Wer kann mir helfen? Habe 4 Kinder, das Jüngste mit 7 Jahren ist körperlich und geistig behindert. 2

Laut unserer Rechtsanwältin haben wir keine Chance dagegen und auch keine Rechte. Bei Zwangsräumung können die uns irgendwo rein stecken. Unser Junge kann aber keine Treppen laufen und muss auch permanent unter Aufsicht sein. Einmal aus dem Haus raus, würde er nicht mehr zurück finden. Er ist völlig orientierungslos und unbedarft. Das bedeutet, dass wir normalerweise eine behindertengerechte Wohnung oder Haus benötigen. Was kann ich tun? Vielen Dank für Eure Tipps und Eure Hilfe.
Viele Grüße, tatonka62

Antworten

  • hallo tatonka,

    ja euer neuer eigentümer hat das recht auf euren auszug aber nicht sofort. denn mit dem erwerb kann er auf eigenbedarf pochen. jedoch gibt es gesetze die euch helfen können. also deine anwältin würd ich feuern und mir einen besseren suchen.
    ihr wusstet das ihr gehen müsst, da hättet ihr schon einmal im vorfeld suchen müssen. leider ist das so. man kann nicht darauf hofen das der neue eigentümer als guter vermieter daher kommt. aber ihr unterliegt einem härtefall mit eurem jungen. deswegen versuch dich mit dem eigentümer zu einigen das er euch ein gewisse zeit als überbrückung gewährt und ihr im miete bezahlt für den zeitraum. ansonsten würde ich es beim gericht versuchen das sie euch einen schutz aussprechen. und eines kannst du sicher sein eine zwangsräumung geht nicht so schnell. es gibt menschen die machen das mitlerweile als sport, (die sogenannten mietnomaden) denn erst müssen alles gerichtlichen schritte durch sein und das dauert. soll aber nicht heißen das ihr das machen sollt.
    aber wie gesagt versucht euch zu einigen bis ihr eine wohnung oder haus gefunden habt so für 2 monate. ich weiss nicht ob bei euch auch das neue mieterschutzgesetz greift, in diesem ist gennerell eine 3 monatige kündigungsfrist. deswegen such dir schnell einen neuen anwalt und gleichzeitig rede mit dem neuen eigentümer und schildere ihm die lage mit dem kind.

    lg ralle und wünsche dir viel glück
  • Also
    1. Musst du Beweisen das dein Kind geistig und körperlich Behindert ist(Gutachten, bestätigung von Arzt, schwerbehinderungausweis)für behindertengerechte Wohnung
    2. Du solltest dich nach der Landesbehörde dessen Einkommensgrenzen richten §9 Absatz 2 oder 3, indem Fall müsstes du dich beim Wohnungsamt erkundigen oder mir noch mal schreiben wo du wohnst
    3. Das Wohnungsamt ist zuständig dir einen Wohnberechtigungschein auszustellen
    4. Sie werden dir geeignete Wohnungen nennen, verlange das es eine behindertengerechte Wohnung ist
    3. Damit kannst du dir eine Sozialwohnung suchen die die zusagen könnte
    4. du solltest nicht vergessen Wohngeld zu beantragen


    Hier findest du das Wohngeldgesetz wonach du Wohngeld beantragen kannst
    http://bundesrecht.juris.de/wogg/index.html
    Wenn du damit nicht zurechtkommst stelle einfach nochmal Fragen

    Hier die anderen rechtliche Grundlagen

    Wohnungsamt
    Das Wohnungsamt kann als Wohngeldbehörde gemäß § 24 WoGG (Wohngeldgesetz) Wohngeld bewilligen. Dazu muss ein Antrag beim Wohnungsamt gestellt und die Voraussetzungen nachgewiesen werden, da Wohngeld gemäß § 22 WoGG nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet wird. Wohngeld wird erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist und in der Regel für die Dauer von 12 Monaten bewilligt (§ 25 WoGG). Für eine Weitergewährung ist rechtzeitig ein erneuter Antrag zu stellen. Wohngeld kann für Mieterinnen und Mieter, sowie Eigentümerinnen und Eigentümer als Zuschuss gezahlt werden. Das Wohnungsamt stellt außerdem Wohnberechtigungsscheine aus und vermittelt Sozialwohnungen sowie senioren- und behindertengerechte Wohnungen. Die Rechtsgrundlage findet sich dafür in § 27 WoFG (Wohnungsförderungsgesetz). Es berät ggf. über Förderprogramme (z.b. § 45 WoFG Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln), die unterschiedlichen Fördervoraussetzungen und die Finanzierungsangebote der öffentlichen Hand für den Bau von Mietwohnungen, unterstützt bei der Suche nach geeigneten Grundstücken und bewilligt Wohnungsbaudarlehen. Außerdem berät und unterstützt das Wohnungsamt bei älteren, pflegebedürftigen und behinderten Menschen, zum Beispiel bei notwendigen Umbauten oder Pflegewohnplätzen. Es gewährt Schwerbehindertendarlehen für bauliche Maßnahmen. Das Wohnungsamt bietet auch Hilfen bei Mängeln und Missständen von Wohnungen an und überwacht die Miethöhen von freifinanzierten Wohnungen.

    Nach dem Artikelmüsste das Wohungsamt für dich zuständig sein um dir einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung auszustellen, vielleicht geben sie dir Adressen.

    Eine Sozialwohnung die nach den Wohnraumförderungsgesetz gebaut wurden können nur nach dem Wohnberechtigungsschein belegt werden (§27)

    § 27 Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte
    (1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erteilt.
    (2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
    (3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 eingehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Abweichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn

    1.
    die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder
    2.
    der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt.

    Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.
    (4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall

    1.
    zur Berücksichtigung

    a)
    besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder
    b)
    eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder

    2.
    zur Vermeidung besonderer Härten

    abgewichen werden.
    (5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen.
    (6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen.
    (7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle

    1.
    selbst nutzen,
    2.
    nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lassen oder
    3.
    anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern.

    Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach den Absätzen 1 bis 5 erfüllen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch Freistellung von Belegungsbindungen nach § 30 oder durch Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 31, erreicht werden kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in angemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich aus Satz 1 Nr. 3 ergebenden Verpflichtung zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.
    (😎 Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

    Natürlich musst du unter dieser Einkommensgrenze liegen das dürfte aber kein problem sein;


    (1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkommen, die in Absatz 2 bezeichnet oder von den Ländern nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht überschreiten. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die §§ 20 bis 24 anzuwenden.
    (2) Die Einkommensgrenze beträgt:
    für einen Einpersonenhaushalt 12.000 Euro,
    für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 Euro,
    zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.100 Euro.

    Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro.
    (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere

    1.
    zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung,
    2.
    im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder
    3.
    zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen

    Abweichungen festzulegen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.





  • Guten Abend Tatonka,

    herzlich willkommen im Forum.

    Bedauerlicherweise ist die Aussage richtig. Da die Immobilie Zwangsversteigert wurde. Ward ihr die Eigentümer, ist das richtig ?

    Wenn dem so ist, habt Ihr keinen Mietvertrag und der neue Besitzer wird auf Eigenbedarf klagen gegen Euch, wenn dieser davon ausgehen muss das ihr das Haus nicht freiwillig verlasst, räumt. Wenn der neue Eigentümer Human ist spricht dieser die Kündigung aus nach § 57 a ZVG und ihr habt so 3 Monate Zeit Euch eine neue Unterkunft zusuchen. Tut er das nicht erfolgt die Zwangsräumung.

    Eine Kündigung kann nur erfolgen wenn ein Mietvertrag vorliegt, dem ist jedoch nicht so. Somit ist der Alt - Eigentümer nicht zum Mietgesetz geschützt und der Schutz der Härtefallregelung greift glaube ich auch nicht. Da die Fakten sicher durch den RA = Rechtsanwalt und die daraus verbundenen Folgen dem Alt Eigentümer ( Euch ) erklärt wurden. Auf eine besondere Härte iSd § 574 BGB kann sich nur ein Mieter berufen und dann ist der Neue Eigentümer verpflichtet eine Ersatzlösung mit dem Mieter auf den Weg zubringen.

    ----------------

    Ihr habt nun die Möglichkeit so schnell als möglich die Wohnungssuche auf den Weg zubringen. Hier kann Euch das Wohnungsamt an Eurem Wohnort behilflich sein mit dem Verweiß das ihr ein minderjähriges Kind / Kinder habt mit einer gravierenden Behinderung. Dann müssen diese im Interesse des Kindes handeln von dem Moment an wo der Umstand dort genannt wurde bekannt wurde. ( heißt: Hilfeersuchen- Wohnungssuche) Trotzdem würde ich mit dem neuen Eigentümer reden und erfragen ob ihr im Haus verbleiben dürft bis ihr eine neue Unterkunft habt.

    Oder ihr schaut in die Örtlichen Tageszeitungen etc. Möglichkeiten gibt es viele und diese solltet ihr bitte im Interesse der Kinder sehr schnell auf den Weg bringen. Viel Glück, Mfg Lyn



  • Ich habe noch so eine Blitzidee aber ob das rechtlich auch so ist weiß ich nicht

    Könnte doch sein du hast dein Haus mit dem Wohnraumförderprogramm gebaut, damit wäre es sowas wie eine Sozialwohnung und wenn der Neue Eigentümer es erwirbt muss er unter den Einkommensgrenzen liegen um auch selbst in dem Haus wohnen zu dürfen oder nicht?

    http://www.gesetze-im-internet.de/wofg/index.html Wohnraumfördergesetz
  • Hallo Tatonka

    Du hast hier schon sehr ausführliche Antworten bekommen und ich hoffe, dass diese dir etwas weiterhelfen.
    Lyns Vorschlag mit dem Wohnungsamt halte ich für sehr sinnvoll. Es ist wichtig, dass ihr jetzt möglichst schnell etwas neues findet.

    Wenn du möchtest, kann ich deine Frage auch noch an unseren Fachexperten weiterleiten.

    Liebe Grüsse und viel Glück!


  • Hallo Tatonka!

    Da unser Sohn vor kurzem eine fristlose Kündigung erhalten hat und er sowieso durch andere Begebenheiten psychisch angegriffen war,möchte ich Dir hier praktische Ratschläge geben.
    Wie Du zu einer Wohnung kommen könntest hast Du hier schon mal erfahren.
    Wir haben Zettel aufgehängt in den Stadtteilen wo unser Sohn gerne gewohnt hätte,dazu bei ebay Kleinanzeigen eine kostenlose Anzeige gestartet.Dort auch Dinge reingestellt,die Verschenkt oder verkauft werden sollten.

    Dann bereits Müll entsorgt und ausgemistet,den ein Haus beinhaltet einiges an überflüßigen Dingen und er mußte 140qm auflößen und dazu evtl. einlagern.Er sucht weiter selbst.
    Erst wenn eine Übergabe stattfand kannst Du davon ausgehen,das Du die Wohnung auch hast und beziehen kannst.Hole Dir Hilfe über Stadt oder andere soziale Stellen,verwandtschaft und Freunde.
    Man kommt schnell an seine Grenze.

    Schau in diverse Immobilien Foren vorbei bei Google.Für Morgen haben wir selbst Anzeige in der Tageszeitung aufgegeben.Geht auch über das Internet.
    Kostenpunkt 23 Euro.
    Nach Auszug Stromablesen,rechtzeitig Telefon abmelden.Nach bekannt werden neuer Adr. alle wichtigen Adressaten verständigen,oder man macht Nachsendeantrag bei der Post.Kostet jedoch.
    Wünsche Deiner Familie viel Kraft und Glück etwas paßendes zu finden.
    LG SENDRINE
    😺
  • Hallo Leute,

    erst einmal ganz herzlichen Dank Euch allen für Eure Mühe, die Ihr Euch gemacht habt. Helenchen: whow, das ist ja ein halbes Jura-Studium. 😳 Werde mir das mal in Ruhe zu Gemüte führen. Es ist ja jetzt Wochenende.
    Ihr habt auch recht, wir hätten intensiver suchen sollen im Vorfeld. Wir haben zwar gesucht, aber es ist echt problematisch, etwas geeignetes zu finden. Es sollte ins Budget passen und sollte behindertengerecht sein, d.h. ohne Treppen. Meine Frau muss sehr viel mit unserem "Kleinen" ( 7 Jahre, 42 kg!), weil ich die Woche über im Außendienst bin. Sie bricht sich mittlerweile bald das Kreuz ab und hat auch schon definitiv gesundheitliche Probleme dadurch. Insofern war bisher leider nichts Passendes dabei. Selbstverständlich geben wir nicht auf.
    Vielen Dank Lyn, für das Zitat von Kästner. Das ist absolut zutreffend! Man sollte immer einmal mehr aufstehen, wie man hinfällt. Dann geht es immer irgendwie weiter.
    Morgen haben wir das Gespräch mit dem neuen Eigentümer. Drückt mir bitte die Daumen, dass ich mich am Riemen reiße. 👿 Am Sonntag haben wir dann einen Besichtigungstermin im Nachbarort. Vielleicht wird das ja was. 🥺
    Auf jeden Fall Euch allen nochmals vielen DAnk für alles und ein schönes Wochenende.
    Viele Grüße, tatonka62

  • Hallo!

    Das Wetter ist schön,da muß doch was gutes dabei Rauskommen.
    Werde Euch mit positiven Gedanken begleiten.

    LG
    SENDRINE 😺
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