Kann ich mit dem Merkzeichen AG in meinem Behindertenausweis in einer Fussgängerzohne Parken?

Antworten

  • Hallo herby10,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community von MyHandicap 😀

    Um Sonderparkrechte in Anspruch nehmen zu können, reicht ein einfacher Schwerbehindertenausweis leider nicht aus. Dafür benötigst Du einen speziellen Parkausweis. Weitere Infos hierzu findest Du auch in unserem Info-Bereich: http://www.myhandicap.de/behindertenparkplatz.html

    Solltest Du weitere Fragen haben, freue ich (und bestimmt auch die anderen UserInnen der Community) mich darauf, Dir zu helfen 😀
  • Ich danke schon mal für die Antwort und kann Ihnen bestätigen das ich einen Blauen Parkausweis besitze.
    Ich musste meinen Wagen, weil wie immer alle Behinderten Parkplätze Besetzt waren, in der Fußgängerzohne abstellen, natürlich habe ich gleich einen Strafzettel bekommen, was kann ich jetzt machen?

    mfg Herbert Broos
  • Hallo Herby10,

    wenn Du in Deiner Kommune ein speziellen Parkausweis beantragst, bekommst Du ein Merkblatt Deiner Kommune mit ausgehändigt, in dem alles steht, wo und wie lange und wo Du nicht parken darfst. Dazu habe ich noch in Merkblatt bekommen, wo alle Parkrechte für alle Europäische Länder aufgelistet sind.


    Berechtigter Personenkreis:

    Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung genehmigen (§ 46 StVO). Im Rahmen dieser Ausnahmemöglichkeiten kann schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen das Parken an Stellen gestattet werden, an denen es an sich verboten ist.

    Zum antragsberechtigten Personenkreis zählen nur schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinde Menschen. Der Nachweis, dass man zum berechtigten Personenkreis zählt, wird durch den Schwerbehinderten-Ausweis (Merkzeichen aG oder BI) oder den Bescheid des Versorgungsamts geführt. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen und blinden Menschen, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. In diesen Fällen ist der sie fahrende Kraftfahrzeugführer von der entsprechenden Vorschrift der Straßenverkehrsordnung befreit.
    Wo gilt die Parkerleichterung?

    Grundsätzlich darf dort nicht geparkt werden, wo ein gesetzliches oder ausgeschildertes Halteverbot besteht.

    Mit der Parkerleichterung darf auf den für außergewöhnlich gehbehinderte und blinde Menschen reservierten und mit einem Rollstuhlfahrer-Symbol gekennzeichneten Parkplätzen geparkt werden. Daneben erlaubt die Parkerleichterung das Parken u.a. im eingeschränkten Halteverbot und auf den öffentlichen, durch Verkehrszeichen ausgewiesenen Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden.

    In Fußgängerzonen darf während der Ladezeiten (Zeiten, in denen die Fußgängerzone zum Be- und Entladen befahren werden darf) geparkt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung sowie in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze, soweit der Verkehr dadurch nicht behindert wird.

    Generell darf die Parkerleichterung nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt in allen Fällen 24 Stunden.

    lg Cross
  • Wenn Du außerhalb der Ladezeiten in der Fußgängerzone geparkt hast, mustt Du die Knolle bezahlen. Ein Blick in den Beipackzettel des Parkausweises hätte Dich davor bewahrt.

    Sorry, aber Regeln sind dafür da um eingehalten zuwerden, auch für uns. Ich habe mir angewöhnt Falschparker auf Behindertenparkplätzen mit dem Handy zu fotografieren und anzuzeigen. Die würden am liebsten mit dem Auto ins Geschäft fahren.

    lg Cross
  • Lieber Herr Broos,

    vielen Dank für Ihre Ergänzung!

    Prinzipiell hat Crossover wohl Recht. Sie haben etwas unrechtmäßiges getan, also müssen Sie auch die Strafe in Kauf nehmen.

    Dennoch würde ich an Ihrer Stelle ein Schreiben an das Ordnungsamt aufsetzen und den Vorfall schildern. Wenn Sie Glück haben, wird die Strafe erlassen. Eine Garantie gibt es dafür jedoch nicht.

    Für die Zukunft würde ich mir an Ihrer Stelle die Telefonnummer des örtlichen Ordnungsamtes heraus suchen. Wenn wieder einmal alle Behindertenparkplätze von Falschparkern besetzt sind, können Sie dann umgehend die Räumung veranlassen. Denn bereits nach drei Minuten dürfen Falschparker auf Behindertenparkplätzen abgeschleppt werden.

    Darüber hinaus ist für Sie vielleicht noch interessant zu wissen, dass Sie ja mit einem Sonderparkausweis nicht ausschließlich auf einem Behindertenparkplatz parken müssen. Weitere Infos dazu finden Sie in o.g. Artikel.

    Ich hoffe, ich/wir konnte/n Ihnen weiterhelfen und wünsche noch einen schönen Sonntag!
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