Grad der Behinderung

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  • Der Grad der Behinderung (GdB) bewertet, welche körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen eine Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat. Alterstypische Beeinträchtigungen werden bei der Bestimmung nicht berücksichtigt. Bei mehreren Behinderungen, die aufeinander treffen, werden die jeweiligen GdB nicht addiert; es wird ein Gesamt-GdB festgelegt, der sich aus den Wechselwirkungen der einzelnen Behinderungen ergibt. Die Kriterien für die Bestimmung des GdB richten sich seit dem 1.1.2009 nach der Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Vormals galten die so genannten "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht". Die Anhaltspunkte werden nicht mehr aktualisiert. Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung, Personen mit einem GdB von 30 oder 40 können sich unter bestimmten Voraussetzungen gleichstellen lassen.
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