder die Klinik, ein, ohne dass ein Verschuldensnachweis nötig wäre. Ist ein Verschulden der Mitarbeiter der Stelle nachweisbar, kommt zusätzlich ein Anspruch nach § 823 BGB in Betracht.

    Anrufung Kammer/ULD

    Euch steht es frei, sich an das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein (bzw. in einem anderen Bundesland an den jeweiligen Landesbeauftragten für Datenschutz / Datenschutzkontrollinstanz) oder an die Ärztekammer bzw. Zahnärztekammer zu wenden, wenn sich Fragen hinsichtlich des Schutzes Eurer Daten nicht gemeinsam mit dem behandelnden Arzt bzw. der Einrichtung klären lassen (§ 7 Abs. 1 Heilberufegesetz, § 40 LDSG), z.B. wenn Euch die Einsicht in Ihre Patientenakte vorenthalten wird. Diese Stellen können sich vermittelnd einschalte, sie sorgen sich um die Sicherung Eurer Rechte als Patient.

    Strafanzeige

    Nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) droht einem Arzt oder Zahnarzt oder ärztlichem Personal für das unbefugte Offenbaren eines Patientengeheimnisses Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Patientendaten sind naturgemäß sehr sensible Informationen, Daten an deren Geheimhaltung Ihr als Patient ein begründetes Interesse habt. Befugt ist eine Offenbarung, wenn eine wirksame Einwilligung in die Offenbarung oder eine gesetzliche Rechtfertigung besteht.

    Zu beachten ist, dass es sich bei § 203 StGB gem. § 205 StGB um ein so gen. Antragsdelikt handelt. Das heißt, Polizei und Staatsanwaltschaft werden nur auf Antrag und nicht von sich aus tätig. Ein solcher Antrag ist nach § 77 b StGB innerhalb einer Frist von drei Monaten zu stellen. Dies geschieht in der Regel mit der Anzeige der Tat bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.


    ---------------------------------------


    Ein guter Link, du findest viele Antworten ;

    Gib bitte dies ein unter google ; [PDF]
    Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen

    Ich besitze die Datei allerdings ist die zu groß zum einstellen, leider.



    Vielleicht sollte dein AG hier mal einen Blick drauf werfen, dann sind die Anfragen in deine Richtung besser in der Formulierung zu der wirklichen Thematik.

    Das Leistungsangebot der Integrationsämter

    Der Partner für schwerbehinderte Menschen in Fragen der Beschäftigung sind die Integrationsämter. Ihr Anliegen ist es, schwerbehinderte Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

    Die Aufgaben der Integrationsämter umfassen nach § 102 SGB IX

    - die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen
    - den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
    - die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe
    - Seminare und Öffentlichkeitsarbeit für das betriebliche Integrationsteam

    Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

    Diese Aufgabe der Integrationsämter umfasst im Rahmen der Begleitenden Hilfe aller Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Hierfür steht den Integrationsämtern ein breit gefächertes Angebot an Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung – in personeller, technischer wie auch finanzieller Art.

    Arbeitgeber können erhalten,...

    - individuelle Informationen und Beratung, z.B. bei der Auswahl geeigneter Arbeitsplätze, ihrer behindertengerechten Gestaltung und bei allen Fragen, die die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen betreffen,
    - psychosoziale Beratung, um z.B. Probleme zu lösen, die behinderten bedingt bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen entstehen können,
    - finanzielle Leistungen ( in der Form von Zuschüssen, Darlehen & Prämien ), um z.B. neue behindertengerechte Arbeitsplätze zu schaffen, bereits vorhandene behindertengerecht auszustatten und die Beschäftigung bzw. Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter, aber auch behinderte junge Menschen zu fördern und um ein Betriebliches Eingliederungsmanagement einzuführen.

    Schwerbehinderte Menschen können erhalten,..

    - individuelle Beratung z.B. in allen Fragen, die im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung und dem Arbeitsleben stehen, insbesondere bei persönlichen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz.
    - psychosoziale Betreuung, um z.B. schwerwiegende Konflikte zu lösen, etwa mit Kollegen, Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber,
    - finanzielle Leistungen z.B. für technische Arbeitshilfen, zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten und für Hilfen in besonderen Lebenslagen, etwa einer notwendigen Arbeitsassistenz.


    Kündigungsschutz

    Schwerbehinderte wie auch gleichgestellte behinderte Beschäftigte haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, der Arbeitgeber benötigt zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.

    Der besondere Kündigungsschutz hat das Ziel,...

    - den behinderten Beschäftigten zu schützen,
    - den Arbeitsplatz zu erhalten, indem alle Möglichkeiten im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ausgeschöpft werden. Das Heißt, die Integrationsämter nehmen Kontakt mit dem Betrieb auf und bringen ihre Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten ein und bieten professionelle Hilfe an.

    Seminare und Öffentlichkeitsarbeit,..

    Die Integrationsämter bieten ein umfangreiches Programm von Seminaren und Informationsveranstaltungen an, die das betriebliche Integrationsteam in die Lage versetzen sollen, seinen Aufgaben gerecht zu werden und sich erfolgreich für die berufliche Teilhabe schwerbehinderter Menschen zu engagieren.

    Das Bildungs – und Informationsangebot richtet sich vor allen an,..

    - das betriebliche Integrationsamt, d.h. Schwerbehindertenvertretung, Betriebs – oder Personalrat und Arbeitgeberbeauftragte,

    aber auch an andere,...

    - die mit der beruflichen Teilhabe schwer behinderten Menschen befasst sind, wie etwa Personal verantwortliche, Werksärzte, einzelne Schwerbehindertengruppen, Wirtschaftsorganisationen oder Arbeitgeberverbänden.

    Die Ausgleichsabgabe,..

    Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben eine Beschäftigungspflicht. Das heißt, sie müssen einen bestimmten Anteil – derzeit fünf Prozent – ihrer Arbeitsplätze mit schwer behinderten Beschäftigten besetzen. Erreichen sie die entsprechende Quote nicht, müssen sie jährlich eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt leisten und abführen.

    Die Ausgleichsabgabe dient dazu,..

    - einen finanziellen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern zu schaffen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen und denen dadurch erhöhten Kosten entstehen, z.B. durch den gesetzlichen Zusatzurlaub oder die behinderungsgerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes ( Ausgleichsfunktion ).
    - Arbeitgeber dazu anzuhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen ( Antriebsfunktion ).

    Die Zusammenarbeit,...

    Die Integrationsämter arbeiten eng mit Rehabilitationsträgern, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Behindertenverbänden sowie mit dem betrieblichen Integrationsteam zusammen. Sie verstehen sich als Ratgeber & Partner aller Beteiligten.

    Organisation,...

    Sie sind in den einzelnen Bundesländern kommunal oder staatlich organisiert. In einigen Ländern wird ein Teil der Aufgaben auf örtliche Fürsorgestellen übertragen.

    Zusammenschluss,...
    Die Integrationsämter haben sich mit den Hauptfürsorgestellen in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter & Hauptfürsorgestellen ( BIH ) zusammengeschlossen.


    Und so mit Tom hat dein AG sehr viele Pflichten dir gegenüber mit einer sehr hohen verbundenen Fürsorgepflicht. Ein Recht auf Einsicht in den Reha- Abschluss- Bericht hat dieser nicht. Sollten Veränderungen anstehen langfristig im Beruflichen Alltag für dich zur Erleichterung, dann kann die Umsetzung gemeinsam mit den einzelnen Behörden, Ämtern nach Antragsgestellung auf den Weg gebracht werden. Zu Veränderungen, Erleichterung am Arbeitsplatz kann der Reha Dr. eine Empfehlung schreiben an den AG zur Thematik - Arbeitsmedizin - am Arbeitsplatz. Und dies muss dann umgesetzt werden durch den Arbeitgeber. Dies kann ein besserer Schreibtisch sein, ( Arbeitshöhe, Verstellbar, zur besseren Körperhaltung eines SB wie du bist. Andere Regale um dir eine bessere Erreichbarkeit der Ordner herzustellen und , und, Möglichkeiten gibt es sehr viele. Mfg Lyn 😺

  • Hallo Lyn,

    vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.

    @all
    Ich meinte meine Frage auch so, ob ein Arbeitgeber verlangen darf zu wissen, wie ich da ingesamt beurteilt werde.
    D. h., ich vermute daß mein AG sehr gerne wissen möchte, ob ich von ärztlicher Sicht aus nur noch teilweise belastbar bin und es somit geechtfertigt ist mich in eine Teilzeit zu "versetzen", so daß ich für den Rest eine Teilrente beantragen muss.

    Es ist, wie bereits geschrieben, nämlich so, daß ich zwar körperlich eingeschränkt bin. Da ich aber eine überwiegend sitzende Tätigkeit ausübe (Bildschirmarbeitsplatz), die keine körperliche Belastung fordert, überhaupt keinen Anlass sehe in irgend eine Rente zu beantragen.

    Kann mein AG verlangen zu wissen mit wieviel % Belastbarkeit mich der Arzt eingestuft hat ?

    Viele Grüße
    Tom
  • Guten Abend Tom,

    ich nehme Dein Anliegen morgen früh mit in die Teambesprechung, damit wir dem passenden Fachexperten Deine Anfrage weiterleiten können.

    Bitte hab ein klein wenig Geduld!
  • Hallo Tom,

    Nein, - dein AG = Arbeitgeber hat keinen Rechtsanspruch auf Auskunft zum gesamten Reha - Ergebnis in der Summe. [u]

    Er kann dich in einem persönlichen Gespräch darum bitten das Ergebnis offen zulegen wenn du deine Arbeiten nicht bewältigst etc. und so zusätzliche Kosten der Nacharbeitung entstehen innerhalb deiner Abteilung / Arbeitsablauf. Und nein dein AG = Arbeitgeber kann dir zwar eine Teilstelle innerhalb der Firma anbieten nur die Entscheidung ob oder nicht ist die deinige. Trift der AG die Entscheidung müsste Er dir erst einen Änderungsvertrag zum derzeitigen bestehenden Arbeitsvertrag vorlegen, stimmst du nicht zu bleibt der jetzige Vertrag in vollem Umfang bestehen. Bekommst du eine Kündigung, so kannst du eine Gegenklage ( Kündigungsschutzklage einreichen beim für dich zuständigen SG - Arbeitsgericht. Außerdem müsste das Integrationsamt zustimmen zu der Kündigung in deinem Fall.

    Du kannst es drehen wie du willst, der AG hat kaum eine Möglichkeit, du würdest immer durch das SG und Schwerbehindertenrecht geschützt sein. Lasse auch keinen verbalen Druck auf dich ausüben, oft wird dies in der Praxis getan. Bleibe immer ruhig und sachlich zu allen Gesprächen, unterschreibe nichts`. Sollte man dich dazu drängen etwas zu unterschreiben, dann nimm das Schriftstück an dich und suche einen RA umgehend auf für Arbeitsrecht. Das ist ein Rechtsanspruch jedes AN = Arbeitnehmers in der Praxis nur kaum einer weiß es. Du musst nie etwas sofort unterschreiben, sondern hast immer eine R- Anspruch auf Bedenkzeit. Ok,.-- hast du weitere Fragen melde dich bitte einfach dazu. Wenn ich kann es mir möglich ist, - helfe ich dir gern,- Dir eine gute potive Woche, bleibe tapfer, - Mfg Lyn 😉
  • Hallo Thom,

    ich habe mit Herr Klug von ReIntra gesprochen. Er lässt dir ausrichten, dass der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch hat, Einsicht in den Rehabericht zu erhalten.
    Sofern du mit deinem Arbeitgeber nicht andere Absprachen getroffen hast.

    Ich habe dir hierzu auch eine PM geschrieben.

    Viele Grüße,
    Iris, Redaktion
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