Was versteht man unter der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung?
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Alle natürlichen Personen haben als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Damit sind Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich der Anlagen, auf die Dokumente Bezug nehmen, für blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei wahrnehmbar zu machen.
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