Unterrichtsthema Behinderung, Lehrmittel?

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Ich möchte mit meinen 6. Klässlern das Thema Behinderung durchnehmen. Gibt es dazu Lehrmittel?

Antworten

  • Im Grossen und Ganzen gibt es bei der Produktivität und in der Häufigkeit krankheitsbedingter Ausfälle keine Unterschiede zwischen Menschen mit Epilepsie und ihren Kolleginnen und Kollegen ohne Epilepsie.

    Ohnehin spielen in dieser Frage bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern oft psychologische Faktoren eine wichtige Rolle: Betroffene mit Epilepsie befürchten eine ungerechtfertigte Benachteiligung, haben ein eher niedriges Selbstwertgefühl bzw. Selbstvertrauen und zeigen sich häufig allgemein unsicher. Bei Arbeitgebern steht sehr häufig Unwissen über die verschiedenen Formen einer Epilepsie einer Anstellung im Weg. Nicht selten werden dann Sorgen hinsichtlich der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Versicherung sowie eine vermeintliche Ablehnung durch Kunden und Mitarbeiter vorgeschoben.

    In Deutschland wurden beispielsweise Leistungsfähigkeit sowie Häufigkeit von Fehlzeiten und Unfällen im Ludwigshafener Werk des Chemiekonzerns BASF (über 40'000 Beschäftigte) untersucht - die BASF-Tochterfirma Knoll produziert mit Maliasin seit langem auch ein Medikament zur Epilepsiebehandlung. Bei einer ersten Untersuchung 1982 wurden 66 und bei einer zweiten Untersuchung 1996 wurden 80 Beschäftigte mit einer Epilepsie ermittelt. Bei der Auswertung anfallsbedingter Fehlzeiten oder Unfälle zeigten die Untersuchungen bei der BASF interessanterweise, dass es bei den Beschäftigten mit Epilepsie keine Häufung von Fehlzeiten und Unfällen gab und über Jahrzehnte hinweg kein einziger durch eine Epilepsie ausgelöster Betriebsunfall registriert worden war. Dies zeigt eindrücklich, dass die entsprechenden Sorgen vieler Arbeitgeber in der Regel unbegründet sind und sie bei “gesunden” Beschäftigten z.B. aufgrund von übermässigen Alkoholkonsum mit mehr Fehlzeiten rechnen müssen. Auch Untersuchungen in den USA und anderen Ländern haben gezeigt, dass die Unfallgefahr für Menschen mit Epilepsie eher unterdurchschnittlich ist.
    Je nach Voraussetzung – sowohl seitens der Epilepsie als auch seitens des Berufes – wird die Antwort unterschiedlich ausfallen:
    Ein Verschweigen der Epilepsie ist nur dann unproblematisch, wenn längere Zeit Anfallsfreiheit besteht und anzunehmen ist, dass keine weiteren Anfälle mehr auftreten werden (“Ausheilung”). In diesem Fall darf der Bewerber selbst gezielte Fragen des Arbeitgebers nach einer Epilepsie verneinen.
    Bei weiterhin auftretenden Anfällen ist entscheidend, ob der Bewerber nach dem Bestehen von Krankheiten gefragt wird oder nicht. Wird danach gefragt (auch per Fragebogen oder vom Betriebsarzt), ist der Bewerber dann verpflichtet, über seine Epilepsie Auskunft zu erteilen, wenn die Anfälle in irgendeiner Weise Einfluss auf seine Arbeitsleistung haben können. Verschweigt man seine Epilepsie, kann der Arbeitgeber später fristlos kündigen. Wird nicht nach Krankheiten gefragt, besteht nur dann eine Offenbarungspflicht, wenn die Epilepsie bzw. genauer die Art der Anfälle die vorgesehene Tätigkeit unmöglich macht.
    In Zweifelsfällen kann es nützlich sein, ein Attest des behandelnden Arztes über die Epilepsie mit möglichst genauen Angaben über die Art und Häufigkeit von Anfällen und die dadurch zu erwartenden Störungen (Dauer, Bewusstseinsverlust, Sturzgefahr, unkontrollierte Handlungen) vorzulegen.
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