Ich beziehe volle Erwerbsminderungsrente mit 10,8% Abzug trotz 50% Schwerbehinderung.Ist das rechten

Anmerkung der Redaktion

Aufgrund der thematischen Relevanz zu dieser Frage möchten wir auf unseren Artikel hinweisen:

Informationen zur Erwerbsminderungsrente

Antworten

  • Hallo Passat66,

    ich habe deine Frage an einen unserer Fachexperten weitergeleitet.
    Bitte hab Geduld mit seiner Antwort.

    Viele Grüße von
    Michaela
  • Hallo Passat,

    herzlich willkommen im Forum,

    Deine Empörung kann ich verstehen nur gestritten wird hier bereits seid Jahren zu, vor den Gerichten, es gibt zu der Materie ein pro / contra und einiges muss auch berücksichtigt werden in und zu der Bewertung ob man dazu zählt, den Betroffenen Personenkreis. Doch lies bitte selbst dazu;

    Im Urteil vom 16. Mai. 2006 Aktenzeichen: B 4 RA 22/05 R

    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts verbietet es den Rentenversicherungsträgern, die Renten bei unter 60 - jährigen Erwerbminderungsrentnern wegen vorzeitigen Rentenbeginns zu kürzen. In einer Mitteilung des Bundessozialgerichtes zum Urteil heißt es:

    Weder im Gesetz noch in den so genannten Gesetzesmaterialien, einschließlich der Beratungen des Deutschen Bundestages, finden sich Erklärungen, dass 'Erwerbsminderungsrenten' (und Hinterbliebenenrenten) für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres gekürzt werden sollten.

    Das bedeutet im Klartext, dass die Rentenversicherungsträger offenbar jahrelang ohne gesetzliche Grundlage die Renten kranker und behinderter Menschen gekürzt haben. Nach Schätzungen des Sozialverbandes Deutschland sind davon mehr als 200.000 Menschen betroffen.

    Der Hintergrund dazu; ( Ein bisschen Geschichte dazu )

    Am 1. Januar 2001 trat das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Kraft. Diese Bestimmung schaffte die bisherige Erwerbsunfähigkeitsrente ab, deren Bewilligung unter anderem auch davon abhängig war, ob Betroffene überhaupt Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Die neue Regelung machte die Bewilligung von Erwerbsminderungsrenten ausschließlich von medizinischen Kriterien abhängig, beispielsweise ob ein kranker oder behinderter Mensch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann (volle Erwerbsminderungsrente) oder drei bis sechs Stunden (halbe Erwerbsminderungsrente). Wer eine Tätigkeit mehr als sechs Stunden ausüben kann – egal, ob der Betroffene realistische Chancen auf einen Job hat – bekommt keine Erwerbsminderungsrente. Diese Regelung erschwerte also den Zugang Betroffener zu dieser Rentenform.

    Abschläge auf Rente
    Gleichzeitig führte der Gesetzgeber Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten ein. War es bis Ende 2000 so, dass Erwerbsunfähigkeitsrentner mit 60 Jahren ungekürzt in Altersrente gehen konnten, ist dies seit 2001 erst mit 63 Jahren möglich. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente sollte die Rente um 0,3 Prozent gekürzt werden - bis zu 10,8 Prozent (3 Jahre = 36 Monate x 0,3 Prozent = 10,8 Prozent).

    Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Versicherte auf Erwerbsminderungsrenten ausweichen, um sich eine ungekürzte Rente zu sichern. Erwerbsminderungsrentner ab 60 sollten also ebenso Abschläge auf ihre Rente hinnehmen wie normale Altersrentner, die vorzeitig in Ruhestand gehen. Die Rentenversicherungsträger kürzten aber auch die Erwerbsminderungsrenten für unter 60 - Jährige. Mit Unterstützung des Sozialverbandes Deutschland klagte eine 45-jährige Frau aus Niedersachsen gegen diese Praxis.

    Die Kläger vertraten dabei die Auffassung, dass für unter 60 - Jährige eine Kürzung überhaupt nicht in Betracht kommt, weil für sie eine vorgezogene Altersrente frühestens ab 60 Jahren möglich wäre und man demzufolge nicht von einem - Ausweichen - in die Erwerbsminderungsrente sprechen kann. Dieser Argumentation folgte nun das Bundessozialgericht. Die Rentenversicherungsträger, die nach wie vor der Ansicht sind, korrekt gehandelt zu haben, wollen erst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann entscheiden, wie sie das Urteil umsetzen wollen. Das kann erfahrungsgemäß noch drei bis vier Monate dauern. Private Rentenberater gehen aber davon aus, dass die Rentenversicherungsträger nicht umhin kommen, das Urteil anzuerkennen und umzusetzen.

    Wer ist betroffen ?

    Betroffen sind alle Erwerbsminderungsrentner, die ab 1. Januar 2001 eine Erwerbsminderungsrente beantragt und bewilligt bekommen haben und denen die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt wurde. Betroffene sollten bei ihrem Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Neufeststellung der Rente stellen und sich dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 - Az. B 4 RA 22/05 R berufen. Die Rentenversicherungsträger müssen dann die Rente ohne Abschläge neu berechnen und möglicherweise auch rückwirkend die zu wenig gezahlten Beträge nachzahlen.

    Vom Urteil profitieren können nicht nur die Betroffenen selbst, sondern auch deren Hinterbliebene, falls der Betroffene bereits verstorben ist - Witwenrenten, Waisenrenten -. Nach Ansicht privater Rentenberater müssen auch so genannte Erziehungsrenten in das BSG - Urteil einbezogen werden. Erziehungsrenten sind die Renten, die im Falle des Todes eines geschiedenen Ehegatten an den überlebenden Ehegatten gezahlt werden, wenn dieser ein minderjähriges Kind erzieht. Auch die Hinterbliebenen und die geschiedenen Ehegatten sollten daher einen Antrag auf Neuberechnung beim Rentenversicherungsträger stellen.

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    Es gibt weitere Urteile bereits dazu, ich selbst falle auch unter diesen Personenkreis mit - 10,8 und habe einen Neufestsetzungsantrag gestellt bei der DRV so gehen mir meine Ansprüche nicht verloren und mein Rechtsanspruch bleibt gewahrt.

    http://www.sovd.de/fileadmin/downloads/antraege/musterwiderspruch_em_rente.pdf

    http://www.sovd.de/fileadmin/downloads/antraege/ueberpruefungsantrag_em_rente.pdf

    Wünsche dir viel Geduld in der Sache, nur du bist nicht der Einzige. Sehr gute Infos dazu hat auch der VDK, einfach mal auf die Seite dazu gehen. Ach ja und alles nur per Einschreiben / Rs. Mfg Lyn 😉
  • Nachtrag !

    Dies ist das Contra dazu im Stand der Dinge !

    Der VDK empfiehlt folgendes;

    Presse - Info !
    Freitag, 15.08.2008
    Zu Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten

    Bundessozialgericht erklärt Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten endgültig für rechtmäßig

    Der 5a. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel bestätigte am 14.8.2008 die seit 2001 gültige Praxis der Rentenversicherungsträger, Erwerbsminderungsrenten um bis zu 10,8 Prozent zu kürzen, wenn die Renten vor dem 60. Geburtstag in Anspruch genommen werden. Auch Hinterbliebene müssen diese Abschläge hinnehmen, wenn der Ehepartner vor dem 60. Geburtstag stirbt (B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 98/07 R und B 5 R 140/07 R).

    Nachdem auch Altersrentner hohe Rentenabschläge bis zu 18 Prozent hinzunehmen hätten, wenn sie vorzeitig in Rente gehen, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Erwerbsminderungsrenten und daraus resultierende Hinterbliebenenrenten einer Kürzung unterworfen würden. Das Problem der "fehlenden Freiwilligkeit" bei einer Erwerbsminderung oder dem Tod des Ehepartners ließen die Richter nicht gelten. Unter anderem hieß es, das Minus sei auf 10,8 Prozent maximal begrenzt und daher könne von Willkür keine Rede sein.


    Die Vorgeschichte:

    Nachdem 2006 der 4. Senat beim Bundessozialgericht in einem umstrittenen Urteil (Urteil vom 16.5.2006, B 4 RA 22/05 R) entschieden hatte, dass die Kürzung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr nicht verfassungsgemäß sei, waren die Rentenversicherungsträger dem nicht gefolgt. Sie betrachteten das Urteil lediglich als Einzelfallentscheidung und beriefen sich auf eine andere Auslegung der Vorschriften.

    Der Sozialverband VdK Deutschland und andere Verbände hatten zur Klärung dieser Frage weitere Musterstreitverfahren durch die Instanzen bis zum Bundessozialgericht geführt und auch bei den beiden anderen für Rentenversicherungsfragen zuständigen Senaten anhängig gemacht.

    Im Januar 2008 hatte sich der 5a. Senat dann die Kürzung des Zugangsfaktors in o. g. Fällen für rechtmäßig erklärt und damit die Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger bestätigt. Aufgrund des Urteils des 4. Senats konnte der 5a. Senat allerdings nicht endgültig entscheiden, sondern fragte zunächst beim ebenfalls zuständigen 13. Senat an, ob dieser an der Rechtsprechung des 4. Senats festhalten oder diese ebenfalls verwerfen würde.

    Mit Beschlüssen vom 26.6.2008 hat der 13. Senat auf die Anfragen des 5a. Senats erklärt, dass er an der Rechtsauffassung des 4. Senats nicht festhält und eine Absenkung des Zugangsfaktors vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten für zulässig hält. Die Beschlüsse sind allerdings noch nicht veröffentlicht worden sondern liegen lediglich dem 5a. Senat vor.

    Damit ist der 4. Senat von den beiden anderen zuständigen Richtergremien gewissermaßen "überstimmt" worden und die von ihm entwickelte Rechtsprechung zum Leidwesen der Betroffenen hinfällig.
    Bis das Urteil des 5a. Senats vom 14.8.2008 veröffentlicht wird und in schriftlicher Form vorliegt, können zwei bis drei Monate vergehen.
    Sobald dem Sozialverband VdK Deutschland die Beschlüsse des 13. Senats sowie die abschlägigen Urteile des 5a. vorliegen, wird in Zusammenarbeit mit anderen klagenden Verbänden und Gewerkschaften geprüft werden, ob und wie ein weiteres Vorgehen in dieser Rechtsfrage möglich oder sinnvoll ist. Sobald darüber entschieden ist, wird der VdK in der Mitgliederzeitung und im Internet darüber berichten.

    Die Betroffenen, die nach unseren Empfehlungen einen Überprüfungsantrag gestellt oder einen Widerspruch eingelegt hatten und deren Verfahren ruhend gestellt wurden, sollten die Rechtsmittel solange noch nicht zurückziehen, bis die Entscheidung des VdK und der anderen Verbände endgültig feststeht.

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    Passat,

    wie ich bereits im Beitrag zuvor schrieb einfach mal eine Anfrage beim VDK stellen mein Widerspruch besteht noch ich habe mal fix nachgeschaut zu dem Sachverhalt. Allerdings hat meine Angelegenheit einen weiteren Hintergrund in der Sache dazu. - Mfg Lyn 😉
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