durch Behindertenwerkstatt hat man Sozialschulden

Ich habe meinen Artikel schon einmal hier herein geschrieben, in dem ich die Frage stellte mache ob ich mit meinem Verdienst in der Behindertenwerkstatt im Arbeitsbereich von 1,40€ pro Stunde wo ich 35 Stunden die Woche arbeiten muss Schulden auf mein Haus mache, da der Kostenträger für die Maßnahme an der Teilhabe am Arbeitsleben das Sozialamt ist. Was ich erst am1.06.2010 durch einen Zufall erfahren habe, weil ich einen Neuantrag stellen musste und ihn Selbst gestellt habe.

Dahin ging Meine Frage da ich ja Vermögen durch mein Haus habe ob die Erben ersatzpflichtig sind
.
Nach der Suche warum das Sozialamt zuständig ist habe ich folgendes herausgefunden

Die Kosten zur Maßnahme ,die Gelder die Die Werkstatt bekommt um alles zu finanzieren das man dort arbeiten kann, werden aus der persönlichen eigenen Sozialhilfe beantragt und finanziert. Nachzulesen im § 41 und dem dazugehörigen Zuständigkeit § 42 . Der § 42 Absatz 2 , Punkt 4 sagt aber erst das eigentliche aus.

Und ja sie sind auch vom Erben nach dem §102 des XII Sozialgesetzbuch und unter diesen § Inhalt ersatzpflichtig.

Deshalb stelle ich hier mal die entsprechen Gesetze rein.
1. Ergibt sich aus den §5 und §6 des IX Sozialgesetzbuch folgendes
§ 5
Leistungsgruppen
Zur Teilhabe werden erbracht
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
In der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)
§ 6
Rehabilitationsträger
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein
1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,
2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3,
3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,
5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,
7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4.1)

2. ergibt sich aus dem § 41 Und §42 des IX Sozialgesetzbuch

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
In der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)
§ 41
Leistungen im Arbeitsbereich
(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten behinderte Menschen, bei denen
1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder
2. Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4)
wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
(2) Die Leistungen sind gerichtet auf
1. Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung,
2. Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
3. Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.
(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, sind die Vorschriften nach Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden. Die Vergütungen, in den Fällen des Satzes 2 die Pauschalen und Beträge nach § 93a Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes, berücksichtigen
1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 3 Nr. 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.
(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Abs. 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.
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Text des § 41 Abs. 3 SGB IX ab 01.01.2005:
(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, sind die Vorschriften nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches anzuwenden. Die Vergütungen, in den Fällen des Satzes 2 die Pauschalen und Beträge nach § 76 Abs. 2 des Zwölften Buches, berücksichtigen
1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 3 Nr. 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.
Die Zuständigkeit der Träger des Kosten ergibt sich aus §42

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
In der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)
§ 42
Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbringen
1. die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,
2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches,
4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen
1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,
3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches,
4. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes.
________________________________________
Text des § 42 Abs. 2 SGB IX ab 01.01.2005:
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen
1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,
3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches,
4. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches."
§ 53 XII Sozialgesetzbuch
Leistungsberechtigte und Aufgabe
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Text ab 01.01.2005
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.
(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.
§ 56
Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
________________________________________
Text ab 01.01.2005
Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann geleistet werden.[
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________________________________________
[color=]Aus den vorangegangen § ergibt sich der Anspruch und der Leistungsberechtigte der Sozialhilfe .
Aber im Gesamten XII Sozialgesetzbuch gibt es keinen einzigen § das diese Eingliederungshilfen die Aus dem §53 und §56 hervorgehen nicht vom Erben ersatzpflichtig sind es gibt legendlich den §102

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
Sozialhilfe
In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I Bl. 3022)
§ 102
Kostenersatz durch Erben
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Text ab 01.01.2005
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder dessen Ehegatte oder dessen Lebenspartner, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

Andere Artikel die auf mich zutreffen bzw. auf die Erben zutreffen habe ich nicht gefunden.
Justin hat mir aber geschrieben dass es doch dahingehen noch kleine Lücken im Gesetz gibt, was das Haus betrifft.

Warum ich persönlich nie was davon erfahren habe ist leicht erklärt. Zu der Damaligen Zeit stand ich unter Betreuung. Der Arbeitsvertrag konnte auch von meiner Betreuerin geschlossen werden und deshalb nicht in meinen Hausakten. Auch die Anträge konnten von der Betreuerin unterschrieben werden und die Sozialbescheide müssen noch alle in den Akten meiner Betreuerin liegen. Jetzt habe ich keine Betreuung mehr und habe gleich vor Gericht darum gebeten mich überall umzumelden. Dies ist wahrscheinlich meine Betreuerin nicht nachgekommen, deshalb habe ich auch bei dem letzten Bescheid nicht den rechtmittelfähigen Bescheid bekommen. Die jeder erhalten muss.
Ich habe auch zwei andere Behinderte gefragt, Alle beide hatten zuvor einen Betreuer. Aber auch in den ganzen vielen Jahren danach haben sie keine Rechtmittelfähigen Bescheide erhalten. Ein Dritter hatte nie einen Betreuer er hat den gültigen Arbeitsvertrag und auch die rechtmittelfähigen Bescheide.
Also sollte sich jeder der einen Betreuer hat oder hatte, darum bemühen seine für ihn wichtigen Daten und Bescheide zu erhalten. Denn ohne ausdrücklichen Wunsch melden die Betreuer oder ehemaligen Betreuer nichts um und händigen auch nichts aus.
Dadurch kann es auch sein das der Erbe dann auch nichts davon weiß.


Antworten

  • Hallo Helenchen,

    ich leite deine Anfrage an unsere Fachexperten weiter.
    Da gerade Urlaubszeit ist, bitte ich dich um etwas Geduld mit ihrer Antwort.

    Viele liebe Grüße und hab ein schönes Wochenende
    Michaela


  • Leider warte ich schon etwas auf deine Antwort Michaela.
  • Sehr geehrtes Mitglied,

    nach den Angaben, die wir von Ihnen haben können wir zu Ihrer Anfrage folgende Auskünfte geben:

    Es ist richtig, dass die Behörden grundsätzlich gemäß § 102 SGB XII Kosten der Sozialhilfe von den/dem Erben der leistungsberechtigten Person, in dem Fall Ihnen, oder den/dem Erben Ihres Ehegatten oder Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (falls Ihr Partner zuerst stirbt) verlangen können. Wenn Ihr Ehegatte zuerst verstürbe, würden dann sowohl seine/sein Erbe als auch Ihr/e Erbe(n) gemeinsam als Gesamtschuldner haften (§ 2058 BGB). Das heißt, dass die Behörde sich in dem Falle aussuchen könnte, wen von den Gesamtschuldnern sie in Anspruch nehmen möchte und diese den Ausgleich dann unter sich ausmachen müssten (§§ 421,426 BGB). Sollten Sie Erbe Ihres Gatten sein, haften Sie aber nicht für Ihre eigenen Kosten als Empfänger der Leistungen.

    § 102 SGB XII begründet damit eine sogenannte selbstständige Erbenhaftung. Umfasst sind davon aber nur solche Kosten, die in den letzten zehn Jahren vor Ihrem Tod entstanden sind. Voraussetzung ist des Weiteren, dass der Nachlass das Dreifache des Grundfreibetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigt. Nur soweit der Nachlass diesen Betrag überschreitet, wird aus ihm gehaftet. Wie hoch der Freibetrag in Ihrem Fall konkret ist, lässt sich ohne nähere Angaben nicht bestimmen und muss im Einzelfall ermittelt werden. Zudem ist der Freibetrag zum Zeitpunkt des Erbfalls der anzusetzende. Es handelt sich dabei um eine Einkommensgrenze nach Bedürftigkeit. Das Dreifache von diesem Freibetrag wird von dem Nachlass jedoch nur einmal abgezogen, egal wie viele Erben sich das Erbe teilen müssen (BVerwGE 57, 26, 29).

    Eine speziellere Freibetragsgrenze gilt dann, wenn sie mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben und er sie ebenso lang gepflegt hat; sie beträgt dann 15.340 EUR.

    Ganz ausgeschlossen wäre die Erbenhaftung für Ihre Kosten ausnahmsweise dann, wenn sie eine besondere Härte darstellte. Dies ist allerdings selten der Fall und kann hier ohne nähere Informationen nicht festgestellt werden.

    Ihr Haus wäre insofern wohl Teil der Haftungsmasse, als dass es bei Ihrem Tode zur Erbmasse gehörte und die weiteren genannten Voraussetzungen vorlägen.

    Zur Beratung etwaiger Gestaltungsmöglichkeiten sollte ein Anwalt/Notar konsultiert werden, da diese Information nur einen ersten Überblick geben kann.

    Wir hoffen, wir konnten Ihnen weiterhelfen und wünschen Ihnen alles Gute!

    F. Teßmer
    Rechtsanwalt

    JANSSEN + MALUGA LEGAL
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