Was ist eine Zuständigkeitserklärung?
Optionen
Antworten
-
Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger muss spätestens zwei Wochen nach Antragseingang geklärt haben, ob er für die Leistung zuständig ist. Ist der zuerst angegangene Träger zuständig, hat er über die Leistung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wurde der Antrag an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet, muss dieser innerhalb von drei Wochen, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist, entscheiden. Der zweitbefasste Rehabilitationsträger muss über den Antrag entscheiden und kann ihn grundsätzlich nicht mehr weiterleiten. Sollte ein Gutachten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfes nötig sein, muss das Gutachten zwei Wochen nach Auftragserteilung vorliegen und die Entscheidung bereits zwei Wochen später getroffen werden. Da Zuständigkeitserklärung und Rehabilitationsverfahren parallel erfolgen, werden die Rehabilitationsleistungen nicht mehr durch Zuständigkeitsstreitigkeiten verzögert.
0
Diese Diskussion wurde geschlossen.
Kategorien
- Alle Kategorien
- 6.7K Gesundheitsthemen
- 5.4K Körperliche Behinderungen
- 995 Psychische Krankheiten
- 26 Kognitive Behinderungen
- 37 Sinnesbehinderungen
- 105 Chronische Erkrankungen
- 144 Hilfsmittel, Therapie und allgemeine Gesundheit
- 147 Für Jugendliche & junge Erwachsene
- 30 U30 Austausch
- 93 Bildung & Studium
- 15 Beziehungen & Sexualität
- 1 Erwachsen werden
- 14.2K Lebensthemen
- 1.9K Arbeit & Karriere
- 6.1K Recht, Soziales & Finanzielles
- 2.7K Reisen & Mobilität
- 761 Partnerschaften & Beziehungen
- 77 Familie & Kinder
- 1.1K Bauen & Wohnen
- 1.6K Sport & Freizeit
- 65 Inklusion & Aktuelles
- 4.8K Community
- 115 Willkommen & Begrüssung
- 140 Post(s) von der Redaktion
- 10 Fachperson stellt sich vor
- 9 Peers stellen sich vor
- 2.9K Plauderecke
- 30 Good news
- 6 Do it yourself (DIY)
- 754 Suche & Biete
- 492 Forensupport & Feedback
- 344 Recherche