Wer kennt sich mit den Abrechnungssystemen von Werkstätten für behinderte Menschen aus?

Ich bin 50 % schwerbehindert aufgrund psychischer Erkrankung und arbeite in einer Werkstätte für behinderte Menschen, wer weiss auf welcher Rechtsgrundlage die Entlohnung im Arbeitsbereich basiert?? Wenn ich Urlaub habe, habe ich regelmässig weniger Geld, weil man uns Anwesenheitprämie bezahlt, auch wenn ich krank bin, steht mir weniger Geld zur Verfügung, welche Lobby habe ich hier, um etwas zu ändern??!!

Antworten

  • Hallo BeautifulWind,

    welchen Vertag hast du mit der Werkstätte?
    Steht das hier nicht drinnen, was dir zusteht?

    Ich habe auf Wikipedia folgende Regelung bezüglich Entlohnung in Werkstätten für Menschen mit Behinderunge gefunden:


    Im Berufsbildungsbereich erhalten Rehabilitanden („Teilnehmer“) kein Entgelt durch die WfbM, sondern entweder ein Ausbildungsgeld oder ein Übergangsgeld vom zuständigen Rehabilitationsträger. Das Ausbildungsgeld ist gesetzlich festgelegt. Zur Zeit werden für die ersten 12 Monate (ab Eingliederung in die Werkstatt) 62 Euro gezahlt. Anschließend steigt das Ausbildungsgeld auf 73 Euro monatlich. Maßgeblich ist hierbei § 107 SGB III.

    Im Arbeitsbereich ist dagegen eine Entlohnung durch die Werkstatt verpflichtend vorgeschrieben, wobei in der Regel mindestens 70 % des Arbeitsergebnisses ausgeschüttet werden müssen (§ 12 Abs. 5 S. 1 WVO).

    Das individuelle Entgelt basiert auf einem Grundbetrag, der zur Zeit 73 Euro beträgt. Dieser Betrag ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 138 Abs. 2 SGB IX). Hinzu kommt ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 26 Euro monatlich. Auf den Grundbetrag aufbauend wird ein Steigerungsbetrag, der leistungsabhängig sein soll, gezahlt. Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages werden, je nach Konzept der Werkstatt, neben quantitativen und qualitativen Aspekten der Arbeitsleistung auch die Komplexität des Arbeitsplatzes, das Sozialverhalten, Schmutz- und Lärmzulagen, Lebensalter und die Werkstattzugehörigkeit berücksichtigt. Das Durchschnittsentgelt in den deutschen Werkstätten für behinderte Menschen betrug im Jahr 2008 rund 159 Euro im Monat (bei eines Mindestbeschäftigungszeit von 35 Stunden in der Woche).[4] Von diesem geringen Einkommen müssen diejenigen behinderten Menschen, die auf weitere Hilfen angewiesen sind (z. B. eine Wohnheimunterbringung), noch erhebliche Eigenleistungen erbringen. Diese Regelungen beziehen sich auf den § 82 SGB XII und legen fest, dass der Einkommensfreibetrag für Hilfeempfänger lediglich bei rund 43 Euro liegt. Darüber hinaus gehendes Entgelt ist für die Wohnheimkosten einzusetzen. Einem Durchschnittsverdiener in der WfbM bleiben von den 159 Euro/Monat nach dem Abzug von 80,15 Euro für die Wohnheimunterbringung ein Resteinkommen von 78,85 Euro.

    Die Werkstattbeschäftigten werden unabhängig von den häufig geringen Entgeltzahlungen wie andere Arbeitnehmer kranken-, pflege- und rentenversichert. Nach 20 Jahren Werkstatttätigkeit hat man dadurch Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Diese richtet sich nach 80 Prozent (§ 162 SGB VI) des Rentenniveaus eines durchschnittlichen deutschen Arbeitnehmers.

    Zu den üblichen Leistungen gehört auch die Sicherstellung der Beförderung zur Werkstatt und ein Mittagessen.

    Hier sind auch die einzelnen Paragraphen angegeben.

    Ich werde eine Frage auch noch an unsere Fachexperten weiterleiten.
    Bitte hab etwas Geduld mit ihren Antworten.

    Viele Grüße von
    Michaela
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