taubblindheit

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  • Der SZB schreibt dazu: Eine Person wird als durch Taubblindheit betroffen bezeichnet, wenn der Hörsinn und der Sehsinn gleichzeitig hochgradig geschädigt sind. Das Sehen ist dann, trotz aller chirurgischen, medikamentösen, optischen Korrekturen so stark eingeschränkt, dass die alltäglichen Handlungen permanent beeinträchtigt sind (z.B. Zeitung lesen, einen Weg zurücklegen, kochen usw.). Das Hören ist seinerseits derart beeinträchtigt, dass ein Gespräch trotz gut eingestellten Hörhilfen in einem normalen Umfeld stark erschwert ist (z.B. Restaurant, Bahnhof). Die Bezeichnung „Taubblindheit“ wird als Oberbegriff verwendet, sei es für die Situation mit einem vollständigen Ausfall des Sehens und des Hörens, wie auch für Situationen der „Hörsehbehinderung“, bei denen ein Seh- und/oder Hörrest vorliegt und genutzt werden kann. Die Situation der „Hörsehbehinderung“ tritt in der Realität weitaus häufiger auf.

    Es gibt somit ganz verschiedene Formen von Taubblindheit: blind und schwerhörig, sehbehindert und gehörlos, sehbehindert und schwerhörig, blind und gehörlos. In ungünstigen Situationen (z.B. Schlechtes Licht, bei Strassenlärm usw.) kann ein noch vorhandener Seh- oder Hörrest meistens nicht mehr eingesetzt werden, womit hörsehbehinderte Menschen dann funktional „taub und blind“ sind. Weiter ist für Folgen der Behinderung sehr wichtig, wann im Leben das Sehen und das Hören ausfallen (bei Geburt, in der Kindheit, im Erwachsenenalter oder im hohen Alter). Die Chancen der Betroffenen im Alltag, in der Schulung, am Arbeitsplatz usw. hängen direkt davon ab.
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