Blauer Parkausweis auch ohne aG?

Sagt mal, gibt es eine Möglichkeit, den blauen Parkausweis auch ohne aG zu bekommen? Ich brauche beim Aussteigen sehr viel Platz und muss die Tür weit aufmachen können. Auch wenn mein Handicap keine aG ist, so brauch ich objektiv eben doch sehr viel Platz. Wie komme ich nun ohne aG zu einem blauen Parkausweis? Muss ich dafür nun Klage gegen das Versorgungsamt einreichen, wenn die meinen Argumenten nicht folgen?

Gruß
Malte

Antworten

  • Hallo Malte

    Werde deine Frage gerne an einen unserer Rechtsexperten weiterleiten. Bitte dich um etwas Geduld.

    Lg
    Michel
  • Guten Tag,

    zu dieser Frage muss man sagen das hängt vom Bundesland ab in dem man wohnt in Bayern ist dies möglich allerdings gilt der Ausweis dann auch nur in Bayern. Die Voraussetzungen sind wie folgt: Man muss einen Schwerbehindertenausweis mit den Buchstaben B (Begleitperson) und G (Gehbehinderung) haben. Außerdem muss im Bescheid (nicht im Ausweis selbst) bei der Krankheitsauflistung eine Erkrankung die die untere Körperhälfte betrifft (ab Hüfte abwärts) mit einem GdB von mindestens 80 bewertet sein. Wie gesagt dieser Wert muss direkt im Bescheid so stehen nicht im Ausweis. Es gibts Konstelationen da hat jemand im Ausweis 100 GdB aber im Bescheid keine Einzelbewertung mit 80 dann kriegt er einen solchen Ausweis nicht.

    Da der Sachverhalt sehr kompliziert ist stehe ich für Rückfragen natürlich gerne zur Verfügung.

    Liebe Grüße
    Alexander Grundler
    -Fachexperte Schwerbehindertenausweis-
  • Hallo Malte,

    ich hab diesbezüglich auch grad einen "Kampf" hinter mir. Ich habe die Merkzeichen "G" und "B" mit GdB von 100 und bin teilweise auf den Rolli angewiesen (ich kann so ca. 50 bis 100 m mit "Krücken" laufen, was darüber hinaus geht, brauch ich den Rolli). Gestern habe ich nun endlich (nach 2-maliger Ablehnung) die orangefarbene Parkkarte bekommen (ich darf damit jedoch keine Rolliparkplätze benutzen). Hartnäckig bleiben lohnt sich also manchmal doch.

    Der blaue Parkausweis steht lt. Gesetz aber wohl nur den Menschen zu, die die Merkzeichen "aG" oder "Bl" haben.
    Es gibt allerdings eine Regelung, die besagt, das auch Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" sogenannte Parkerleichterungen beantragen dürfen - allerdings darf man mit dieser orangefarbenen Parkkarte KEINE Rolliparkplätze benutzen!

    Näheres dazu findest du auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter http://www.bmas.de/portal/31626/

    Ich hab mal den Text hier hinein kopiert..........


    Erleichterungen für behinderte Menschen im Straßenverkehr

    Menschen mit einer Conterganschädigung können künftig ohne Weiteres auf Behindertenparkplätzen parken. Und mehr Behinderte können demnächst auch im eingeschränkten Halteverbot, in Ladezonen oder in Fußgängerzonen das Auto abstellen.

    Der Bundesrat hat am 6. März 2009 Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen mit Blick auf Menschen mit Behinderung zugestimmt.

    Für schwerbehinderte Menschen gibt es künftig im Straßenverkehr weitere erhebliche Erleichterungen. So werden Menschen mit einer Conterganschädigung oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen künftig ebenfalls ohne Weiteres auf Behindertenparkplätzen parken können. Dies war bislang nur außergewöhnlich gehbehinderten Menschen vorbehalten und für von blinden Menschen und ihren Begleitungen genutzten Autos möglich.

    Daneben wird der Kreis behinderter Personen ausgeweitet, die Parkerleichterungen in Anspruch nehmen können, also auch im eingeschränkten Halteverbot, in Ladezonen oder in Fußgängerzonen parken dürfen. Bislang war dies nur denen gestattet, die Anspruch auf Nutzung eines Behindertenparkplatzes hatten. Künftig gilt das auch für

    Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).

    Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

    Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.

    Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

    Für die Vergabe der Ausnahmegenehmigungen sind die Straßenverkehrsbehörden der Länder zuständig.

    Leider wird dir das jetzt möglicherweise nicht sehr viel weiter helfen.
    Ob es da noch eine andere Möglichkeit gibt, diese "Rolli"-Parkplätze zu nutzen, würde mich auch interessieren.
  • RP2000 hat geschrieben:
    Hallo Malte,

    ich hab diesbezüglich auch grad einen "Kampf" hinter mir. Ich habe die Merkzeichen "G" und "B" mit GdB von 100 und bin teilweise auf den Rolli angewiesen (ich kann so ca. 50 bis 100 m mit "Krücken" laufen, was darüber hinaus geht, brauch ich den Rolli). Gestern habe ich nun endlich (nach 2-maliger Ablehnung) die orangefarbene Parkkarte bekommen (ich darf damit jedoch keine Rolliparkplätze benutzen). Hartnäckig bleiben lohnt sich also manchmal doch.


    Hallo,

    ich finde die Anforderungen an den Parkausweis einfach pervertiert. Wer hat schon ein B zusätzlich zum G? Und wie in meinem Fall, kann man auch bei einer leichteren Behinderung als aG viel Platz beim Parken brauchen. Mit dem gelben oder orangenen Ausweis würde ich mich daher nicht zufrieden geben. Es sieht so aus, als müsste ich klagen. Die Frage ist nur, wie sähe es mit den Erfolgsaussichten aus...

    Gruß
    Malte


  • Guten Morgen Malte,

    wie ich aus deinem Profil ersehen konnte hast du eine Versteifung eines Beines. Lasse dir bitte eine Bescheinigung von deinem behandelnden Arzt ausstellen über den Beugungs - Neigungswinkel von deinem Bein. Je geringer dieser ist, je größer ist der Ein - Ausstiegswinkel im Aus - Einsteigen in den PKW und der Raum/ Platz zum benötigten Parken öffnen der Türe. Ist dieser nicht vorhanden besteht Sturzgefahr und Beschädigung anderer Verkehrsteilnehmer / Auto. Im Verkehr kannst du dich auf § 1 berufen Vorsicht & Rücksicht aller Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr, so auch für dich. Wegen der Behinderung nicht möglich in der Umsetzung.

    Eine gute Argumentation gegenüber dem VS = Versorgungsamt noch zur eingeschränkten Lebensqualität & Teihabe am Leben & beruflicher Alltag nach schieben. Dann könnte es klappen mit der Ärztlichen Bescheinigung zusammen. Wichtig ist die Argumentation und höfliche Formulierung, - leider. Am Ende schiebst du den Satz nach bei negativ - Bescheid Klageerhebung vor dem SG. Mfg Lyn 😉