Sind die im Sozialgesetzbuch in einem Anhang angegebenen Schwerbehinderungsgrade für dort angegebene

Ich leide an einer Dissektion der Aorta. Laut Anhang im SGB 9 gehört dazu der Schwerbehinderungsgrad 50. Das Versorgungsamt Dortmund hat aber nur den Grad 30 zuerkannt. Da ich lt. fachärztlicher Auskunft nur 50% arbeiten darf, wäre der Grad 50 in finanzieller Hinsicht für mich wichtig.

Antworten

  • Lieber reini1948,

    herzlich Willkommen bei uns!

    Du meinst wahrscheinlich die Versorgungsmedizinischen Grundsätze für die ärztliche Gutachtertätigkeit. Darin steht folgendes:

    Aneurysmen (je nach Sitz und Größe) ohne lokale Funktionsstörung und ohne Einschränkung der Belastbarkeit: 0–10 GdB

    Aneurysmen ohne oder mit nur geringer lokaler Funktionsstörung mit Einschränkung der Belastbarkeit: 20–40 GdB

    Große Aneurysmen: wenigstens 50 GdB

    Hierzu gehören immer die dissezierenden Aneurysmen der Aorta und die großen Aneurysmen der Aorta abdominalis und der großen Beckenarterien.

    Ich bin mir nicht sicher, aber der letzte Satz bezieht sich wahrscheinlich auf die großen Aneurysmen. Du solltest daher eigentlich einen GdB von 50 zugesprochen bekommen.

    Aber: Die versorgungsmedizinischen Grundsätze sind lediglich eine Grundlage, eine Richtlinie und daher nicht verbindlich - auch wenn sich die meisten Gutachter und Versorgungsämter daran orientieren.

    Zu Deinem Fall kann ich nur raten: Wenn Du der Ansicht bist, dass Dir ein höherer GdB zusteht und Dein Arzt das auch bestätigt, solltest Du Widerspruch einlegen und auf diese Passage in den Grundsätzen Bezug nehmen. Solltest Du Hilfe beim Widerspruch benötigen, sage uns einfach Bescheid.

    Lieben Gruß,

    Tom
    MyHandicap

  • Hallo Reini,

    eine Arbeitsfähigkeit von 50% bedeutet nicht, dass man automatisch einen Grad der Behinderung von 50 erhält. Die beiden Werte haben nichts miteinander zu tun. Vor 1982 hieß der heutige Grad der Behinderung "Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Dies wird auch heute noch häufig verwechselt. Im Übrigen rate ich das Gleiche, wie Tom: Widerspruch einlegen.
    Ich wünsche dabei viel Erfolg!


    Mubika
Diese Diskussion wurde geschlossen.