hat freigestellter Schwbh ein Wahlrecht

Hallo zusammen,
folgende Frage:

In unserer Firma sind ab 31.07.2010 zwei Kollegen freigestellt, d.h. der Austritt aus der Firma beginnt am 31.12.2010. Einge dieser Kollegen verrichten aber nach wie vor Ihre normale Arbeit. Haben diese Kollegen trotzdem an der im Spätherbst diesen Jahres stattfindenden Schwerbehinderten-Wahl ein Wahlrecht?
Vielen Dank vorab und ein schönes WE wünscht Euch
christian52

Antworten

  • Hallo christian52,

    gerne werde ich mich bzgl. Deiner Frage schlau machen. Verrate mir jedoch bitte vorher noch, was genau Du mit der "Schwerbehinderten-Wahl" meinst. Vielen Dank 😀
  • Justin_MyHandicap hat geschrieben:
    Hallo christian52,

    gerne werde ich mich bzgl. Deiner Frage schlau machen. Verrate mir jedoch bitte vorher noch, was genau Du mit der "Schwerbehinderten-Wahl" meinst. Vielen Dank 😀


    ich schätze es ist hier die wahl der vertrauensperson für die mitarbeiter in einem betrieb mit einem grad der beh. bzw. einem grad der behinderung von 30 incl. der gleichstellung.
    oft sagt man: die wahl der schwerbehindertenvertretung.

    wer im detail wahlberechtigt ist, legt das gesetz fest und in einigen punkten der wahlvorstand.

    http://www.sbv-wahl.de/de/grundlagen.html

    Wer darf wählen? (Wahlberechtigung)

    Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle in dem Betrieb / der Dienststelle am Wahltag beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen (§§ 94 Abs. 2, § 68 Abs. 3 SGB IX).


    wenn der definitive austritt am 30.12. ist und die wahl im oktober ist, müssten diese kollegen aus meiner sicht wahlberechtigt sein und wenn sie schon zuhause sind (urlaub etc) dann mit briefwahlunterlagen versorgt werden.

    ist der wahlvorstand bei euch schon gestellt? dann würde ich schnellstens kontakt aufnehmen oder die im hause aktive gewerkschaft (diese unterstützen des öfteren die wahlen auch).

    viele grüsse

    christiane


  • Hallo christian52,

    die Antwort von Handschuh habe ich so in meiner Firma erleben dürfen, damit dürfte sie so gesetzlich sein. Meine Fa. ist dem öffentlichen Dienst angegliedert.

    lg Cross


  • Hallo Justin, hallo Christiane, hallo Cross,

    zuerst einmal recht herzlichen Dank für Eure Antworten. Ich war zwischenzeitlich gesundheitlich außer Gefecht, daher kann ich erst jetzt auf Eure Beiträge antworten.

    Es handelt sich um die in diesem Jahr stattfindenden Wahlen (vom 01.10. bis 30.11.2010) für den Schwerbehinderten-Obmann bzw. Interessenvertreter und seine Stellvertreter.
    In meinem Fall wird hier auf Grund des §§18 bis 21 SchwbVWO ein "vereinfachtes Wahlverfahren" (<50 Wahlberechtigte) angewendet. Daher entfällt hier die Bestellung eines Wahlvorstandes.
    Zum Kern meiner Frage: 2 bisher freigestellte Kollegen die aber noch immer nach wie vor am Ihrem Arbeitsplatz Ihrer Tätigkeit nachgehen und deren Austritt aus der Firma per 31.12.2010 terminiert ist, dürfen diese 2 Kollegen an dieser kommenden Wahl von Ihrem Stimmrecht Gebrauch machen? GGf. per noch zu beschließender Briefwahl?
    Ich habe hierzu in Erinnerung dass es dazu strittige Auslegungen gibt. Ich werde dazu noch einmal auf die Seitensuche im Internet gehen und dann dazu berichten.

    Ein schönes Rest-Wochenende und einen guten Start in die neue Woche
    wünscht Euch
    christian52


  • Hallo Christian52!

    Die Kollegen haben Wahlrecht (stehen auf der Wählerleiste), da es sich aber bei euch um das "vereinfachte Wahlverfahren" gibt es keine Briefwahl. (§§11,12 SchwbVWO gelten nur für die "normale" Wahl). Nur die auf der Wahlversammlung anwesenden Wahlberechtigten dürfen wählen.

    Herzliche Grüße,

    Josef


  • Hallo Christian52!

    Die Kollegen haben Wahlrecht (stehen auf der Wählerliste), da es sich aber bei euch um das "vereinfachte Wahlverfahren" handelt, gibt es keine Briefwahl. (§§11,12 SchwbVWO gelten nur für die "normale" Wahl). Nur die auf der Wahlversammlung anwesenden Wahlberechtigten dürfen wählen.

    Herzliche Grüße,

    Josef