Schwerbehindertenausweis rückwirkend ab Geburt abgelehnt

Hallo an alle

Ich möchte einmal auf Eure Erfahrungen zurückgreifen. Vielleicht auch eine Frage für die Experten hier bei myhandicap.de

Folgende Situation:
Unsere Tochter Rebecca geb. 21.8.1991, erhielt im Jahr 1995 die Diagnose:frühkindlicher Autismus. Der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis wurde ab Antragsstellung mit den Merkzeichen B,G und H sowie 100 % ausgestellt.

Was wir damals noch nicht wußten: das auch die Möglichkeit der Antragsstellung ab Geburt möglich ist/war. Zudem handelt es sich bei Autismus um eine angeborene, genetisch bedingte Hirnfunktionsstörung.

Durch einen Artikel in einer Broschüre haben wir davon erfahren und umgehend einen Antrag auf Anerkennung der Behinderung ab Geburt gestellt.

Dieser Antrag wurde 2-mal abgelehnt und jetzt habe ich Klage beim Sozialgericht, Aachen eingelegt.

Ich benötige dringend eine plausible Begründung, die das "besondere Interesse" gemäß §6 der Schwerbehindertenausweisverordnung darlegt. Der Aspekt den steuerlichen Nachteilsausgleich geltend zu machen, scheint den Behörden nicht ausreichend zu sein.

Hat vielleicht jemand von Euch schon einmal den selben Fall erlebt und kann mir den entsprechenden Hinweis geben?

Bin für jeden Tipp dankbar.

lg.Ilona

Antworten

  • Hallo Ilona, schau mal bitte hier
    rein.

    Ich hoffe das bringt Dich weiter.

    lg Cross
  • Liebe Ilona,

    ich habe unseren Fachexperten zu Deiner Frage informiert und bitte Dich um ein wenig Geduld für seine Antwort.

    Lieben Gruß,

    Tom
    MyHandicap
  • Wunderschönen Guten Tag,

    also eines vorweg ich bin zwar kein Jurist aber ich sehe die Sache durchaus so das zum einen die rückwirkende Geltentmachung von Nachteilsausgleichen gewertet werden sollte und auch kann. Das die Behörde das ablehnt ist nicht damit gleichzusetzen das das Gericht dies evtl. auch tun würde.

    Vielmehr könnte man bei der Begründung dahingehend agumentieren das die Rückwirkende Gültigkeitsdauer im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz sinnhaft erscheint. Denn kein Mensch darf aufgrund seiner Behinderung diskriminiert werden. Genau das würde aber passieren wenn davon auszugehen ist, dass bereits bei der Geburt Einschränkungen vorgelegen haben, die eine Behinderung nach §2 Abs. 1 SGB IX darstellen.

    Allen Forumsteilnehmern noch einen schönen Tag.

  • Hallo kasumi,

    Rein vom Ausweis her gesehen ist es erstmal egal, aber wenn es um rückwirkende Geldleistungen geht ist es entscheidend. Fest steht Autismus ist von Geburt an und kann relativ früh festgestellt werden. (spätestens 9 Mon.)
    Ich glaube nicht, daß wenn nachweisbar ist, daß es ohne Dein Verschulden zu spät festgestellt wurde, daß die Behörde vor dem Sozialgericht mit ihrer Haltung durchkommt.

    Gruß

    Surfer
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