Was ist eine Zuständigkeitserklärung?
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Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger muss spätestens zwei Wochen nach Antragseingang geklärt haben, ob er für die Leistung zuständig ist. Ist der zuerst angegangene Träger zuständig, hat er über die Leistung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wurde der Antrag an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet, muss dieser innerhalb von drei Wochen, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist, entscheiden. Der zweitbefasste Rehabilitationsträger muss über den Antrag entscheiden und kann ihn grundsätzlich nicht mehr weiterleiten. Sollte ein Gutachten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfes nötig sein, muss das Gutachten zwei Wochen nach Auftragserteilung vorliegen und die Entscheidung bereits zwei Wochen später getroffen werden. Da Zuständigkeitserklärung und Rehabilitationsverfahren parallel erfolgen, werden die Rehabilitationsleistungen nicht mehr durch Zuständigkeitsstreitigkeiten verzögert.
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